Luftverkehr
[17.01.2025] [32-0522/1234]
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
Flughafen Leipzig/Halle, Frachtzentrum Süd,
6. Planänderung
Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat mit Schreiben vom 30. Juli 2024 gemäß §§ 8, 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) beantragt, den am 19. September 2003 genehmigten Plan für das Vorhaben „Flughafen Leipzig/Halle, Frachtzentrum Süd“, zuletzt geändert durch die
5. Änderungsplangenehmigung vom 12. März 2013, zu ändern.
Das Änderungsvorhaben umfasst im Wesentlichen die Änderung, Neufestsetzung und Aufhebung von Hochbauflächen auf der Land- und der Luftseite des im südwestlichen Teil des Flughafens Leipzig/Halle gelegenen Frachtzentrums Süd, den Bau von nicht öffentlichen Verkehrsflächen (insbesondere Geräteabstellflächen und Fahrgassen für den innerbetrieblichen Verkehr) westlich des Vorfeldes 2 sowie westlich, südlich und östlich der bestehenden Kleinflugzeughalle, die Erweiterung von öffentlichen Verkehrsflächen (Geh- und Radwege; Wendeanlage) auf der Landseite des Frachtzentrums Süd, die Änderung und Ergänzung der landschaftspflegerischen Begleitplanung sowie Maßnahmen des Artenschutzes. Die landschaftspflegerischen und artenschutzrechtlichen Maßnahmen betreffen Flächen auf dem Stadtgebiet Schkeuditz im Bereich des Frachtzentrums Süd, zwischen der Edisonstraße und der Eisenbahnstrecke Halle – Leipzig sowie südöstlich des Autobahnkreuzes Schkeuditz zwischen der BAB 14 und der Staatsstraße 8a (Verlängerung Flughafenallee). Die in die Planung einbezogene Ökokonto-Maßnahme des Staatsbetriebes Sachsenforst (bereits realisierte Erstaufforstung) liegt auf dem Stadtgebiet Colditz (Gemarkung Commichau, zwischen der Staatsstraße 44 (Meuselwitzer Straße) und dem Tiergartenbach).
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass für das Änderungsvorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Von dem Änderungsvorhaben sind Flurstücke in der Stadt Schkeuditz (Gemarkungen Schkeuditz und Kursdorf), die sich sämtlich im Eigentum der Flughafen Leipzig/Halle GmbH befinden, unmittelbar betroffen.
Es liegen folgende Unterlagen vor, die die Flughafen Leipzig/Halle GmbH zur Beschreibung ihres Änderungsvorhabens und der damit verbundenen Auswirkungen vorgelegt hat:
Die vorgenannten Planunterlagen liegen in der Zeit vom
20. Januar bis einschließlich 19. Februar 2025
in der Stadtverwaltung Schkeuditz, Amtsgasse 11, 04435 Schkeuditz (Stabsstelle Stadtentwicklung/Liegenschaften/Wirtschaft und Tourismus, Zimmer 2.01) zu den Öffnungszeiten:
Mo: 08:00 – 12:00 Uhr
Di: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 -18:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 -17:00 Uhr (nach Terminvereinbarung)
Fr: 08:00 – 12:00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen werden außerdem im UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht. Das UVP-Portal entspricht den Anforderungen des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
1. Jeder, dessen Belange durch das Änderungsvorhaben erstmalig oder anders berührt werden, kann innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 2. April 2025 – bei der Landesdirektion Sachsen (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz), bei deren Dienststelle in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der Stadtverwaltung Schkeuditz, Rathausplatz 3, 04435 Schkeuditz, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern.
Einwendungen und Äußerungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen und Äußerungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam und bleiben daher unberücksichtigt.
Bei schriftlichen Einwendungen und Äußerungen ist zu beachten, dass sie nur berücksichtigt werden können, wenn sie den vollständigen Vor- und Nachnamen sowie die vollständige Adresse in lesbarer Form und die Unterschrift(en) enthalten und innerhalb der Frist erfolgen.
