Hochwasserschutz
[25.02.2025] [C46-0522/193]
Hochwasserschutzmaßnahmen für Pockau an der Schwarzen Pockau, 1. Planänderung
Bekanntmachung
der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben „Hochwasserschutzmaßnahmen für Pockau an der Schwarzen Pockau, 1. Planänderung“
Vom 18. Februar 2025
der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben „Hochwasserschutzmaßnahmen für Pockau an der Schwarzen Pockau, 1. Planänderung“
Vom 18. Februar 2025
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) geändert worden ist.
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Freiberger Mulde/Zschopau, Am Roten Turm 1, 09496 Marienberg hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 eine Änderung des Vorhabens angezeigt und dessen Zulassung beantragt.
Das Vorhaben „Hochwasserschutzmaßnahmen für Pockau an der Schwarzen Pockau, 1. Planänderung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 18. Februar 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Änderung des Vorhabens hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende Gründe maßgebend:
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Freiberger Mulde/Zschopau, Am Roten Turm 1, 09496 Marienberg hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 eine Änderung des Vorhabens angezeigt und dessen Zulassung beantragt.
Das Vorhaben „Hochwasserschutzmaßnahmen für Pockau an der Schwarzen Pockau, 1. Planänderung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 18. Februar 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Änderung des Vorhabens hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende Gründe maßgebend:
- Die Größe und Ausgestaltung des geänderten Vorhabens ist unerheblich, da lediglich Änderungen an der Gründungskonstruktion geplant sind.
- Das Änderungsvorhaben wirkt mit zwei Vorhaben (einer Hochwasserschutzmaßnahme und einer Straßenbaumaßnahme) zusammen. Erstere ist baulich bereits umgesetzt. Bezüglich der Straßenbaumaßnahme fanden Abstimmungen statt.
- Die natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, werden bei der Planänderung in einem unerheblichen Maß genutzt. Es sind lediglich Änderungen an der Gründungskonstruktion vorgesehen, wodurch keine erheblichen Änderungen und für manche Ressourcen sogar Besserungen entstehen.
- Die Änderung bei der Erzeugung von Abfällen lässt sich als unerheblich einstufen.
- Die Belästigungen und Umweltverschmutzungen treten lediglich während der Bauzeit auf und werden somit als unerheblich eingeschätzt.
- Aus vorgenannten Gründen werden auch die Risiken für die menschliche Gesundheit als unerheblich eingeschätzt.
- Das Gebiet ist geprägt durch die Nutzung als Fläche für Siedlung und Tourismus. (Nutzungskriterien).
- Aus den vorgenannten Nutzungskriterien lässt sich erkennen, dass der Reichtum, die Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds unerheblich ist (Qualitätskriterien).
- Die Belastbarkeit der Schutzgüter unter der besonderen Berücksichtigung der folgenden Gebiete und des von der Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes wurden beachtet (Schutzkriterien):
- Natura 2000-Gebiete (zwei FFH-Gebiete, ein SPA-Gebiet),
- Landschaftsschutzgebiet,
- Überschwemmungsgebiet,
- Gebiet, in denen die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten ist,
- Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte,
- in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
- Es liegt kein grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen vor.
- Für die Planänderung liegt keine erhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen vor.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Es erfolgt lediglich eine Änderung der Gründungskonstruktion, welche dem Stand der Technik entspricht und weniger Eingriffe erforderlich macht.
- Der Flächenverbrauch wird bei der Planänderung weitest möglich verringert.
- Es ist keine wesentliche Veränderung des Artenspektrums und des Bestands zu erwarten.
- Umweltverschmutzung und Belästigungen erfolgen lediglich während der Bauzeit.
- Das Gebiet ist geprägt von Siedlungsflächen (vorrangig Wohnflächen mit Kleinstadtcharakter) sowie vereinzelt Industrie- und Gewerbeflächen.
- Der Gewässerlauf ist derzeit anthropogen überprägt.
- Die Ufer sind vollständig ausgebaut und begradigt.
- Aufgrund der naturfernen Strukturen ist nicht von einem relevanten Rückzugsraum für Tiere und Pflanzen auszugehen.
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und besondere Vorsorge des Baubetriebes,
- Maßnahmen zur Vermeidung zur Beeinflussung des Gewässers sowie zeitliche Begrenzung,
- Sichtflächengestaltung der Hochwasserschutzmauern.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntmachung erfolgt auch unter der Rubrik Hochwasser auf dem UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de
Chemnitz, den 18. Februar 2025
Die Bekanntmachung erfolgt auch unter der Rubrik Hochwasser auf dem UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de
Chemnitz, den 18. Februar 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter
Unterlagen
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