Immissionsschutz
[20.02.2025] [44-8431/2790]
Landeshauptstadt Dresden - Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG beantragt die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Teilereinigung
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Vorhaben
Die Landesdirektion Sachsen macht gemäß § 10 Absätze 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 8 bis 10 und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, Folgendes bekannt:
Mit Datum vom 23. Juni 2023 beantragte die Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG die Genehmigungen nach § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in Verbindung mit § 1 und der Nummer 5.1.1.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, die wesentliche Änderung einer Anlage zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung organischer Lösungsmittel (Teilereinigung) durch Erweiterung um einen zusätzlichen Anlagenteil in einem neuen Gebäude B37/39 (Modul 4) am Standort Königsbrücker Straße 180 in 01099 Dresden. Dabei soll sich der Lösungsmittelverbrauch der Anlage Teilereinigung von 35 t/a auf 68 t/a erhöhen.
In dem mit der 1. Teilgenehmigung vom 30. Mai 2024 genehmigten Gebäude B37/39 sollen nach dessen Errichtung die neuen Anlagenteile der Anlage Teilereinigung installiert und betrieben werden.
Das genannte Vorhaben bedarf der Genehmigung nach den § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Das genannte Vorhaben kann keiner Ziffer der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugeordnet werden.
Gemäß § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist keine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich. Die Antragstellerin hat auf der Grundlage von § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Durchführung einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung für mit der Nasschemie in Zusammenhang stehenden Vorhaben beantragt, die die Teilereinigung und weitere nicht dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegende Vorhaben umfasst. Die Landesdirektion Sachsen hat dazu am 22. Dezember 2022 Ihre Zustimmung erteilt.
Mit den Antragsunterlagen wurde gemäß § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 4e Absatz 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ein gemeinsamer UVP-Bericht vorgelegt.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der Teilereinigung soll ab dem 3. Quartal des Jahres 2026 erfolgen.
Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge und die dazu von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
28. Februar 2025 bis einschließlich 28. März 2025
für jedermann zur Einsichtnahme:
Zimmer 4090 montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und
freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr.
2. in der Landeshauptstadt Dresden, Stadtbezirksamt Dresden-Klotzsche, Kieler Straße 52,01109 Dresden, Tel.: 0351-4886501
Zimmer 210 montags von 9:00 bis 14:00 Uhr,
dienstags und donnerstags vom 9:00 bis 17:00 Uhr und
freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr
aus.
Die ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Darunter sind folgenden Gutachten:
Der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) ist ebenfalls während der Auslegungszeit vom 28. Februar 2025 bis einschließlich 28. März 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de jederzeit und für jedermann einsehbar.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen oder der Landeshauptstadt Dresden erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
vom 28. Februar 2025 bis einschließlich 28. April 2025
schriftlich oder elektronisch bei einer der vorgenannten Stellen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für diese Verwaltungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen sind der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntzugeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung einer Onlinekonsultation. Findet aufgrund dieser Entscheidung keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Für die Online-Konsultation werden den oben genannten Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG zugänglich gemacht. Diese umfassen eine Einführung zur Online-Konsultation, die Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten sowie der Antragstellerin, die sich mit den eingegangenen Einwendungen auseinandersetzen. Daneben werden die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, zur Verfügung gestellt.
Die Bereitstellung dieser Inhalte erfolgt ab dem 26. Mai 2025 über die SiDaS-Cloud der Sächsischen Landesverwaltung.
Den Einwendern werden die Durchführung der Online-Konsultation sowie die Zugangsdaten für die SiDaS-Cloud separat per Post mitgeteilt.
Außerdem erfolgt die Bereitstellung an folgenden Stellen zeitgleich in Papierform
1. in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz, Tel.: 0351-8250
Zimmer 4090 montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und
freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr.
2. in der Landeshauptstadt Dresden, Stadtbezirksamt Dresden-Klotzsche, Kieler Straße 52,01109 Dresden, Tel.: 0351-4886501
Zimmer 210 montags von 9:00 bis 14:00 Uhr,
dienstags und donnerstags von 9:00 bis 17:00 Uhr und
freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Da bei einem Erörterungstermin die Öffentlichkeit zugelassen wäre, können auch Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, Einsicht in die Dokumente nehmen. Dies kann bei den oben genannten Behörden oder durch Beantragung der Übersendung der Dokumente bei der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Referat Immissionsschutz, Tel.: 0351-8250,
erfolgen.
Die Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, sind jedoch nicht berechtigt, sich zu den Dokumenten der Online-Konsultation zu äußern.
Den zur aktiven Teilnahme oben genannten Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 26. Mai 2025 bis einschließlich 16. Juni 2025 schriftlich gegenüber den oben genannten Behörden oder elektronisch per E-Mail unter
zu den sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Belangen zu äußern.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 6 BImSchG ist es ausreichend, wenn den zur Teilnahme Berechtigten einmalig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Unabhängig von einer Teilnahme an der Online-Konsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.
Beiträge im Rahmen der Online-Konsultation werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit dem Abschluss der Online-Konsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Fragen zur Online-Konsultation können von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr per Telefon: 0351-8254410 oder per E-Mail
an die Landesdirektion Sachsen gerichtet werden.
Im Falle einer Absage der Onlinekonsultation aufgrund einer behördlichen Entscheidung erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Diese Bekanntmachung ist vom 20. Februar 2025 bis einschließlich 28. April 2025 auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen:
einsehbar.
