Immissionsschutz
[23.01.2025] [Gz.: 44-8431/2918]
Stadt Leipzig - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Chrom(III)-Salzlösungen der Firma Vopelius Chemie AG am Standort 04318 Leipzig
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Vopelius Chemie AG in 04318 Leipzig beantragte mit Datum vom 13. September 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von anorganischen Salzlösungen in 04318 Leipzig, Torgauer Straße 76d, Gemarkung Sellerhausen, Flur 293, Flurstücke 293/2, 293/4, 293/6, 293/7 und 293/8. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.15 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Gegenstand des Vorhabens ist:
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19.August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 21. Januar 2025
Die Vopelius Chemie AG in 04318 Leipzig beantragte mit Datum vom 13. September 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von anorganischen Salzlösungen in 04318 Leipzig, Torgauer Straße 76d, Gemarkung Sellerhausen, Flur 293, Flurstücke 293/2, 293/4, 293/6, 293/7 und 293/8. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.15 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Gegenstand des Vorhabens ist:
- Steigerung der Gesamtproduktionskapazität der Chrom(III)-Anlage von 1.120 t/a auf zukünftig 4.230 t/a durch Optimierung der Fahrweise der Reaktorlinien 1 und 2
- Aufnahme von Chrom(III)-hydroxid-sulfat-Lösung in das das Produktportfolio der Reaktorlinie 1
- Aufnahme von Chrom(III)-hydroxid-sulfat-Lösung und Chrom(III)-sulfat-Lösung in das das Produktportfolio der Reaktorlinie 2
- Errichtung eines Nachbehandlungsbehälters in einem bereits bestehenden Gebäude
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Die Emissionsverhältnisse bleiben auf Grund der Ableitung entstehender Abluft über einen Wäscher im Wesentlichen unverändert.
- Die Auswirkungen zusätzlicher Schallemissionen sind nicht relevant.
- Es ergibt sich keine Änderung des Störfallrisikos. Die Anlage wird sicher und zuverlässig ausgelegt, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen werden vorgesehen.
- Stoffeinträge in den Boden und in das Grundwasser sind auf Grund der Beschaffenheit der Reaktorlinie nach den anerkannten Regeln der Technik und der vorhandenen Rückhalteeinrichtungen nicht zu besorgen.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19.August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 21. Januar 2025
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter