Staatsstraßen
[10.03.2025] [32-0522/1475]
Bekanntmachung über den Planfeststellungsbeschluss zum Verkehrsbauvorhaben
"S 174 Ersatzneubau, Brücke BW 7a über die Gottleuba bei Hartmannsbach"
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 14. Januar 2025, Gz.: 32-0522/1475/16, wurde der Plan für das oben genannte Bauvorhaben gemäß § 39 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, festgestellt.
II.
1.
Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
2.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen
Montag/Mittwoch/Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht aus.
3.
Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs.4 VwVfG).
4.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
5.
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, schriftlich angefordert werden.
6.
Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Planunterlagen im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ und auf Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik „Infrastruktur/Staatsstraßen“ eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
III.
Gegenstand des Vorhabens
Das Vorhaben umfasst den Ersatzneubau des Brückenbauwerkes 7a im Zuge der Staatsstraße 174 über den Fluss Gottleuba in der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge des Freistaates Sachsen. Mit dem Ersatzneubau erfolgt die Anpassung an den bestehenden Straßenverlauf. Die Länge der Ausbaustrecke beträgt 76 m.
Vorgesehen sind der Abriss der bestehenden Brücke und ein Ersatzneubau am gleichen Standort. Bauzeitlich wird südlich des Brückenbauwerkes eine Behelfsbrücke errichtet.
IV.
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans. Zudem enthält er Nebenbestimmungen, insbesondere zu Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, des Bodens und der Abfallwirtschaft/Altlasten sowie des Immissionsschutzes, zu den Belangen des Denkmalschutzes und zu sonstigen öffentlichen und privaten Belangen. Dem Vorhabenträger gegenüber wurden Auflagen, Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt. Damit darf das Bauvorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Der Beschluss ist sofort vollziehbar.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
V.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachsen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 VwGO.
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02607 Bautzen), gestellt werden.
Dresden, den 27. Januar 2025
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 14. Januar 2025, Gz.: 32-0522/1475/16, wurde der Plan für das oben genannte Bauvorhaben gemäß § 39 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, festgestellt.
II.
1.
Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
2.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen
vom 10. März 2025 bis einschließlich 24. März 2025
in der Stadtverwaltung Bad Gottleuba-Berggießhübel, Königstraße 5, 01816 Bad Gottleuba, während der DienststundenMontag/Mittwoch/Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht aus.
3.
Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs.4 VwVfG).
4.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
5.
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, schriftlich angefordert werden.
6.
Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Planunterlagen im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ und auf Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik „Infrastruktur/Staatsstraßen“ eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
III.
Gegenstand des Vorhabens
Das Vorhaben umfasst den Ersatzneubau des Brückenbauwerkes 7a im Zuge der Staatsstraße 174 über den Fluss Gottleuba in der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge des Freistaates Sachsen. Mit dem Ersatzneubau erfolgt die Anpassung an den bestehenden Straßenverlauf. Die Länge der Ausbaustrecke beträgt 76 m.
Vorgesehen sind der Abriss der bestehenden Brücke und ein Ersatzneubau am gleichen Standort. Bauzeitlich wird südlich des Brückenbauwerkes eine Behelfsbrücke errichtet.
IV.
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans. Zudem enthält er Nebenbestimmungen, insbesondere zu Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, des Bodens und der Abfallwirtschaft/Altlasten sowie des Immissionsschutzes, zu den Belangen des Denkmalschutzes und zu sonstigen öffentlichen und privaten Belangen. Dem Vorhabenträger gegenüber wurden Auflagen, Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt. Damit darf das Bauvorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Der Beschluss ist sofort vollziehbar.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
V.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachsen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 VwGO.
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02607 Bautzen), gestellt werden.
Dresden, den 27. Januar 2025
Landesdirektion Sachsen
gez. Andrea Staude
Vizepräsidentin der Landesdirektion Sachsen
gez. Andrea Staude
Vizepräsidentin der Landesdirektion Sachsen
Unterlagen
weitere Dokumente
(pdf-Datei; 41,57 MB)