Medieninformationen 2011 [LDL]
[049/2011 - 14.06.2011]
Landesdirektion prüft Erweiterung des Verfahrens zur Schiffbarkeitserklärung
Gleiche Rechtsgrundlagen für nautisch einheitliche Leipziger Gewässer
Die Landesdirektion Leipzig führt in ihrer Zuständigkeit als obere Wasserbehörde seit 2010 das Verfahren zur Erklärung der Schiffbarkeit für den so genannten Kurs 1 des wassertouristischen Nutzungskonzeptes zwischen dem geplanten Stadthafen und dem Kap Zwenkau. Dabei verfolgt die Wasserbehörde das Ziel, die Sicherheit des Bootsverkehrs bei steigender Frequentierung zu erhöhen und einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für die eingeschränkte Befahrung der Gewässer mit motorgetriebenen Fahrzeugen für die Freizeitwirtschaft und den Wassertourismus zu schaffen. Insbesondere die Sicherheit auf den Gewässerabschnitten rund um das Palmengartenwehr, das nach Herstellung des Stadthafens und des Lindenauer Hafens deutlich häufiger angefahren würde, steht dabei im Vordergrund.
Da schon heute die städtischen Gewässer der Kurse 1 (Stadthafen bis Connewitzer Schleuse), 2 (Karl-Heine-Kanal) und 7 (Stadtelster und Elsterflutbett) nautisch eine Einheit bilden und von der Bevölkerung bereits seit Jahrzehnten mit muskel- und motorgetriebenen Booten auch so genutzt werden, erscheinen aus Sicht der oberen Wasserbehörde unterschied¬liche Rechtsgrundlagen für diese Gewässer nicht sinnvoll. Deshalb wird gegenwärtig geprüft, ob eine gemeinsame und zeitgleiche Schiffbarkeitserklärung für diese städtischen Gewässer möglich und sinnvoll ist.
Als Grundlage für diese Entscheidung soll zunächst ein nautisches Gutachten der TU Dresden, das sich zunächst dem Kurs 1 gewidmet hat, um die Betrachtung der Kurse 2, 7 und ggf. auch 5 erweitert werden. Von diesem Gutachten werden weiterhin wichtige Erkenntnisse und Hinweise zur nautischen Nutzbarkeit der Gewässer und hier insbesondere auch zu Einschränkungen des Bootsverkehrs erwartet.
Grundsätzlich strebt die Landesdirektion im Hinblick auf die Fortführung des Verfahrens ein einvernehmliches Vorgehen mit den Belegenheitskommunen, dem Landkreis Leipzig sowie den Mitgliedern der Steuerungsgruppe Leipziger Neuseenland an. Hierzu sind bereits Gespräche im Gange. Gleiches gilt auch für die Naturschutzverbände und weitere Betroffene, die informativ und kommunikativ in die Fortführung des Verfahrens eingebunden und auch über eine erneute Anhörung beteiligt werden.
Über den Fortgang des komplexen Verfahrens wird die Landesdirektion weiter informieren.
Da schon heute die städtischen Gewässer der Kurse 1 (Stadthafen bis Connewitzer Schleuse), 2 (Karl-Heine-Kanal) und 7 (Stadtelster und Elsterflutbett) nautisch eine Einheit bilden und von der Bevölkerung bereits seit Jahrzehnten mit muskel- und motorgetriebenen Booten auch so genutzt werden, erscheinen aus Sicht der oberen Wasserbehörde unterschied¬liche Rechtsgrundlagen für diese Gewässer nicht sinnvoll. Deshalb wird gegenwärtig geprüft, ob eine gemeinsame und zeitgleiche Schiffbarkeitserklärung für diese städtischen Gewässer möglich und sinnvoll ist.
Als Grundlage für diese Entscheidung soll zunächst ein nautisches Gutachten der TU Dresden, das sich zunächst dem Kurs 1 gewidmet hat, um die Betrachtung der Kurse 2, 7 und ggf. auch 5 erweitert werden. Von diesem Gutachten werden weiterhin wichtige Erkenntnisse und Hinweise zur nautischen Nutzbarkeit der Gewässer und hier insbesondere auch zu Einschränkungen des Bootsverkehrs erwartet.
Grundsätzlich strebt die Landesdirektion im Hinblick auf die Fortführung des Verfahrens ein einvernehmliches Vorgehen mit den Belegenheitskommunen, dem Landkreis Leipzig sowie den Mitgliedern der Steuerungsgruppe Leipziger Neuseenland an. Hierzu sind bereits Gespräche im Gange. Gleiches gilt auch für die Naturschutzverbände und weitere Betroffene, die informativ und kommunikativ in die Fortführung des Verfahrens eingebunden und auch über eine erneute Anhörung beteiligt werden.
Über den Fortgang des komplexen Verfahrens wird die Landesdirektion weiter informieren.