Medieninformationen 2011 [LDC]
[28/2011 - 25.05.2011]
Doppelhaushalt 2011/2012 des Erzgebirgskreises durch Landesdirektion genehmigt
Landkreis legt Rechtsaufsichtbehörde Haushaltsatzung mit Risiken vor – Für 2012 drohender Fehlbetrag ist bis Ende 2011 aufzulösen
Mit seiner Unterschrift vom 24. Mai 2011 hat der Vizepräsident der Landesdirektion Chemnitz, Philipp Rochold, den Doppelhaushalt des Erzgebirgskreises für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 in seinen genehmigungspflichtigen Bestandteilen rechtsaufsichtlich genehmigt. Außerdem hat er die Gesetzmäßigkeit des Doppelhaushalts festgestellt. Damit steht die Haushaltswirtschaft des Erzgebirgskreises zumindest für dieses Jahr auch formell auf rechtssicheren Füßen. Für 2012 ist die Feststellung der Gesetzmäßigkeit des Haushalts allerdings mit einer auflösenden Bedingung versehen. Doch dazu später.
Der Kreistag des Erzgebirgskreises hatte den Doppelhaushalt für die Jahre 2011 und 2012 mit einem Ausgabevolumen von 321 Mio. € in 2011 und 291 Mio. € in 2012 am 24. März 2011 beschlossen. Einziger genehmigungspflichtiger Bestandteil des Kreishaushalts für die Jahre 2011 und 2012 war der Hebesatz der Kreisumlage i. H. v. 27,57 vom Hundert in 2011 und i. H. v. 27,17 vom Hundert in 2012.
Ausgehend von den zur Prüfung vorgelegten Unterlagen kann der Erzgebirgskreis auf mittelfristige Sicht für 2011 letztmalig einen ausgeglichenen Haushalt vorlegen. Für das Jahr 2012 sieht der aktuelle Doppelhaushalt bereits einen Haushaltsfehlbetrag von 2,667 Mio. € vor, der durch weitere jährliche Fehlbeträge bis 2015 auf insgesamt 19,9 Mio. € anwachsen wird, obwohl der Kreistag bereits im Dezember 2010 ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen hat und dieses in den Doppelhaushalt für 2011 / 2012 eingearbeitet wurde. Angesichts der ab 2012 ausgewiesenen Haushaltsfehlbeträge konnte die Landesdirektion Chemnitz die Gesetzmäßigkeit des Doppelhaushaltes für 2011 und 2012 nur unter einer Reihe von Nebenbestimmungen feststellen.
So hat der Landkreis einen etwaigen Haushaltsüberschuss aus 2010 sowie erwirtschaftete Mehreinnahmen und Minderausgaben im Rahmen des Haushaltsvollzuges in den Jahren 2011 und 2012 der allgemeinen Rücklage – dem Sparstrumpf des Landkreises – zuzuführen und dort zunächst zum Ausgleich des für 2012 erwarteten Fehlbetrages vorzuhalten. Darüber hinaus hat der Landkreis sein im Dezember 2010 beschlossenes Haushaltssicherungskonzept mit dem Ziel des Haushaltsausgleichs im Jahr 2012 zu überarbeiten, soweit ein etwaiger Haushaltsüberschuss aus 2010 und im Rahmen des Haushaltsvollzuges in den Jahren 2011 und 2012 erwirtschaftete Mehreinnahmen und Minderausgaben zur Vermeidung des gegenwärtig für 2012 ausgewiesenen Fehlbetrages nicht ausreichen.
Zudem wurde die Feststellung der Gesetzmäßigkeit des Doppelhaushaltes 2011 / 2012 durch die Landesdirektion unter die auflösende Bedingung des Nachweises der Erlangung des Haushaltsausgleichs im Haushaltsjahr 2012 bis spätestens zum 30. Dezember 2011 gestellt, d. h., soweit der Nachweis des Haushaltsausgleichs für 2012 nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann, erlischt die Feststellung der Gesetzmäßigkeit für den das Jahr 2012 betreffenden Teil der Haushaltssatzung.
