Medieninformationen 2011 [LDL]
[033/2011 - 28.04.2011]
Ressourcenschonende Nutzung von Biogas für Wärmeenergie und Stromerzeugung gewinnt weiterhin an Bedeutung
Tierhalter im Landkreis Nordsachsen beantragen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Biogasanlagen
Die Erzeugung von Biogas unter Verwendung der in Tierhaltungs- bzw. -aufzuchtanlagen anfallenden Gülle sowie nachwachsenden Rohstoffen aus dem Feldfutterbau bestimmt in den letzten Jahren zunehmend die Investitionstätigkeit in ländlichen Regionen. So wurden durch die Landesdirektion Leipzig die Errichtung bereits mehrere derartige Anlagen im Direktionsbezirk Leipzig immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die in den Anlagen erzeugte Wärme wird zur Eigenversorgung der jeweiligen Tierzuchtbetriebe eingesetzt, Elektroenergie wird in das öffentliche Netz eingespeist.
Aktuell ist bei der Landesdirektion Leipzig die Absicht zur Errichtung weiterer Anlagen angezeigt. So sollen als Nebenanlagen an den Standorten von Schweinemastanlagen in Löbnitz, OT Sausedlitz, Großtreben-Zwethau und Bad Düben, OT Wellaune sowie von Ferkelaufzuchtbetrieben in Arzberg, OT Packisch sowie Schönwölkau, OT Wannewitz, Biogasanlagen errichtet werden. Anträge auf eine immissionschutzrechtliche Genehmigung liegen für die Anlagen an den Standorten Sausedlitz, Zwethau und Packisch bereits vor.
Voraussetzung für die Genehmigung zur Errichtung der Biogasanlagen ist die Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG). Dabei ist für das Vorhaben jeweils auch eine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eingeschlossen. Die Zuständigkeit der Landesdirektion als Genehmigungsbehörde ist dann gegeben, wenn die für die Einstufung als Betriebsbereich maßgebende sicherheitsrelevante Masse an Biogas erreicht bzw. überschritten wird.
Die genehmigungsrechtlichen Prüfungen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach dem BImSchG sowie in Bezug auf die Erfüllung von Betreiberpflichten erstrecken sich bei diesen Anlagen – bedingt durch das Vorhandensein der als gefährlicher Stoff zu bewertenden Gase – somit auch auf sicherheitstechnische Belange.
Kann im Ergebnis eines Genehmigungsverfahrens unter Beteiligung von Behörden, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, eine Genehmigung erteilt werden, beinhaltet diese in der Regel eine Anzahl behördlicher Nebenbestimmungen. Deren Erfüllung ist bei Errichtungsbeginn, zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, aber auch - z. B. was die Einhaltung von genehmigungsrechtlich vorgegebenen Emissions- und Immissionswerten betrifft - erst nach Ablauf eines gesetzlich vorgegebenen Zeitraumes nach Aufnahme des bestimmungsgemäßen Betriebes vom Anlagenbetreiber nachzuweisen.
Aktuell ist bei der Landesdirektion Leipzig die Absicht zur Errichtung weiterer Anlagen angezeigt. So sollen als Nebenanlagen an den Standorten von Schweinemastanlagen in Löbnitz, OT Sausedlitz, Großtreben-Zwethau und Bad Düben, OT Wellaune sowie von Ferkelaufzuchtbetrieben in Arzberg, OT Packisch sowie Schönwölkau, OT Wannewitz, Biogasanlagen errichtet werden. Anträge auf eine immissionschutzrechtliche Genehmigung liegen für die Anlagen an den Standorten Sausedlitz, Zwethau und Packisch bereits vor.
Voraussetzung für die Genehmigung zur Errichtung der Biogasanlagen ist die Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG). Dabei ist für das Vorhaben jeweils auch eine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eingeschlossen. Die Zuständigkeit der Landesdirektion als Genehmigungsbehörde ist dann gegeben, wenn die für die Einstufung als Betriebsbereich maßgebende sicherheitsrelevante Masse an Biogas erreicht bzw. überschritten wird.
Die genehmigungsrechtlichen Prüfungen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach dem BImSchG sowie in Bezug auf die Erfüllung von Betreiberpflichten erstrecken sich bei diesen Anlagen – bedingt durch das Vorhandensein der als gefährlicher Stoff zu bewertenden Gase – somit auch auf sicherheitstechnische Belange.
Kann im Ergebnis eines Genehmigungsverfahrens unter Beteiligung von Behörden, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, eine Genehmigung erteilt werden, beinhaltet diese in der Regel eine Anzahl behördlicher Nebenbestimmungen. Deren Erfüllung ist bei Errichtungsbeginn, zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, aber auch - z. B. was die Einhaltung von genehmigungsrechtlich vorgegebenen Emissions- und Immissionswerten betrifft - erst nach Ablauf eines gesetzlich vorgegebenen Zeitraumes nach Aufnahme des bestimmungsgemäßen Betriebes vom Anlagenbetreiber nachzuweisen.