Medieninformationen 2023
[022/2023 - 12.04.2023]
Lärmschutz für Sachsenring-Anwohner wird durch neue Messstellen besser nachvollziehbar
Landesdirektion Sachsen erlässt nachträgliche Anordnung zur Verbesserung des Immissionsschutzes am Sachsenring
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat gegenüber dem Verkehrssicherheitszentrum am Sachsenring (VSZ) eine nachträgliche Anordnung gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen. Sie resultiert aus einem Antrag des BUND Landesverband Sachsen e.V., der darin von seinen Rechten als Naturschutzverband Gebrauch macht. Die Prüfung durch die Landesdirektion hat ergeben, dass der Antrag des BUND begründet ist und daher der Immissionsschutz am Sachsenring mit sofortiger Wirkung über neue Messstellen besser nachgewiesen werden muss.
Gemäß der neuen Anordnung an das VSZ werden neben den zwei bisherigen maßgeblichen Immissionsorten vier weitere festgelegt. Daraus resultiert, dass die gesetzlich festgelegten Immissionsrichtwerte beim Betrieb des VSZ nun an sechs Messorten eingehalten werden müssen. Die neuen Messstellen können dazu führen, dass weitere lärmmindernde Maßnahmen des VSZ erforderlich werden.
Seitens der LDS wurde die sofortige Vollziehung der nachträglichen Anordnung angeordnet. Damit bleibt die Wirkung der nachträglichen Anordnung auch im Falle eines Widerspruchs erhalten. Gleichwohl besteht für das VSZ die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gerichtlich wiederherstellen zu lassen.
Die durch die Landesdirektion Sachsen neu fixierten Auflagen an das VSZ gelten ausdrücklich für den Alltagsbetrieb und nicht für die großen Rennveranstaltungen des ADAC wie den Motorrad-Grand-Prix. Für diese gibt es unverändert gültige Sonderregelungen. Ebenso wird das Fahrsicherheitstraining auf den Fahrtrainingspisten für LKW, Busse, PKW und Motorräder sowie der Betrieb der Indoor-Kartbahn nicht beeinträchtigt werden.
Gemäß der neuen Anordnung an das VSZ werden neben den zwei bisherigen maßgeblichen Immissionsorten vier weitere festgelegt. Daraus resultiert, dass die gesetzlich festgelegten Immissionsrichtwerte beim Betrieb des VSZ nun an sechs Messorten eingehalten werden müssen. Die neuen Messstellen können dazu führen, dass weitere lärmmindernde Maßnahmen des VSZ erforderlich werden.
Seitens der LDS wurde die sofortige Vollziehung der nachträglichen Anordnung angeordnet. Damit bleibt die Wirkung der nachträglichen Anordnung auch im Falle eines Widerspruchs erhalten. Gleichwohl besteht für das VSZ die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gerichtlich wiederherstellen zu lassen.
Die durch die Landesdirektion Sachsen neu fixierten Auflagen an das VSZ gelten ausdrücklich für den Alltagsbetrieb und nicht für die großen Rennveranstaltungen des ADAC wie den Motorrad-Grand-Prix. Für diese gibt es unverändert gültige Sonderregelungen. Ebenso wird das Fahrsicherheitstraining auf den Fahrtrainingspisten für LKW, Busse, PKW und Motorräder sowie der Betrieb der Indoor-Kartbahn nicht beeinträchtigt werden.