Tierseuchenbekämpfung
[06.05.2024] [25-5133/125/48]
Inkrafttreten: 31.05.2024
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und die Landeshauptstadt Dresden
ASP - 2. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Hinweis:
Die 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023 beinhaltet die Aufrechterhaltung und Taxierung der Wildschweinfreiheit im Schutzkorridor „Ost“ und im Hochrisikokorridor.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Auf Grund der Feststellung des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Freistaat Sachsen werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Mit Ablauf des 31. Mai 2024 tritt die Allgemeinverfügung Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegungen innerhalb des Schutzkorridors "Ost" und des Hochrisikokorridors in der Fassung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 30. November 2023, außer Kraft. In den Teilkompartimenten (TK) des Schutzkorridors „Ost“ sowie in den Hochrisikokorridor (HRK) - Abschnitten konnte der Wildschweinbestand im überwiegenden Teil auf unter 0,2 Wildschweine/100 ha reduziert werden. Damit eine dauerhafte und flächendeckende Wildschweinfreiheit und damit Barrierewirkung des Schutzkorridors vor dem erneuten Eintrag der ASP aus Polen gewährleistet werden kann, wird für die TK des Schutzkorridors „Ost“ und die HRK-Abschnitte die Tötung weiterhin angeordnet.
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anordnung der Tötung
Gemäß Art. 65 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde innerhalb der Sperrzone II Jagdaktivitäten sowie sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Gemäß § 14d Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 Schweinepestverordnung (SchwPestV) kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für die Sperrzone II (ehemals gefährdetes Gebiet) Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen, innerhalb der Sperrzone II, einschließlich der Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigte anordnen. Gemäß § 14d Abs. 6 S. 4 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV wird innerhalb des Schutzkorridors „Ost“ und im Hochrisikokorridor die Tötung angeordnet.
Das Tilgungsziel ist erreicht, wenn die Bestandsdichte von Wildschweinen im Schutzkorridor „Ost“ und im Hochrisikokorridor einen Wert von maximal 0,2 Stück Wildschweinen pro 100 ha erreicht und dieser Wert erhalten wird, so dass dem Virus weitestgehend der Wirt entzogen wird. Nur so kann der Schutzkorridor seine funktionale Barrierewirkung dauerhaft und fortlaufend entfalten, da eine Übertragung des Virus von Tier zu Tier soweit wie möglich unterbunden wird.
Bei dem Wert von 0,2 Tieren pro 100 Hektar handelt sich es um eine rechnerische Zielgröße, die zum Ausdruck bringen soll, dass es quasi keine Wildschweine mehr in dem Gebiet gibt. Diese Zielgröße hat sich in der Praxis bewährt, sie wurde bei der erfolgreichen ASP-Bekämpfung in Belgien verwendet. [1] Zugleich zeigen die Erfahrungen der ASP-Bekämpfung aus den baltischen Staaten, die mit einer Zielgröße von 0,5 Tiere pro 100 Hektar arbeiten, dass eine Weiterverbreitung des Virus nicht verhindert werden kann.
Andere mildere Mittel als die angeordnete Tötung der Wildschweine im Rahmen des Schutzkorridorkonzepts, die gleichsam effektiv sind, sind nicht ersichtlich. Da Wildschweine Wildtiere sind, gibt es - anders als bei Nutztieren - keine Möglichkeit, den Kontakt der Wildtiere untereinander zu unterbinden. Dieser Kontakt zwischen den Tieren ist indes ein ausgezeichneter Übertragungsweg des ASP-Virus. Infolgedessen ist es für eine erfolgreiche Bekämpfung der ASP zwingend erforderlich, dass die Übertragungswege so stark eingeschränkt werden, dass eine Ausbreitung verhindert wird.
