Medieninformationen 2015
[071/2015 - 03.08.2015]
Oberbürgermeisterwahl in Dresden ist gültig
Landesdirektion weist insgesamt sieben Einsprüche gegen die Wahl von Dirk Hilbert ab
Die Landesdirektion Sachsen hat mit Bescheid vom 30. Juli 2015 die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl in der Stadt Dresden vom 7. Juni 2015 und 5. Juli 2015 festgestellt.
Die gegen die Wahl erhobenen sieben Einsprüche wurden ebenfalls beschieden und zurückgewiesen. Die Einsprüche waren überwiegend unzulässig. So wurde bei drei Einsprüchen das Schriftformerfordernis nicht beachtet. In anderen Fällen sind den Einsprüchen keine oder zu wenige Wahlberechtigte beigetreten. Macht der Einsprechende nicht die Verletzung eigener Rechte geltend, müssen dem Einspruch in einer Stadt wie Dresden mit mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten. Das war in keinem dieser Fälle geschehen.
Soweit keiner der Einsprechenden Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhebt, kann der gewählte Kandidat Dirk Hilbert nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist sein Amt antreten.
Andernfalls könnte Herr Hilbert erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl sein Amt antreten. Da dies nach aller Erfahrung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, hätte der Stadtrat in diesem Fall aber die Möglichkeit, Herrn Hilbert als gewählten Bewerber zum Amtsverweser zu bestellen. Herr Hilbert hätte dann auch Stimmrecht im Stadtrat.
Die gegen die Wahl erhobenen sieben Einsprüche wurden ebenfalls beschieden und zurückgewiesen. Die Einsprüche waren überwiegend unzulässig. So wurde bei drei Einsprüchen das Schriftformerfordernis nicht beachtet. In anderen Fällen sind den Einsprüchen keine oder zu wenige Wahlberechtigte beigetreten. Macht der Einsprechende nicht die Verletzung eigener Rechte geltend, müssen dem Einspruch in einer Stadt wie Dresden mit mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten. Das war in keinem dieser Fälle geschehen.
Soweit keiner der Einsprechenden Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhebt, kann der gewählte Kandidat Dirk Hilbert nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist sein Amt antreten.
Andernfalls könnte Herr Hilbert erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl sein Amt antreten. Da dies nach aller Erfahrung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, hätte der Stadtrat in diesem Fall aber die Möglichkeit, Herrn Hilbert als gewählten Bewerber zum Amtsverweser zu bestellen. Herr Hilbert hätte dann auch Stimmrecht im Stadtrat.