Medieninformationen 2024
[037/2024 - 18.09.2024]
Genehmigungsverfahren für Ortsumgehung Freiberg eingestellt
Landesdirektion Sachsen hebt Planfeststellungsbeschluss auf
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat den Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumfahrung Freiberg aufgehoben. Die Entscheidung erfolgte auf Antrag des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr (LASuV).
Die Planungen zum Bau der Ortsumfahrung Freiberg waren vom damaligen Straßenbauamt Chemnitz (heute Landesamt für Straßenbau und Verkehr) am 29. Dezember 2005 zur Genehmigung eingereicht worden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 24. Februar 2010 von der damaligen Landesdirektion Chemnitz (heute Landesdirektion Sachsen) erlassen.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss wurden mehrere Klagen erhoben. Mit Urteil vom 14. Juli 2011 erklärte das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar und forderte ein umfangreiches, ergänzendes Verfahren. Nach jahrelangen Bemühungen und Überprüfungen beantragte das LASuV schließlich mit Schreiben vom 18. Juli 2024 die Einstellung des Verfahrens.
Die LDS wird den Aufhebungsbescheid zeitnah in den am Verfahren beteiligten Gemeinden auslegen. Auslegungsort und -zeit werden vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Die Planungen zum Bau der Ortsumfahrung Freiberg waren vom damaligen Straßenbauamt Chemnitz (heute Landesamt für Straßenbau und Verkehr) am 29. Dezember 2005 zur Genehmigung eingereicht worden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 24. Februar 2010 von der damaligen Landesdirektion Chemnitz (heute Landesdirektion Sachsen) erlassen.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss wurden mehrere Klagen erhoben. Mit Urteil vom 14. Juli 2011 erklärte das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar und forderte ein umfangreiches, ergänzendes Verfahren. Nach jahrelangen Bemühungen und Überprüfungen beantragte das LASuV schließlich mit Schreiben vom 18. Juli 2024 die Einstellung des Verfahrens.
Die LDS wird den Aufhebungsbescheid zeitnah in den am Verfahren beteiligten Gemeinden auslegen. Auslegungsort und -zeit werden vorher ortsüblich bekannt gemacht.