Letztlich war es nur im Zusammenhang mit diesen Nebenbestimmungen möglich, die Gesetzmäßigkeit des Doppelhaushaltes 2011 / 2012 zu bestätigen, womit der Haushalt durch den Landkreis nunmehr vollzogen werden kann. Angesichts der ab 2012 drohenden Fehlbeträge müssen nach Auffassung der Landesdirektion allerdings in allen Bereichen des Landkreishaushalts die noch vorhandenen Konsolidierungspotenziale gehoben werden, um auch mittelfristig ausgeglichene Haushalte erreichen zu können. Dabei werden die künftigen Konsolidierungsbemühungen und natürlich vor allem der Konsolidierungserfolg des Erzgebirgskreises Maßstab für die rechtsaufsichtliche Bewertung der kommenden Landkreishaushalte sein.
Der Kreistag des Erzgebirgskreises hatte den Doppelhaushalt für die Jahre 2011 und 2012 mit einem Ausgabevolumen von 321 Mio. € in 2011 und 291 Mio. € in 2012 am 24. März 2011 beschlossen. Einziger genehmigungspflichtiger Bestandteil des Kreishaushalts für die Jahre 2011 und 2012 war der Hebesatz der Kreisumlage i. H. v. 27,57 vom Hundert in 2011 und i. H. v. 27,17 vom Hundert in 2012.
Ausgehend von den zur Prüfung vorgelegten Unterlagen kann der Erzgebirgskreis auf mittelfristige Sicht für 2011 letztmalig einen ausgeglichenen Haushalt vorlegen. Für das Jahr 2012 sieht der aktuelle Doppelhaushalt bereits einen Haushaltsfehlbetrag von 2,667 Mio. € vor, der durch weitere jährliche Fehlbeträge bis 2015 auf insgesamt 19,9 Mio. € anwachsen wird, obwohl der Kreistag bereits im Dezember 2010 ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen hat und dieses in den Doppelhaushalt für 2011 / 2012 eingearbeitet wurde. Angesichts der ab 2012 ausgewiesenen Haushaltsfehlbeträge konnte die Landesdirektion Chemnitz die Gesetzmäßigkeit des Doppelhaushaltes für 2011 und 2012 nur unter einer Reihe von Nebenbestimmungen feststellen.
So hat der Landkreis einen etwaigen Haushaltsüberschuss aus 2010 sowie erwirtschaftete Mehreinnahmen und Minderausgaben im Rahmen des Haushaltsvollzuges in den Jahren 2011 und 2012 der allgemeinen Rücklage – dem Sparstrumpf des Landkreises – zuzuführen und dort zunächst zum Ausgleich des für 2012 erwarteten Fehlbetrages vorzuhalten. Darüber hinaus hat der Landkreis sein im Dezember 2010 beschlossenes Haushaltssicherungskonzept mit dem Ziel des Haushaltsausgleichs im Jahr 2012 zu überarbeiten, soweit ein etwaiger Haushaltsüberschuss aus 2010 und im Rahmen des Haushaltsvollzuges in den Jahren 2011 und 2012 erwirtschaftete Mehreinnahmen und Minderausgaben zur Vermeidung des gegenwärtig für 2012 ausgewiesenen Fehlbetrages nicht ausreichen.
Zudem wurde die Feststellung der Gesetzmäßigkeit des Doppelhaushaltes 2011 / 2012 durch die Landesdirektion unter die auflösende Bedingung des Nachweises der Erlangung des Haushaltsausgleichs im Haushaltsjahr 2012 bis spätestens zum 30. Dezember 2011 gestellt, d. h., soweit der Nachweis des Haushaltsausgleichs für 2012 nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann, erlischt die Feststellung der Gesetzmäßigkeit für den das Jahr 2012 betreffenden Teil der Haushaltssatzung.
Letztlich war es nur im Zusammenhang mit diesen Nebenbestimmungen möglich, die Gesetzmäßigkeit des Doppelhaushaltes 2011 / 2012 zu bestätigen, womit der Haushalt durch den Landkreis nunmehr vollzogen werden kann. Angesichts der ab 2012 drohenden Fehlbeträge müssen nach Auffassung der Landesdirektion allerdings in allen Bereichen des Landkreishaushalts die noch vorhandenen Konsolidierungspotenziale gehoben werden, um auch mittelfristig ausgeglichene Haushalte erreichen zu können. Dabei werden die künftigen Konsolidierungsbemühungen und natürlich vor allem der Konsolidierungserfolg des Erzgebirgskreises Maßstab für die rechtsaufsichtliche Bewertung der kommenden Landkreishaushalte sein.