Medieninformationen 2023
[037/2023 - 13.06.2023]
Doppelhaushalt Erzgebirgskreis: Landesdirektion Sachsen erteilt Genehmigung mit Auflagen
Die Landesdirektion Sachsen hat mit Bescheid vom 5. Juni 2023 den Doppelhaushalt 2023/2024 des Erzgebirgskreises unter Auflagen genehmigt. Damit kann der Landkreis neue Kredite in Höhe von 16,0 Millionen Euro in 2023 und in Höhe von 12,0 Millionen Euro in 2024 aufnehmen.
Der Haushaltsplan 2023 hat im Ergebnishaushalt ein Volumen von circa 631,1 Millionen Euro, im Jahr 2024 sind es rund 686,3 Millionen Euro. Der Erzgebirgskreis plant im Jahr 2023 Investitionen in Höhe von rund 30,2 Millionen und im Jahr 2024 in Höhe von rund 25,7 Millionen Euro. Investitionsschwerpunkte sind Baumaßnahmen an Schulen und Kreisstraßen sowie die Digitalisierung in Schulen und in der Kreisverwaltung.
Der Umlagesatz für die Kreisumlage steigt gegenüber den Vorjahren von 28,7 auf 29,7 Prozent. Mit der Kreisumlage werden die kreisangehörigen Kommunen an der Finanzierung der Aufgaben des Landkreises beteiligt.
Der Ergebnishaushalt weist im gesamten - von 2023 bis 2027 reichenden - mittelfristigen Finanzplanungszeitraum jeweils ein negatives Gesamtergebnis aus. Der Erzgebirgskreis ist in keinem der Haushaltsjahre in der Lage, die geplanten Aufwendungen mit den erzielbaren Einnahmen auszugleichen. In den Jahren 2023 und 2024 gelingt der Ausgleich allerdings mittels Rücklagen aus vergangenen Jahren. Dabei werden diese vollständig aufgebraucht.
Es bestehen Anhaltspunkte für eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit des Erzgebirgskreises. Aufgrund neuer Kreditaufnahmen steigt die Verschuldung vom 1. Januar 2023 bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes am 31. Dezember 2027 um insgesamt 13 Millionen Euro auf 60 Millionen Euro. Sie liegt dann mit 182 Euro je Einwohner immer noch deutlich unterhalb des für Landkreise geltenden Verschuldungsrichtwertes von 250 Euro je Einwohner. Hinzu kommt allerdings ein vorübergehender Kreditbedarf zur Finanzierung der Auswirkungen der Energiekrise. Der Erzgebirgskreis wird bis 2027 in keinem Jahr in der Lage sein, die Eigenmittel für Investitionen zu erwirtschaften. Bereits ab diesem Jahr kann der Landkreis eine durchgängige Liquidität nur mittels Kassenkrediten - kurzfristiger Kredite zum Ausgleich von Liquiditätsschwankungen - gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund hat die Landesdirektion Sachsen die Genehmigung der Kreditaufnahmen mit Auflagen versehen. Um das drohende Haushaltsdefizit abzuwenden, muss der Erzgebirgskreis Sparmaßnahmen prüfen und ergreifen. Dabei sind insbesondere die freiwilligen Aufgaben, aber auch die Pflichtaufgaben, einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Des Weiteren muss der Landkreis prüfen, inwieweit eine weitere Erhöhung der Kreisumlage künftig zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit beitragen kann. Zudem ist der Erzgebirgskreis verpflichtet, im Rahmen der halbjährlichen Berichterstattung an die Landesdirektion Sachsen zum Vollzug des Haushaltes Stellung nehmen.
Gelingt es dem Landkreis trotz aller Bemühungen nicht, ab dem Jahr 2025 einen gesetzmäßigen Haushalt aufzustellen, muss dieser ein Haushaltsstrukturkonzept erarbeiten. Dieses verleiht der Konsolidierungsphase eine konzeptionelle Grundlage sowie einen verbindlichen Rahmen. Es enthält die konkret vorgesehenen Maßnahmen, die geeignet sind, die Gesetzmäßigkeit der Haushaltswirtschaft bis zum vierten Folgejahr wiederherzustellen.
Der Haushaltsplan 2023 hat im Ergebnishaushalt ein Volumen von circa 631,1 Millionen Euro, im Jahr 2024 sind es rund 686,3 Millionen Euro. Der Erzgebirgskreis plant im Jahr 2023 Investitionen in Höhe von rund 30,2 Millionen und im Jahr 2024 in Höhe von rund 25,7 Millionen Euro. Investitionsschwerpunkte sind Baumaßnahmen an Schulen und Kreisstraßen sowie die Digitalisierung in Schulen und in der Kreisverwaltung.
Der Umlagesatz für die Kreisumlage steigt gegenüber den Vorjahren von 28,7 auf 29,7 Prozent. Mit der Kreisumlage werden die kreisangehörigen Kommunen an der Finanzierung der Aufgaben des Landkreises beteiligt.
Der Ergebnishaushalt weist im gesamten - von 2023 bis 2027 reichenden - mittelfristigen Finanzplanungszeitraum jeweils ein negatives Gesamtergebnis aus. Der Erzgebirgskreis ist in keinem der Haushaltsjahre in der Lage, die geplanten Aufwendungen mit den erzielbaren Einnahmen auszugleichen. In den Jahren 2023 und 2024 gelingt der Ausgleich allerdings mittels Rücklagen aus vergangenen Jahren. Dabei werden diese vollständig aufgebraucht.
Es bestehen Anhaltspunkte für eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit des Erzgebirgskreises. Aufgrund neuer Kreditaufnahmen steigt die Verschuldung vom 1. Januar 2023 bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes am 31. Dezember 2027 um insgesamt 13 Millionen Euro auf 60 Millionen Euro. Sie liegt dann mit 182 Euro je Einwohner immer noch deutlich unterhalb des für Landkreise geltenden Verschuldungsrichtwertes von 250 Euro je Einwohner. Hinzu kommt allerdings ein vorübergehender Kreditbedarf zur Finanzierung der Auswirkungen der Energiekrise. Der Erzgebirgskreis wird bis 2027 in keinem Jahr in der Lage sein, die Eigenmittel für Investitionen zu erwirtschaften. Bereits ab diesem Jahr kann der Landkreis eine durchgängige Liquidität nur mittels Kassenkrediten - kurzfristiger Kredite zum Ausgleich von Liquiditätsschwankungen - gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund hat die Landesdirektion Sachsen die Genehmigung der Kreditaufnahmen mit Auflagen versehen. Um das drohende Haushaltsdefizit abzuwenden, muss der Erzgebirgskreis Sparmaßnahmen prüfen und ergreifen. Dabei sind insbesondere die freiwilligen Aufgaben, aber auch die Pflichtaufgaben, einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Des Weiteren muss der Landkreis prüfen, inwieweit eine weitere Erhöhung der Kreisumlage künftig zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit beitragen kann. Zudem ist der Erzgebirgskreis verpflichtet, im Rahmen der halbjährlichen Berichterstattung an die Landesdirektion Sachsen zum Vollzug des Haushaltes Stellung nehmen.
Gelingt es dem Landkreis trotz aller Bemühungen nicht, ab dem Jahr 2025 einen gesetzmäßigen Haushalt aufzustellen, muss dieser ein Haushaltsstrukturkonzept erarbeiten. Dieses verleiht der Konsolidierungsphase eine konzeptionelle Grundlage sowie einen verbindlichen Rahmen. Es enthält die konkret vorgesehenen Maßnahmen, die geeignet sind, die Gesetzmäßigkeit der Haushaltswirtschaft bis zum vierten Folgejahr wiederherzustellen.