Medieninformationen 2018
[081/2018 - 05.11.2018]
Kein Zuschlag an die „Verkehrsgesellschaft Start Ostsachsen“
Vergabekammer Sachsen entscheidet über Vergabe zu Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Ostsachsennetz II
Am 30. Oktober 2018 hat die erste Vergabekammer des Freistaates Sachsen über ein Vergabenachprüfungsverfahren zum Ostsachsennetz II entschieden. Die Verkehrsverbünde ZVON, ZVOE hatten gemeinsam mit dem Liberecky kraj und dem Ustecký kraj Ende Dezember 2016 die beabsichtigte Vergabe von SPNV-Leistungen im Ostsachsennetz für den Zeitraum vom 15. Dezember 2019 bis zum 13. Dezember 2031 europaweit veröffentlicht.
Ende April 2018 war dann bekanntgegeben worden, dass die DB Regio-Tochter „Verkehrsgesellschaft Start Ostsachsen“ ab Dezember 2019 den Betrieb auf allen derzeit vom Eisenbahnverkehrsunternehmen „Die Länderbahn GmbH DLB“ bedienten Strecken übernehmen soll. Gegen diese Entscheidung der Verkehrsverbünde hatte „Die Länderbahn GmbH“ einen Vergabenachprüfungsantrag angestrengt. Die Vergabekammer führte hierzu am 14. September 2018 mit den betroffenen Verfahrensbeteiligten eine umfangreiche mündliche Verhandlung durch. Nunmehr hat die Vergabekammer entschieden, dass auf das Angebot der „Verkehrsgesellschaft Start Ostsachsen“ der Zuschlag nicht erteilt werden darf.
Gegen diese Entscheidung können die unterlegenen Verfahrensbeteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, schriftlich beim OLG Dresden Beschwerde einlegen.
Ende April 2018 war dann bekanntgegeben worden, dass die DB Regio-Tochter „Verkehrsgesellschaft Start Ostsachsen“ ab Dezember 2019 den Betrieb auf allen derzeit vom Eisenbahnverkehrsunternehmen „Die Länderbahn GmbH DLB“ bedienten Strecken übernehmen soll. Gegen diese Entscheidung der Verkehrsverbünde hatte „Die Länderbahn GmbH“ einen Vergabenachprüfungsantrag angestrengt. Die Vergabekammer führte hierzu am 14. September 2018 mit den betroffenen Verfahrensbeteiligten eine umfangreiche mündliche Verhandlung durch. Nunmehr hat die Vergabekammer entschieden, dass auf das Angebot der „Verkehrsgesellschaft Start Ostsachsen“ der Zuschlag nicht erteilt werden darf.
Gegen diese Entscheidung können die unterlegenen Verfahrensbeteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, schriftlich beim OLG Dresden Beschwerde einlegen.