Medieninformationen 2008 [LDD]
[29/2008 - 29.09.2008]
Bürgerbegehren zum Waldschlösschentunnel formal und inhaltlich rechtswidrig
Landesdirektion weist Widerspruch der Landeshauptstadt Dresden zurück
Ein Bürgerentscheid über den Bau eines Volltunnels am Waldschlößchen an Stelle der im Bau befindlichen Waldschlößchenbrücke auf der Grundlage des Anfang diesen Jahres durchgeführten Bürgerbegehrens wäre rechtswidrig und darf deshalb nicht durchgeführt werden. Mit heutigem Widerspruchsbescheid bekräftigt die Landesdirektion Dresden eine gleich lautende Entscheidung des Regierungspräsidiums Dresden (RP). Die Rechtsaufsichtsbehörde hatte am 12.06.2008 einen Beschluss des Dresdner Stadtrates vom 30.04.2008 beanstandet, der das Bürgerbegehren für einen Volltunnelbau am Dresdner Waldschlößchen als zulässig erklärt hatte.
Gegen diese Entscheidung hatte die Landeshauptstadt Dresden - einem weiteren Stadtratsbeschluss folgend - zunächst Frist wahrend Widerspruch eingelegt. Zuvor war sie selbst im Zuge einer Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt zu den Ergebnis gekommen, dass ein Bürgerentscheid auf Grundlage des Tunnelbegehrens vom Anfang des Jahres rechtswidrig sei. Zur Begründung ihres Widerspruchs verwies die Stadt mit Schreiben vom 10.09.2008 nun auf die einschlägigen Stadtratsbeschlüsse vom April 2008.
Die Landesdirektion Dresden sieht jedoch nach erneuter Prüfung keinen Grund, von dem durch das RP getroffenen Urteil der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens abzugehen. Das Bürgerbegehren verstößt in formaler und inhaltlicher Sicht gegen die gesetzlichen Anforde-rungen.
So ist die Zweimonatsfrist, innerhalb derer ein gegen einen Stadtratsbeschluss gerichtetes Bürgerbegehren eingereicht werden muss, nicht eingehalten. Das erforderliche Unterstüt-zungsquorum wird nicht erreicht, da die meisten der zum Tunnelbegehren vorgelegten Unterschriften vor Ablauf der durch den Bürgerbescheid zur Waldschlößchenbrücke vom 27.02.2005 ausgelösten dreijährigen Sperrfrist geleistet wurden und somit nicht verwertbar sind.
Auch genügen Fragestellung und Begründung des Bürgerbegehrens nicht den gesetzlichen Anforderungen. Unzutreffende bzw. irreführende Aussagen zur tatsächlichen und rechtlichen Realisierbarkeit der Tunnelvariante sowie den damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen verhindern ein sachgerechtes Urteil der abstimmungsberechtigten Bürger über die mit dem Bürgerbegehren verbundenen Konsequenzen. Schließlich fehlt dem Bürgerbegehren der vom Gesetzgeber geforderte Kostendeckungsvorschlag.
Gegen die Widerspruchsentscheidung der Landesdirektion Dresden kann innerhalb eines Monats das Verwaltungsgericht Dresden angerufen werden.