Medieninformationen 2015
[140/2015 - 23.11.2015]
Landesdirektion lässt Kiessandtagebau nur im Feld Zitzschen zu
Behörde bringt Raumordnungsverfahren zum Rahmenbetriebsplan für den Kiessandtagebaus Zitzschen/Großdalzig zum Abschluss
Die Landesdirektion Sachsen hat das Raumordnungsverfahren „Abänderung des Rahmenbetriebsplans des Kiessandtagebaus Zitzschen/Großdalzig“ mit der raumordnerischen Beurteilung abgeschlossen. Sie hatte auf Antrag der Mitteldeutsche Baustoffe GmbH unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit die Raumverträglichkeit eines Kiestagebauvorhabens zwischen Knautnaundorf, Zitzschen, Kitzen und Kleinschkorlopp geprüft.
Im Ergebnis ist der Abbau im Nassgewinnungsverfahren im Feld Zitzschen unter bestimmten Maßgaben raumverträglich. Der Aufschluss des Feldes Großdalzig wird hingegen als raumunverträglich abgelehnt.
Anstelle der von der Antragstellerin vorgesehenen Abbaufläche von ca. 174 Hektar dürfen der oberen Raumordnungsbehörde zufolge nur ca. 97 Hektar bergbaulich in Anspruch genommen werden. Die Dauer des Bergbaus wird von 41 auf 23 Jahre verkürzt. Für das Feld Zitzschen wird dem Bergbauunternehmen die Maßgabe erteilt, mindestens 20 Hektar hochwertigen Acker-bodens zu rekultivieren.
Damit und mit der Beschränkung auf das Feld Zitzschen trägt die Landesdirektion der großen Bedeutung der Landwirtschaft auf fruchtbaren Böden in diesem Raum Rechnung.
Mit einer weiteren Maßgabe wird dem Unternehmen aufgegeben, gemeinsam mit den betroffenen Kommunen Lage und Folgenutzung für die beiden neu entstehenden Restseen festzulegen sowie den Saugraben zwischen Kitzen und der Weißen Elster in seiner hydrologischen und ökologischen Bedeutung zu erhalten.
Die Landesdirektion Sachsen hat den Städten Leipzig, Pegau und Zwenkau die raumordnerische Beurteilung übermittelt mit der Bitte, sie der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen.
Zur Information:
Das Raumordnungsverfahren hat die Aufgabe, raumbedeutsame Planungen mit anderen Planungen und Maßnahmen abzustimmen und das Vorhaben bezüglich seiner Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter zu beurteilen. Mit der Zielsetzung einer optimalen Raumentwicklung schließt ein Raumordnungsvorhaben mit der Bewertung „raumverträglich“, „raumverträglich unter Maßgaben“ oder „nicht raumverträglich“ ab.
Das Ergebnis dieses Raumordnungsverfahrens fließt in das Planfeststellungsverfahren beim Sächsischen Oberbergamt ein, das für die Erteilung der Abbaugenehmigung zuständig ist.
Im Ergebnis ist der Abbau im Nassgewinnungsverfahren im Feld Zitzschen unter bestimmten Maßgaben raumverträglich. Der Aufschluss des Feldes Großdalzig wird hingegen als raumunverträglich abgelehnt.
Anstelle der von der Antragstellerin vorgesehenen Abbaufläche von ca. 174 Hektar dürfen der oberen Raumordnungsbehörde zufolge nur ca. 97 Hektar bergbaulich in Anspruch genommen werden. Die Dauer des Bergbaus wird von 41 auf 23 Jahre verkürzt. Für das Feld Zitzschen wird dem Bergbauunternehmen die Maßgabe erteilt, mindestens 20 Hektar hochwertigen Acker-bodens zu rekultivieren.
Damit und mit der Beschränkung auf das Feld Zitzschen trägt die Landesdirektion der großen Bedeutung der Landwirtschaft auf fruchtbaren Böden in diesem Raum Rechnung.
Mit einer weiteren Maßgabe wird dem Unternehmen aufgegeben, gemeinsam mit den betroffenen Kommunen Lage und Folgenutzung für die beiden neu entstehenden Restseen festzulegen sowie den Saugraben zwischen Kitzen und der Weißen Elster in seiner hydrologischen und ökologischen Bedeutung zu erhalten.
Die Landesdirektion Sachsen hat den Städten Leipzig, Pegau und Zwenkau die raumordnerische Beurteilung übermittelt mit der Bitte, sie der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen.
Zur Information:
Das Raumordnungsverfahren hat die Aufgabe, raumbedeutsame Planungen mit anderen Planungen und Maßnahmen abzustimmen und das Vorhaben bezüglich seiner Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter zu beurteilen. Mit der Zielsetzung einer optimalen Raumentwicklung schließt ein Raumordnungsvorhaben mit der Bewertung „raumverträglich“, „raumverträglich unter Maßgaben“ oder „nicht raumverträglich“ ab.
Das Ergebnis dieses Raumordnungsverfahrens fließt in das Planfeststellungsverfahren beim Sächsischen Oberbergamt ein, das für die Erteilung der Abbaugenehmigung zuständig ist.