Medieninformationen 2011 [LDL]
[008/2011 - 03.02.2011]
Landesdirektion beendet Zielabweichungsverfahren zum "Altenpflegeheim und betreutes Wohnen am Kaolinsee" in Hohburg
Am 01. Februar hat die Landesdirektion Leipzig als obere Raumordnungsbehörde das Zielabweichungsverfahren zur Errichtung eines 87 stationäre Pflegeplätze umfassenden Altenpflegeheims und weiterer 16 Nutzeinheiten für betreutes Wohnen in der Gemeinde Hohburg abgeschlossen.
Das Zielabweichungsverfahren war nach entsprechenden Hinweisen der Landesdirektion Leipzig in ihrer Funktion als oberer Raumordnungsbehörde und des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen auf Antrag der Gemeinde Hohburg im November 2010 eröffnet worden. Die vollständigen Antragsunterlagen für das Verfahren wurden von der Gemeinde Hohburg am 15. November 2010 vorgelegt.
Mit dem Zielabweichungsverfahren war zu überprüfen, ob die geplante Errichtung eines stationären, von der Anzahl der vorgesehenen Plätze her überregional ausgerichteten Heimes in Hohburg mit dem im Landesentwicklungsplan festgeschriebenen Zentrale-Orte-System vereinbar ist. Dieses Zentrale-Orte-System besagt, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen gebündelt und in zumutbarer Entfernung vorrangig in den Zentralen Orten sichergestellt werden soll. Dazu gehört grundsätzlich auch die Bereitstellung eines breitgefächerten Altenpflege- und Altenbetreuungsangebotes in Ober- und Mittelzentren, in Ausnahmen in Grundzentren.
Im Ergebnis des Verfahrens stellt die Landesdirektion fest, dass mit der Ansiedlung des Altenpflegheimes in Hohburg das Mittelzentrum Wurzen nicht substanziell in der Wahrnehmung seiner mittelzentralen Funktionen beeinträchtigt wird. Dabei fand zudem Berücksichtigung, dass es der Stadt Wurzen auch in Zukunft unbenommen bleibt, auf eigenem Gebiet eigene Alten- und Pflegeheimstandorte mit einem stadtgebietsübergreifenden Einzugsgebiet zu entwickeln. Die Entscheidung der oberen Raumordnungsbehörde steht dem nicht entgegen.
Das sogenannte Zielabweichungsverfahren ist in § 16 des Landesplanungsgesetzes und § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes geregelt. Es erfordert unter anderem die Beteiligung der von der Zielabweichung betroffenen Träger öffentlicher Belange, so zum Beispiel der betroffenen Städte und Gemeinden, Regionale Planungsverbände und Naturschutzverbände. Insgesamt 19 verschiedene Träger öffentlicher Belange wurden in diesem Sinne durch die obere Raumordnungsbehörde am Verfahren beteiligt. Parallel waren Erhebungen zum mittelfristig und langfristig bis zum Jahr 2025 zu erwartenden Bedarf an stationären Altenpflegeheimplätzen in der Region Wurzen zu veranlassen.
Die Entscheidung der oberen Raumordnungsbehörde ersetzt nicht die nach Baurecht erforderlichen Genehmigungsverfahren, insbesondere nicht die für die Umsetzung der Maßnahme erforderliche Bauleitplanung. Diese ist durch die Gemeinde Hohburg in eigener Verantwortung durchzuführen. Der entsprechende Bauleitplan ist durch das Landratsamt Leipzig zu genehmigen.
Das Zielabweichungsverfahren war nach entsprechenden Hinweisen der Landesdirektion Leipzig in ihrer Funktion als oberer Raumordnungsbehörde und des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen auf Antrag der Gemeinde Hohburg im November 2010 eröffnet worden. Die vollständigen Antragsunterlagen für das Verfahren wurden von der Gemeinde Hohburg am 15. November 2010 vorgelegt.
Mit dem Zielabweichungsverfahren war zu überprüfen, ob die geplante Errichtung eines stationären, von der Anzahl der vorgesehenen Plätze her überregional ausgerichteten Heimes in Hohburg mit dem im Landesentwicklungsplan festgeschriebenen Zentrale-Orte-System vereinbar ist. Dieses Zentrale-Orte-System besagt, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen gebündelt und in zumutbarer Entfernung vorrangig in den Zentralen Orten sichergestellt werden soll. Dazu gehört grundsätzlich auch die Bereitstellung eines breitgefächerten Altenpflege- und Altenbetreuungsangebotes in Ober- und Mittelzentren, in Ausnahmen in Grundzentren.
Im Ergebnis des Verfahrens stellt die Landesdirektion fest, dass mit der Ansiedlung des Altenpflegheimes in Hohburg das Mittelzentrum Wurzen nicht substanziell in der Wahrnehmung seiner mittelzentralen Funktionen beeinträchtigt wird. Dabei fand zudem Berücksichtigung, dass es der Stadt Wurzen auch in Zukunft unbenommen bleibt, auf eigenem Gebiet eigene Alten- und Pflegeheimstandorte mit einem stadtgebietsübergreifenden Einzugsgebiet zu entwickeln. Die Entscheidung der oberen Raumordnungsbehörde steht dem nicht entgegen.
Das sogenannte Zielabweichungsverfahren ist in § 16 des Landesplanungsgesetzes und § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes geregelt. Es erfordert unter anderem die Beteiligung der von der Zielabweichung betroffenen Träger öffentlicher Belange, so zum Beispiel der betroffenen Städte und Gemeinden, Regionale Planungsverbände und Naturschutzverbände. Insgesamt 19 verschiedene Träger öffentlicher Belange wurden in diesem Sinne durch die obere Raumordnungsbehörde am Verfahren beteiligt. Parallel waren Erhebungen zum mittelfristig und langfristig bis zum Jahr 2025 zu erwartenden Bedarf an stationären Altenpflegeheimplätzen in der Region Wurzen zu veranlassen.
Die Entscheidung der oberen Raumordnungsbehörde ersetzt nicht die nach Baurecht erforderlichen Genehmigungsverfahren, insbesondere nicht die für die Umsetzung der Maßnahme erforderliche Bauleitplanung. Diese ist durch die Gemeinde Hohburg in eigener Verantwortung durchzuführen. Der entsprechende Bauleitplan ist durch das Landratsamt Leipzig zu genehmigen.