Medieninformationen 2011 [LDL]
[044/2011 - 31.05.2011]
Landesdirektion Leipzig unterbindet illegales Glücksspiel
Sportwettvermittlung in Zwickau wurde untersagt
Die Landesdirektion Leipzig hat am 26.05.2011 gegen einen Sportwettvermittler in Zwickau eine Untersagungsverfügung vollstreckt. Die Mitarbeiter der Landesdirektion versiegelten zu diesem Zweck die zur illegalen Sportwettvermittlung verwendeten Gegenstände. Darunter befanden sich unter anderem zwei Quittungsdrucker, Tippscheine sowie Sportwettübertragungsbildschirme. Gleichfalls wurde aushängende Werbung beseitigt.
Die zwangsweise Durchsetzung der Untersagungsverfügung war erforderlich, da der Sportwettvermittler einer ihm vorher gesetzten Frist zur Einstellung der Sportwettvermittlung nicht nachgekommen war. Die Maßnahme wurde durch das Ordnungsamt der Stadt Zwickau und durch Polizeibeamte des Polizeireviers Zwickau unterstützt.
Die Landesdirektion Leipzig ist in ihrer Funktion als obere Glücksspielaufsichtsbehörde zuständig für die Überwachung von legalem und die Ahndung von illegalem Glücksspiel im gesamten Freistaat Sachsen.
Im Rahmen dieser Tätigkeit obliegt es der Landesdirektion Leipzig, auch gegen illegale Sportwettvermittler vorzugehen, indem sie diesen die Sportwettvermittlung untersagt und sie zur Einstellung der Tätigkeit und Entfernung der erforderlichen Geräte und Werbung auffordert.
Die zwangsweise Durchsetzung der Untersagungsverfügung war erforderlich, da der Sportwettvermittler einer ihm vorher gesetzten Frist zur Einstellung der Sportwettvermittlung nicht nachgekommen war. Die Maßnahme wurde durch das Ordnungsamt der Stadt Zwickau und durch Polizeibeamte des Polizeireviers Zwickau unterstützt.
Die Landesdirektion Leipzig ist in ihrer Funktion als obere Glücksspielaufsichtsbehörde zuständig für die Überwachung von legalem und die Ahndung von illegalem Glücksspiel im gesamten Freistaat Sachsen.
Im Rahmen dieser Tätigkeit obliegt es der Landesdirektion Leipzig, auch gegen illegale Sportwettvermittler vorzugehen, indem sie diesen die Sportwettvermittlung untersagt und sie zur Einstellung der Tätigkeit und Entfernung der erforderlichen Geräte und Werbung auffordert.