Das Erfordernis der vollständigen Namensangaben gilt auch und im Besonderen für Familien, die gemeinsam eine Einwendung oder Äußerung verfassen: Es sind die Namen aller Familienmitglieder, für die die Einwendung oder Äußerung gelten soll, leserlich anzugeben und von allen unterschriftsberechtigten Familienmitgliedern selbst zu unterzeichnen.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 2 VwVfG).
Eingangsbestätigungen werden nicht erteilt.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf der in der Nr. 1 genannten Frist sind für das Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Änderungsvorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
Die Einwendungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens beziehen.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Ihre Einwendungen und Stellungnahmen sind ebenfalls innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen abzugeben.
3. Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 LuftVG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist. Bei Nichtteilnahme eines Beteiligten am Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an einem Erörterungstermin oder die Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs-verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Plans gilt eine Veränderungssperre nach § 8a Absatz 1 LuftVG; d. h. auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
8. Da für das Änderungsvorhaben eine UVP durchgeführt wird, wird darauf hingewiesen,
a. dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Änderungsvorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
b. dass über die Zulässigkeit des Änderungsvorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
c. dass mit den zugänglich gemachten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde,
d. dass der Behörde zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vorliegen,
e. dass die Anhörung zu den zugänglich gemachten Planunterlagen, Berichten und Empfehlungen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens gemäß § 18 UVPG ist,
f. dass künftig bei der Landesdirektion Sachsen eingehende weitere Informationen zu dem Änderungsvorhaben, unter anderem Stellungnahmen der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich sind.
Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen Sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden der Vorhabenträgerin übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
5. Änderungsplangenehmigung vom 12. März 2013, zu ändern.
Das Änderungsvorhaben umfasst im Wesentlichen die Änderung, Neufestsetzung und Aufhebung von Hochbauflächen auf der Land- und der Luftseite des im südwestlichen Teil des Flughafens Leipzig/Halle gelegenen Frachtzentrums Süd, den Bau von nicht öffentlichen Verkehrsflächen (insbesondere Geräteabstellflächen und Fahrgassen für den innerbetrieblichen Verkehr) westlich des Vorfeldes 2 sowie westlich, südlich und östlich der bestehenden Kleinflugzeughalle, die Erweiterung von öffentlichen Verkehrsflächen (Geh- und Radwege; Wendeanlage) auf der Landseite des Frachtzentrums Süd, die Änderung und Ergänzung der landschaftspflegerischen Begleitplanung sowie Maßnahmen des Artenschutzes. Die landschaftspflegerischen und artenschutzrechtlichen Maßnahmen betreffen Flächen auf dem Stadtgebiet Schkeuditz im Bereich des Frachtzentrums Süd, zwischen der Edisonstraße und der Eisenbahnstrecke Halle – Leipzig sowie südöstlich des Autobahnkreuzes Schkeuditz zwischen der BAB 14 und der Staatsstraße 8a (Verlängerung Flughafenallee). Die in die Planung einbezogene Ökokonto-Maßnahme des Staatsbetriebes Sachsenforst (bereits realisierte Erstaufforstung) liegt auf dem Stadtgebiet Colditz (Gemarkung Commichau, zwischen der Staatsstraße 44 (Meuselwitzer Straße) und dem Tiergartenbach).
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass für das Änderungsvorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Von dem Änderungsvorhaben sind Flurstücke in der Stadt Schkeuditz (Gemarkungen Schkeuditz und Kursdorf), die sich sämtlich im Eigentum der Flughafen Leipzig/Halle GmbH befinden, unmittelbar betroffen.
Es liegen folgende Unterlagen vor, die die Flughafen Leipzig/Halle GmbH zur Beschreibung ihres Änderungsvorhabens und der damit verbundenen Auswirkungen vorgelegt hat:
Unterlage Nr. |
Bezeichnung der Unterlage |
---|---|
1 2 3 4 5 6 7 |
Antragsschreiben vom 30. Juli 2024 Übersicht Antragsunterlagen Übersichtslageplan (A2a) Erläuterungsbericht zum Plan der baulichen Anlagen Plan der baulichen Anlagen (B1a) Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, mit den Anlagen: 1 – Bestands- und Konfliktplan 1a – Brutvogelkartierungen 2022 2 – Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung 3 – Maßnahmenverzeichnis und –blätter 4 – Maßnahmenbeschreibung SB Sachsenforst (Ökokonto-Maßnahme) 5 – Kartierbericht Zauneidechsen 2020 6 – Übersichtslageplan LBP-Maßnahmen (F3a) 7 – Lageplan LBP-Maßnahmen (F4a) 8 – Lageplan LBP-Maßnahmen (F15) UVP-Bericht |
20. Januar bis einschließlich 19. Februar 2025
in der Stadtverwaltung Schkeuditz, Amtsgasse 11, 04435 Schkeuditz (Stabsstelle Stadtentwicklung/Liegenschaften/Wirtschaft und Tourismus, Zimmer 2.01) zu den Öffnungszeiten:
Mo: 08:00 – 12:00 Uhr
Di: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 -18:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 -17:00 Uhr (nach Terminvereinbarung)
Fr: 08:00 – 12:00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen werden außerdem im UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht. Das UVP-Portal entspricht den Anforderungen des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
1. Jeder, dessen Belange durch das Änderungsvorhaben erstmalig oder anders berührt werden, kann innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 2. April 2025 – bei der Landesdirektion Sachsen (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz), bei deren Dienststelle in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der Stadtverwaltung Schkeuditz, Rathausplatz 3, 04435 Schkeuditz, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern.
Einwendungen und Äußerungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen und Äußerungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam und bleiben daher unberücksichtigt.
Bei schriftlichen Einwendungen und Äußerungen ist zu beachten, dass sie nur berücksichtigt werden können, wenn sie den vollständigen Vor- und Nachnamen sowie die vollständige Adresse in lesbarer Form und die Unterschrift(en) enthalten und innerhalb der Frist erfolgen.
Das Erfordernis der vollständigen Namensangaben gilt auch und im Besonderen für Familien, die gemeinsam eine Einwendung oder Äußerung verfassen: Es sind die Namen aller Familienmitglieder, für die die Einwendung oder Äußerung gelten soll, leserlich anzugeben und von allen unterschriftsberechtigten Familienmitgliedern selbst zu unterzeichnen.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 2 VwVfG).
Eingangsbestätigungen werden nicht erteilt.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf der in der Nr. 1 genannten Frist sind für das Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Änderungsvorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
Die Einwendungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens beziehen.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Ihre Einwendungen und Stellungnahmen sind ebenfalls innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen abzugeben.
3. Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 LuftVG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist. Bei Nichtteilnahme eines Beteiligten am Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an einem Erörterungstermin oder die Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs-verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Plans gilt eine Veränderungssperre nach § 8a Absatz 1 LuftVG; d. h. auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
8. Da für das Änderungsvorhaben eine UVP durchgeführt wird, wird darauf hingewiesen,
a. dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Änderungsvorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
b. dass über die Zulässigkeit des Änderungsvorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
c. dass mit den zugänglich gemachten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde,
d. dass der Behörde zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vorliegen,
e. dass die Anhörung zu den zugänglich gemachten Planunterlagen, Berichten und Empfehlungen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens gemäß § 18 UVPG ist,
f. dass künftig bei der Landesdirektion Sachsen eingehende weitere Informationen zu dem Änderungsvorhaben, unter anderem Stellungnahmen der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich sind.
Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen Sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden der Vorhabenträgerin übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
Antragsunterlagen
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