Immissionsschutz
[05.09.2024] [Gz.: 44-8431/2862]
Landkreis Leipzig - Antrag auf Errichtung und Betrieb der Anlage zur Produktion von Wasserstoff der Firma HH2E Werk Thierbach GmbH am Standort Borna
- Auslegung des Antrages und der Unterlagen -
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die HH2E Werk Thierbach GmbH in 04552 Borna, Reichsstraße 5 beantragte mit Datum vom 1. März 2024 die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zur Produktion von Wasserstoff am Standort Borna, Gemarkung Gestewitz, Flurstücke 304 und 150/18. Die Anlage unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, in Verbindung mit der Nummer 4.1.12 (E, G) des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Produktion von Wasserstoff aus erneuerbarer Energie mit einer Elekrolyseleistung von 50 MWel zur Herstellung von 10 825 Nm³ Wasserstoff je Stunde bzw. 21,8 t/d einschließlich Energiezwischenspeicherung mittels Natrium-Schwefel-Batteriespeicherzellen mit einer Speicherkapazität von 255,2 MWh und einer elektrischen Leistung von 44 MW.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der Anlage soll 2026 erfolgen.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes. Es wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes in Verbindung mit §§ 8 bis 10a und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht.
Für dieses Vorhaben wurde die Zulassung zum vorzeitigen Beginn gemäß § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Baufeldfreimachung, vorbereitende Arbeiten zur inneren Erschließung, Erdbaumaßnahmen und Betonbauarbeiten ohne Hochbauarbeiten beantragt.
Genehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Verfahrensführung erfolgt durch das Referat Immissionsschutz, Chemiekalienrechtsvollzug der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2.
Der Vorhabensträger hat der Veröffentlichung der Antragsunterlagen im Internet gemäß § 10 Absatz 3 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes rechtmäßig widersprochen.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
12. September 2024 bis einschließlich 11. Oktober 2024
für jedermann zur Einsichtnahme an folgender Stelle aus:
Landesdirektion Sachsen, Abteilung Umweltschutz, Referat Immissionsschutz,
Zimmer 426, Braustraße 2 in 04107 Leipzig
Montag und Mittwoch von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom
12. September 2024 bis einschließlich 11. November 2024
schriftlich oder elektronisch bei einer der vorgenannten Stellen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Es gilt das Eingangsdatum.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Die Landesdirektion Sachsen weist darauf hin, dass gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien auf einen Erörterungstermin verzichtet werden soll, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Ein solcher Antrag wurde bisher nicht gestellt und ein atypischer Sonderfall, welcher die Durchführung eines Erörterungstermins erforderlich machen könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Leipzig, den 19. August 2024
Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Produktion von Wasserstoff aus erneuerbarer Energie mit einer Elekrolyseleistung von 50 MWel zur Herstellung von 10 825 Nm³ Wasserstoff je Stunde bzw. 21,8 t/d einschließlich Energiezwischenspeicherung mittels Natrium-Schwefel-Batteriespeicherzellen mit einer Speicherkapazität von 255,2 MWh und einer elektrischen Leistung von 44 MW.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der Anlage soll 2026 erfolgen.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes. Es wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes in Verbindung mit §§ 8 bis 10a und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht.
Für dieses Vorhaben wurde die Zulassung zum vorzeitigen Beginn gemäß § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Baufeldfreimachung, vorbereitende Arbeiten zur inneren Erschließung, Erdbaumaßnahmen und Betonbauarbeiten ohne Hochbauarbeiten beantragt.
Genehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Verfahrensführung erfolgt durch das Referat Immissionsschutz, Chemiekalienrechtsvollzug der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2.
Der Vorhabensträger hat der Veröffentlichung der Antragsunterlagen im Internet gemäß § 10 Absatz 3 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes rechtmäßig widersprochen.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
12. September 2024 bis einschließlich 11. Oktober 2024
für jedermann zur Einsichtnahme an folgender Stelle aus:
Landesdirektion Sachsen, Abteilung Umweltschutz, Referat Immissionsschutz,
Zimmer 426, Braustraße 2 in 04107 Leipzig
Montag und Mittwoch von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom
12. September 2024 bis einschließlich 11. November 2024
schriftlich oder elektronisch bei einer der vorgenannten Stellen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Es gilt das Eingangsdatum.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Die Landesdirektion Sachsen weist darauf hin, dass gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien auf einen Erörterungstermin verzichtet werden soll, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Ein solcher Antrag wurde bisher nicht gestellt und ein atypischer Sonderfall, welcher die Durchführung eines Erörterungstermins erforderlich machen könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Leipzig, den 19. August 2024
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter