Medieninformationen 2011 [LDL]
[028/2011 - 14.04.2011]
Stadt Leipzig kann mit Errichtung der Integrierten Regionalleitstelle beginnen
Landesdirektion Leipzig stimmt vorzeitigem Maßnahmebeginn zu
Die Landesdirektion Leipzig hat jetzt auf Antrag der Stadt Leipzig vom 29. März 2011 dem vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Errichtung der Integrierten Regionalleitstelle Leipzig zugestimmt.
Diese Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn stellt einen wichtigen Zwischenschritt dar, damit der 30. Juni 2011 als letztmöglicher Termin für eine Förderung durch den Freistaat Sachsen eingehalten werden kann.
Für den Freistaat Sachsen werden mit der Neuerrichtung der Leitstellenlandschaft einheitliche Standards für das gesamte Aufgabengebiet der Leitstellen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr geschaffen.
Zur Entlastung der Landkreise und Kreisfreien Städte wurde eine großzügige Finanzierungsregelung für die Errichtung der Integrierten Regionalleitstellen in das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) aufgenommen. So werden 50 % der tatsächlich erforderlichen Aufwendungen als Kosten dem Rettungsdienst zugeordnet und von den Krankenkassen refinanziert. Für die anderen 50 % erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte vom Freistaat Sachsen eine Zuwendung in Höhe von 75 % für die tatsächlich erforderlichen Aufwendungen als Träger des überörtlichen Brandschutzes.
Diese Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn stellt einen wichtigen Zwischenschritt dar, damit der 30. Juni 2011 als letztmöglicher Termin für eine Förderung durch den Freistaat Sachsen eingehalten werden kann.
Für den Freistaat Sachsen werden mit der Neuerrichtung der Leitstellenlandschaft einheitliche Standards für das gesamte Aufgabengebiet der Leitstellen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr geschaffen.
Zur Entlastung der Landkreise und Kreisfreien Städte wurde eine großzügige Finanzierungsregelung für die Errichtung der Integrierten Regionalleitstellen in das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) aufgenommen. So werden 50 % der tatsächlich erforderlichen Aufwendungen als Kosten dem Rettungsdienst zugeordnet und von den Krankenkassen refinanziert. Für die anderen 50 % erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte vom Freistaat Sachsen eine Zuwendung in Höhe von 75 % für die tatsächlich erforderlichen Aufwendungen als Träger des überörtlichen Brandschutzes.