Ein zuverlässiger Impfstoff könnte als milderes Mittel zukünftig die Anordnung der Tötung überflüssig machen. Aber es fehlt immer noch an einem zugelassenen Impfstoff gegen die ASP, da es aufgrund der Viruseigenschaften trotz entsprechender Forschungsaktivitäten bisher nicht gelungen ist, einen ausreichend wirksamen und sicheren oralen Impfstoff für den Einsatz im Feld zu entwickeln. Eine Impfung ist deshalb auf absehbare Zeit nicht möglich.
Bei der Abwägung der anzuordnenden Maßnahmen wurde auch die Tatsache berücksichtigt, dass die Tötung des Wildschweinebestandes für den Jagdausübungsberechtigten einen erheblichen Eingriff darstellt. Die Tötung der Wildschweine reduziert den Wildbestand des Reviers um eine Art und die nach Beendigung der Tierseuchenbekämpfung wieder anlaufende Entwicklung eines Wildschweinebestandes einschließlich älterer Stücke wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen – Tierseuchenbekämpfung auf der einen Seite und Interesse des Jagdausübungsberechtigten auf der anderen Seite – war jedoch zu berücksichtigen, dass
Die Anordnung der Tötung der Wildschweine soll nur solange bestehen, wie sie zur Bekämpfung der ASP aufgrund der Seuchenlage notwendig und angemessen ist. Die epidemiologische Lage im Seuchengebiet wird durch die Veterinärbehörden fortlaufend überwacht. Dazu finden regelmäßige staatlich gelenkte Fallwildsuchen auch mittels Drohnen und speziell ausgebildeter Kadaversuchhunde statt, um einerseits das konkrete Virusgeschehen zu kontrollieren und anderseits ggf. noch virusempfängliche Wildschweine zu taxieren.
Insoweit wird die Tötung nur bis auf Widerruf angeordnet. Sollte sie nicht mehr erforderlich sein, würde sie aufgehoben. Auch im Jahr 2024 gibt es jedoch unverändert ein nicht unerhebliches Infektionsgeschehen in den an den Landkreis Görlitz angrenzenden polnischen und tschechischen Gebieten (siehe folgende Kartendarstellung), wobei eine zeitnahe Einschätzung der Infektionslage in den angrenzenden Mitgliedstaaten aufgrund von zuweilen verzögerten Datenübermittlungen mitunter nicht möglich ist.
Jeder einzelne dieser Ausbrüche ist nicht nur eine Bedrohung für die Gesundheit des Wildschweinebestandes im Landkreis Görlitz, sondern auch eine Bedrohung für die wirtschaftliche Lage schweinehaltender Betriebe in der Region. Die Einrichtung von Sperrzonen, die nach EU-Recht beim Auftreten der ASP bei Wildschweinen einzurichten sind, führt zu großen wirtschaftlichen Einbußen bei den Betrieben, da die Einrichtung von Sperrzonen einhergeht mit zahlreichen Auflagen, die die Wirtschaftswege einschränken.
Zu 2. Kontrolle des kritischen Wertes
Die Aufrechterhaltung der Wildschweinefreiheit bzw. deren Erlangung ist wesentliche Voraussetzung für die Funktionalität des Schutzkorridors im Sinne einer „weißen Zone“ gem. Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union („ASP-Leitlinien“) [2]. Infolgedessen soll neben der Eigenkontrolle der Jagdausübungsberechtigten auch dem zuständigen LÜVA die Möglichkeit der Kontrolle des Wildschweinebestandes eingeräumt werden.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus Art. 65 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Danach kann die zuständige Behörde innerhalb der Sperrzone II Jagdaktivitäten sowie sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Gemäß § 14d Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für die Sperrzone II (ehemals gefährdetes Gebiet) Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung oder Tötung von Wildschweinen, einschließlich der Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten anordnen. Gemäß § 14d Abs. 6 SchwPestV sind die Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung bei der verstärkten Bejagung bzw. Tötung innerhalb der Sperrzone II verpflichtet.
Das Überprüfen des Wildschweinebestandes in den Teilkompartimenten auch durch das LÜVA stellt eine Maßnahme in Bezug auf die Sicherstellung der Funktionalität des Schutzkorridors, die durch die Tilgung des Wildschweinebestandes erreicht wird, dar. Die Überprüfung kann insbesondere Begehungen des Jagdbezirkes oder das Anbringen von Wildkameras an Lockstellen umfassen. Ziel dieser Kontrollen ist es, festzustellen, ob eine Wildschweinefreiheit durch die Jagdausübungsberechtigten erreicht wird. Das ermittelte Ergebnis dient hierbei ebenfalls als Entscheidungsgrundlage für die Bewertung, ob und in welchem Umfang weitere Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen notwendig sind.
Die Jagdausübungsberechtigten müssen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 14d Abs. 6 SchwPestV die Kontrolle der Wildschweinefreiheit dulden.
Um die Kontrolle des Tilgungsstandes effektiv, umfassend und auch an schlecht einsehbaren Stellen zu gewährleisten, können zur Taxierung der Wildschweinepopulation auch Drohnen mit (Wärme-) Bildtechnik eingesetzt werden. Das Betreten bzw. Überfliegen der Flächen zu diesem Zweck ist zu dulden. Um hier auch über mehrere Jagdbezirke hinweg prüfen zu können, ob und wieviel Wildschweine noch bzw. wieder vorhanden sind, ist ein Betreten bzw. Überfliegen zu dulden, unabhängig davon, ob die Taxierung durch den Jagdausübungsberechtigten, das LÜVA oder vom LÜVA Beauftragten erfolgt und wie viele Wildschweine in der Vergangenheit im einzelnen Jagdgebiet gefunden wurden.
Zu 4. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils im Sächsischen Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter: lds.sachsen.de/Bekanntmachung/.
Die vollständige Begründung kann auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Daher wurde auch von einer Anhörung auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 5. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift Widerspruch oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 29. April 2024
Die 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023 beinhaltet die Aufrechterhaltung und Taxierung der Wildschweinfreiheit im Schutzkorridor „Ost“ und im Hochrisikokorridor.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
2. Änderung der Allgemeinverfügung
vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) -
Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere
Anordnungen
vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) -
Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere
Anordnungen
Auf Grund der Feststellung des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Freistaat Sachsen werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- In Nr. 5 der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023, wird die lit. k eingefügt. Lit. k lautet wie folgt:
- Es wird die Tötung des Wildschweinbestandes bis auf Widerruf in den Teilkompartimenten des Schutzkorridors „Ost“ und in den Hochrisikokorridorabschnitten (HRK-Abschnitten) angeordnet. Die vollständige Tötung der Wildschweinepopulation wird ab einem Wert von maximal 0,2 Stück Wildschweine/100 ha Teilkompartimentsfläche bzw. in den HRK-Abschnitten als erreicht betrachtet. Die Tötung kann mit jagdlichen Mitteln oder im Rahmen einer veterinärbehördlichen Beauftragung erfolgen.
- In Nr. 5 der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023, wird die lit. l eingefügt. Lit. l lautet wie folgt:
- Das für den Schutzkorridor „Ost“ und den Hochrisikokorridor zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (LÜVA) Görlitz ist berechtigt, die Einhaltung des Wertes von maximal 0,2 Stück Wildschweine/100 ha Teilkompartimentsfläche bzw. in den HRK-Abschnitten zu überwachen. Diese Kontrollen sind vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden.
Zur Taxierung der Wildschweine können auch Drohnen eingesetzt werden. Das Betreten bzw. Überfliegen der entsprechenden Flächen zu diesem Zweck ist zu dulden.
- Die weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 13. September 2023 zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) bleiben unberührt.
- Diese Änderung zur Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter: lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ sowie im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite derLandesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
I. Sachverhalt
Mit Ablauf des 31. Mai 2024 tritt die Allgemeinverfügung Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Festlegungen innerhalb des Schutzkorridors "Ost" und des Hochrisikokorridors in der Fassung vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 30. November 2023, außer Kraft. In den Teilkompartimenten (TK) des Schutzkorridors „Ost“ sowie in den Hochrisikokorridor (HRK) - Abschnitten konnte der Wildschweinbestand im überwiegenden Teil auf unter 0,2 Wildschweine/100 ha reduziert werden. Damit eine dauerhafte und flächendeckende Wildschweinfreiheit und damit Barrierewirkung des Schutzkorridors vor dem erneuten Eintrag der ASP aus Polen gewährleistet werden kann, wird für die TK des Schutzkorridors „Ost“ und die HRK-Abschnitte die Tötung weiterhin angeordnet.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anordnung der Tötung
Gemäß Art. 65 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde innerhalb der Sperrzone II Jagdaktivitäten sowie sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Gemäß § 14d Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 Schweinepestverordnung (SchwPestV) kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für die Sperrzone II (ehemals gefährdetes Gebiet) Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen, innerhalb der Sperrzone II, einschließlich der Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigte anordnen. Gemäß § 14d Abs. 6 S. 4 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV wird innerhalb des Schutzkorridors „Ost“ und im Hochrisikokorridor die Tötung angeordnet.
Das Tilgungsziel ist erreicht, wenn die Bestandsdichte von Wildschweinen im Schutzkorridor „Ost“ und im Hochrisikokorridor einen Wert von maximal 0,2 Stück Wildschweinen pro 100 ha erreicht und dieser Wert erhalten wird, so dass dem Virus weitestgehend der Wirt entzogen wird. Nur so kann der Schutzkorridor seine funktionale Barrierewirkung dauerhaft und fortlaufend entfalten, da eine Übertragung des Virus von Tier zu Tier soweit wie möglich unterbunden wird.
Bei dem Wert von 0,2 Tieren pro 100 Hektar handelt sich es um eine rechnerische Zielgröße, die zum Ausdruck bringen soll, dass es quasi keine Wildschweine mehr in dem Gebiet gibt. Diese Zielgröße hat sich in der Praxis bewährt, sie wurde bei der erfolgreichen ASP-Bekämpfung in Belgien verwendet. [1] Zugleich zeigen die Erfahrungen der ASP-Bekämpfung aus den baltischen Staaten, die mit einer Zielgröße von 0,5 Tiere pro 100 Hektar arbeiten, dass eine Weiterverbreitung des Virus nicht verhindert werden kann.
Andere mildere Mittel als die angeordnete Tötung der Wildschweine im Rahmen des Schutzkorridorkonzepts, die gleichsam effektiv sind, sind nicht ersichtlich. Da Wildschweine Wildtiere sind, gibt es - anders als bei Nutztieren - keine Möglichkeit, den Kontakt der Wildtiere untereinander zu unterbinden. Dieser Kontakt zwischen den Tieren ist indes ein ausgezeichneter Übertragungsweg des ASP-Virus. Infolgedessen ist es für eine erfolgreiche Bekämpfung der ASP zwingend erforderlich, dass die Übertragungswege so stark eingeschränkt werden, dass eine Ausbreitung verhindert wird.
Ein zuverlässiger Impfstoff könnte als milderes Mittel zukünftig die Anordnung der Tötung überflüssig machen. Aber es fehlt immer noch an einem zugelassenen Impfstoff gegen die ASP, da es aufgrund der Viruseigenschaften trotz entsprechender Forschungsaktivitäten bisher nicht gelungen ist, einen ausreichend wirksamen und sicheren oralen Impfstoff für den Einsatz im Feld zu entwickeln. Eine Impfung ist deshalb auf absehbare Zeit nicht möglich.
Bei der Abwägung der anzuordnenden Maßnahmen wurde auch die Tatsache berücksichtigt, dass die Tötung des Wildschweinebestandes für den Jagdausübungsberechtigten einen erheblichen Eingriff darstellt. Die Tötung der Wildschweine reduziert den Wildbestand des Reviers um eine Art und die nach Beendigung der Tierseuchenbekämpfung wieder anlaufende Entwicklung eines Wildschweinebestandes einschließlich älterer Stücke wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen – Tierseuchenbekämpfung auf der einen Seite und Interesse des Jagdausübungsberechtigten auf der anderen Seite – war jedoch zu berücksichtigen, dass
- Wildschweine dem Wild zuzurechnen sind. Wild ist herrenlos, die Wildschweine in einem Revier unterfallen insoweit nicht dem grundsätzlich durch Artikel 14 GG besonders geschützten Grundrecht auf Eigentum. Das Jagdrecht gewährt dem Jagdausübungsberechtigen ein Aneignungsrecht (vgl. § 1 Abs. 1 Bundesjagdrecht).
- es auch ohne ASP-Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen zu einer entsprechenden Reduzierung des Wildschweinbestandes kommen würde. Das Auftreten einer Infektion mit dem ASP-Virus führt in der Regel zu einer deutlichen Reduktion bis nahezu zu einer Auslöschung eines Wildschweinebestandes in diesem Gebiet, da 95% der Tiere, die sich mit dem Virus infizieren, versterben. Auch eine Reinfektion, in den seltenen Fällen eines Überlebens der Erkrankung, ist möglich, da durch eine Infektion keine stabile langanhaltende Immunität aufgebaut wird.
- Die Tötung der Wildschweine ist auch unter Tierschutzaspekten angezeigt, da ihnen im Falle einer ASP-Infektion erhebliche Leiden und Schmerzen entstehen, die ihnen durch Tötung erspart bleiben. Des Weiteren verhindert die Wildschweinefreiheit im Schutzkorridor eine Ausbreitung des Virus in den umgebenden Wildschweinebestand und schützt so die dortige Wildschweinepopulation vor dieser i. d. R. tödlichen Tierseuche.
- der Jagdausübungsberechtigte gesetzlich in die Tierseuchenbekämpfung eingebunden ist (vgl. § 24 Bundesjagdgesetz). So berechtigt und verpflichtet der Hegegedanke den Jagdausübungsberechtigten etwa zum Einschreiten auch ggf. mittels eines konzentrierteren Abschusses bei Seuchengefährdung oder bei Auftreten von Seuchen (vgl. Schuck/Schuck, 3. Aufl. 2019, BJagdG § 1 Rn. 16).
Die Anordnung der Tötung der Wildschweine soll nur solange bestehen, wie sie zur Bekämpfung der ASP aufgrund der Seuchenlage notwendig und angemessen ist. Die epidemiologische Lage im Seuchengebiet wird durch die Veterinärbehörden fortlaufend überwacht. Dazu finden regelmäßige staatlich gelenkte Fallwildsuchen auch mittels Drohnen und speziell ausgebildeter Kadaversuchhunde statt, um einerseits das konkrete Virusgeschehen zu kontrollieren und anderseits ggf. noch virusempfängliche Wildschweine zu taxieren.
Insoweit wird die Tötung nur bis auf Widerruf angeordnet. Sollte sie nicht mehr erforderlich sein, würde sie aufgehoben. Auch im Jahr 2024 gibt es jedoch unverändert ein nicht unerhebliches Infektionsgeschehen in den an den Landkreis Görlitz angrenzenden polnischen und tschechischen Gebieten (siehe folgende Kartendarstellung), wobei eine zeitnahe Einschätzung der Infektionslage in den angrenzenden Mitgliedstaaten aufgrund von zuweilen verzögerten Datenübermittlungen mitunter nicht möglich ist.
Jeder einzelne dieser Ausbrüche ist nicht nur eine Bedrohung für die Gesundheit des Wildschweinebestandes im Landkreis Görlitz, sondern auch eine Bedrohung für die wirtschaftliche Lage schweinehaltender Betriebe in der Region. Die Einrichtung von Sperrzonen, die nach EU-Recht beim Auftreten der ASP bei Wildschweinen einzurichten sind, führt zu großen wirtschaftlichen Einbußen bei den Betrieben, da die Einrichtung von Sperrzonen einhergeht mit zahlreichen Auflagen, die die Wirtschaftswege einschränken.
Zu 2. Kontrolle des kritischen Wertes
Die Aufrechterhaltung der Wildschweinefreiheit bzw. deren Erlangung ist wesentliche Voraussetzung für die Funktionalität des Schutzkorridors im Sinne einer „weißen Zone“ gem. Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union („ASP-Leitlinien“) [2]. Infolgedessen soll neben der Eigenkontrolle der Jagdausübungsberechtigten auch dem zuständigen LÜVA die Möglichkeit der Kontrolle des Wildschweinebestandes eingeräumt werden.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus Art. 65 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Danach kann die zuständige Behörde innerhalb der Sperrzone II Jagdaktivitäten sowie sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Gemäß § 14d Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für die Sperrzone II (ehemals gefährdetes Gebiet) Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung oder Tötung von Wildschweinen, einschließlich der Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten anordnen. Gemäß § 14d Abs. 6 SchwPestV sind die Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung bei der verstärkten Bejagung bzw. Tötung innerhalb der Sperrzone II verpflichtet.
Das Überprüfen des Wildschweinebestandes in den Teilkompartimenten auch durch das LÜVA stellt eine Maßnahme in Bezug auf die Sicherstellung der Funktionalität des Schutzkorridors, die durch die Tilgung des Wildschweinebestandes erreicht wird, dar. Die Überprüfung kann insbesondere Begehungen des Jagdbezirkes oder das Anbringen von Wildkameras an Lockstellen umfassen. Ziel dieser Kontrollen ist es, festzustellen, ob eine Wildschweinefreiheit durch die Jagdausübungsberechtigten erreicht wird. Das ermittelte Ergebnis dient hierbei ebenfalls als Entscheidungsgrundlage für die Bewertung, ob und in welchem Umfang weitere Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen notwendig sind.
Die Jagdausübungsberechtigten müssen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 14d Abs. 6 SchwPestV die Kontrolle der Wildschweinefreiheit dulden.
Um die Kontrolle des Tilgungsstandes effektiv, umfassend und auch an schlecht einsehbaren Stellen zu gewährleisten, können zur Taxierung der Wildschweinepopulation auch Drohnen mit (Wärme-) Bildtechnik eingesetzt werden. Das Betreten bzw. Überfliegen der Flächen zu diesem Zweck ist zu dulden. Um hier auch über mehrere Jagdbezirke hinweg prüfen zu können, ob und wieviel Wildschweine noch bzw. wieder vorhanden sind, ist ein Betreten bzw. Überfliegen zu dulden, unabhängig davon, ob die Taxierung durch den Jagdausübungsberechtigten, das LÜVA oder vom LÜVA Beauftragten erfolgt und wie viele Wildschweine in der Vergangenheit im einzelnen Jagdgebiet gefunden wurden.
Zu 4. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils im Sächsischen Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter: lds.sachsen.de/Bekanntmachung/.
Die vollständige Begründung kann auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Daher wurde auch von einer Anhörung auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 5. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift Widerspruch oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 29. April 2024
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
[1] Vgl. Präsentation der Belgischen Regierung beim der EU-Kommission im SCoPAFF-Ausschuss [Standing Committee on Plants, Animals, Food and Feed] am 19./20.11.2020 Seite 11 der Präsentation (https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-11/reg-com_ahw_20201119_pres_asf_bel.pdf)
[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023XC01504
[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023XC01504