Immissionsschutz
[20.02.2025] [44-8431/2928]
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - L. Wackler Wwe. Nachf. GmbH beantragt die wesentliche Änderung des Gefahrstofflagers
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die L. Wackler Wwe. Nachf. GmbH in Hühndorfer Höhe 18, 01723 Wilsdruff beantragte mit Datum vom 20. Dezember 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Gefahrstofflagers in Hühndorfer Höhe 18, 01723 Wilsdruff. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 9.3.1, 9.1.2 und 9.2.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Gegenstand des Antrags ist die Einlagerung von Stoffen die der Nummer 30 des Anhangs 2 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Lagerklasse 5.1B nach TRGS 510 zugeordnet werden können. Eine Änderung der Gesamtlagerkapazität ist nicht beantragt.
Das Gefahrstofflager ist der Nummer 9.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Im bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen durch das geplante Vorhaben keine neuen Emissionsquellen bzw. weitere Emissionen im relevanten Umfang, sodass relevante zusätzliche Umweltverschmutzungen und Belästigungen durch emittierende Stoffe über den Pfad der Luft nicht zu besorgen sind. Durch die beantragten Änderungen treten im bestimmungsgemäßen Betrieb keine Geruchsbelästigungen, Erschütterungen oder Strahlen auf, die eine Belastung für die Umgebung darstellen könnten. Es sind damit für keines der Schutzgüter im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten.
Nach Prüfung der Unterlagen ergibt sich, dass durch das Vorhaben bezüglich der Belange Lärm keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Hinblick auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten sind. Ursächlich dafür ist, dass infolge des Antragsgegenstandes mit keiner Erhöhung der bisherigen Geräuschimmissionen zu rechnen ist.
Es werden Vorkehrungen getroffen, um den Auswirkungen eines Störfalls entgegenzuwirken. Durch das Vorhaben ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls im Sinne von § 2 Nr. 7 der 12. BImSchV. Durch das Vorhaben ist nicht mit einer Erhöhung der Auswirkungen eines Störfalls zurechnen.
Das Vorhaben ist nicht mit zusätzlicher Nutzung natürlicher Ressourcen verbunden. Es finden keine baulichen Änderungen statt.
Das Vorhaben ist nicht mit der zusätzlichen Erzeugung von Abfällen verbunden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsisches Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Dresden, den 14. Februar 2025
Die L. Wackler Wwe. Nachf. GmbH in Hühndorfer Höhe 18, 01723 Wilsdruff beantragte mit Datum vom 20. Dezember 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Gefahrstofflagers in Hühndorfer Höhe 18, 01723 Wilsdruff. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 9.3.1, 9.1.2 und 9.2.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Gegenstand des Antrags ist die Einlagerung von Stoffen die der Nummer 30 des Anhangs 2 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Lagerklasse 5.1B nach TRGS 510 zugeordnet werden können. Eine Änderung der Gesamtlagerkapazität ist nicht beantragt.
Das Gefahrstofflager ist der Nummer 9.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Im bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen durch das geplante Vorhaben keine neuen Emissionsquellen bzw. weitere Emissionen im relevanten Umfang, sodass relevante zusätzliche Umweltverschmutzungen und Belästigungen durch emittierende Stoffe über den Pfad der Luft nicht zu besorgen sind. Durch die beantragten Änderungen treten im bestimmungsgemäßen Betrieb keine Geruchsbelästigungen, Erschütterungen oder Strahlen auf, die eine Belastung für die Umgebung darstellen könnten. Es sind damit für keines der Schutzgüter im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten.
Nach Prüfung der Unterlagen ergibt sich, dass durch das Vorhaben bezüglich der Belange Lärm keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Hinblick auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten sind. Ursächlich dafür ist, dass infolge des Antragsgegenstandes mit keiner Erhöhung der bisherigen Geräuschimmissionen zu rechnen ist.
Es werden Vorkehrungen getroffen, um den Auswirkungen eines Störfalls entgegenzuwirken. Durch das Vorhaben ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls im Sinne von § 2 Nr. 7 der 12. BImSchV. Durch das Vorhaben ist nicht mit einer Erhöhung der Auswirkungen eines Störfalls zurechnen.
Das Vorhaben ist nicht mit zusätzlicher Nutzung natürlicher Ressourcen verbunden. Es finden keine baulichen Änderungen statt.
Das Vorhaben ist nicht mit der zusätzlichen Erzeugung von Abfällen verbunden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsisches Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Dresden, den 14. Februar 2025
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter