Medieninformationen 2014
[095/2014 - 03.12.2014]
Landesdirektion Sachsen trifft Entscheidung zur Hauptsatzung der Stadt Dresden
Ortschaftsverfassung kann im gesamten Stadtgebiet eingeführt werden – allerdings frühestens zur nächsten Stadtratswahl
Mit Bescheid vom 19. September 2014 hatte die Landesdirektion Sachsen den Beschluss des Dresdner Stadtrates zur Neufassung der Hauptsatzung beanstandet. Kritikpunkte waren vor allem das neu geregelte Verfahren zur Besetzung der städtischen Ausschüsse sowie die Einführung der Ortschaftsverfassung im gesamten Stadtgebiet.
Die Stadt Dresden hat daraufhin das Verfahren zur Ausschussbesetzung geändert. Im Übrigen hat sie gegen die Beanstandung Widerspruch erhoben.
Über diesen Widerspruch hat die Landesdirektion Sachsen mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 entschieden. Demnach darf die Stadt Dresden die Ortschaftsverfassung im gesamten Stadtgebiet einführen. Dies kann jedoch gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung frühestens zur nächsten Stadtratswahl gleichzeitig mit der Aufhebung der bisher geltenden Stadtbezirksverfassung erfolgen. Zudem muss die Stadt Dresden die bisher unterbliebene Anhörung der vorhandenen Ortschaftsräte nachholen. Dies ist erforderlich, da auch diese von dem sich ändernden Ortschaftsrecht betroffen sind.
Darüber hinaus fordert die Landesdirektion Sachsen Änderungen im Hinblick auf das neu eingeführte Bürgerbeteiligungsverfahren. So muss in der Hauptsatzung klargestellt werden, dass der Stadtrat das Bürgerbeteiligungsverfahren nur in solchen Angelegenheiten initiieren kann, die auch in seine Zuständigkeit fallen.
Gegen den Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen kann die Stadt Dresden das Verwaltungsgericht Dresden anrufen.
Die Stadt Dresden hat daraufhin das Verfahren zur Ausschussbesetzung geändert. Im Übrigen hat sie gegen die Beanstandung Widerspruch erhoben.
Über diesen Widerspruch hat die Landesdirektion Sachsen mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 entschieden. Demnach darf die Stadt Dresden die Ortschaftsverfassung im gesamten Stadtgebiet einführen. Dies kann jedoch gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung frühestens zur nächsten Stadtratswahl gleichzeitig mit der Aufhebung der bisher geltenden Stadtbezirksverfassung erfolgen. Zudem muss die Stadt Dresden die bisher unterbliebene Anhörung der vorhandenen Ortschaftsräte nachholen. Dies ist erforderlich, da auch diese von dem sich ändernden Ortschaftsrecht betroffen sind.
Darüber hinaus fordert die Landesdirektion Sachsen Änderungen im Hinblick auf das neu eingeführte Bürgerbeteiligungsverfahren. So muss in der Hauptsatzung klargestellt werden, dass der Stadtrat das Bürgerbeteiligungsverfahren nur in solchen Angelegenheiten initiieren kann, die auch in seine Zuständigkeit fallen.
Gegen den Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen kann die Stadt Dresden das Verwaltungsgericht Dresden anrufen.