Dresden, den 20. Februar 2025
Mit Datum vom 23. Juni 2023 beantragte die Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG die Genehmigungen nach § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in Verbindung mit § 1 und der Nummer 5.1.1.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, die wesentliche Änderung einer Anlage zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung organischer Lösungsmittel (Teilereinigung) durch Erweiterung um einen zusätzlichen Anlagenteil in einem neuen Gebäude B37/39 (Modul 4) am Standort Königsbrücker Straße 180 in 01099 Dresden. Dabei soll sich der Lösungsmittelverbrauch der Anlage Teilereinigung von 35 t/a auf 68 t/a erhöhen.
In dem mit der 1. Teilgenehmigung vom 30. Mai 2024 genehmigten Gebäude B37/39 sollen nach dessen Errichtung die neuen Anlagenteile der Anlage Teilereinigung installiert und betrieben werden.
Das genannte Vorhaben bedarf der Genehmigung nach den § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Das genannte Vorhaben kann keiner Ziffer der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugeordnet werden.
Gemäß § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist keine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich. Die Antragstellerin hat auf der Grundlage von § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Durchführung einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung für mit der Nasschemie in Zusammenhang stehenden Vorhaben beantragt, die die Teilereinigung und weitere nicht dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegende Vorhaben umfasst. Die Landesdirektion Sachsen hat dazu am 22. Dezember 2022 Ihre Zustimmung erteilt.
Mit den Antragsunterlagen wurde gemäß § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 4e Absatz 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ein gemeinsamer UVP-Bericht vorgelegt.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der Teilereinigung soll ab dem 3. Quartal des Jahres 2026 erfolgen.
Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge und die dazu von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
28. Februar 2025 bis einschließlich 28. März 2025
für jedermann zur Einsichtnahme:
1. in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz, Tel.: 0351-8250
Zimmer 4090 montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und
freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr.
2. in der Landeshauptstadt Dresden, Stadtbezirksamt Dresden-Klotzsche, Kieler Straße 52,01109 Dresden, Tel.: 0351-4886501
Zimmer 210 montags von 9:00 bis 14:00 Uhr,
dienstags und donnerstags vom 9:00 bis 17:00 Uhr und
freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr
aus.
Die ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Darunter sind folgenden Gutachten:
- Immissionsprognose Luftschadstoffe und Gerüche
- Schalltechnische Untersuchungen
- UVP-Bericht
- Gutachten zur Ermittlung angemessener Abstände gemäß Leitfaden KAS-18
Der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) ist ebenfalls während der Auslegungszeit vom 28. Februar 2025 bis einschließlich 28. März 2025 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de jederzeit und für jedermann einsehbar.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen oder der Landeshauptstadt Dresden erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
vom 28. Februar 2025 bis einschließlich 28. April 2025
schriftlich oder elektronisch bei einer der vorgenannten Stellen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für diese Verwaltungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen sind der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntzugeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung einer Onlinekonsultation. Findet aufgrund dieser Entscheidung keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Für die Online-Konsultation werden den oben genannten Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG zugänglich gemacht. Diese umfassen eine Einführung zur Online-Konsultation, die Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten sowie der Antragstellerin, die sich mit den eingegangenen Einwendungen auseinandersetzen. Daneben werden die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, zur Verfügung gestellt.
Die Bereitstellung dieser Inhalte erfolgt ab dem 26. Mai 2025 über die SiDaS-Cloud der Sächsischen Landesverwaltung.
Den Einwendern werden die Durchführung der Online-Konsultation sowie die Zugangsdaten für die SiDaS-Cloud separat per Post mitgeteilt.
Außerdem erfolgt die Bereitstellung an folgenden Stellen zeitgleich in Papierform
1. in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz, Tel.: 0351-8250
Zimmer 4090 montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und
freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr.
2. in der Landeshauptstadt Dresden, Stadtbezirksamt Dresden-Klotzsche, Kieler Straße 52,01109 Dresden, Tel.: 0351-4886501
Zimmer 210 montags von 9:00 bis 14:00 Uhr,
dienstags und donnerstags von 9:00 bis 17:00 Uhr und
freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Da bei einem Erörterungstermin die Öffentlichkeit zugelassen wäre, können auch Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, Einsicht in die Dokumente nehmen. Dies kann bei den oben genannten Behörden oder durch Beantragung der Übersendung der Dokumente bei der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Referat Immissionsschutz, Tel.: 0351-8250,
erfolgen.
Die Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, sind jedoch nicht berechtigt, sich zu den Dokumenten der Online-Konsultation zu äußern.
Den zur aktiven Teilnahme oben genannten Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 26. Mai 2025 bis einschließlich 16. Juni 2025 schriftlich gegenüber den oben genannten Behörden oder elektronisch per E-Mail unter
zu den sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Belangen zu äußern.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 6 BImSchG ist es ausreichend, wenn den zur Teilnahme Berechtigten einmalig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Unabhängig von einer Teilnahme an der Online-Konsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.
Beiträge im Rahmen der Online-Konsultation werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit dem Abschluss der Online-Konsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Fragen zur Online-Konsultation können von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr per Telefon: 0351-8254410 oder per E-Mail
an die Landesdirektion Sachsen gerichtet werden.
Im Falle einer Absage der Onlinekonsultation aufgrund einer behördlichen Entscheidung erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Diese Bekanntmachung ist vom 20. Februar 2025 bis einschließlich 28. April 2025 auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen:
einsehbar.
Dresden, den 20. Februar 2025
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter