Wasserwirtschaft
[27.02.2025] [Gz.: C46_L-0522/1649/5]
Landkreis Leipzig - Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Gewässerrenaturierung Mutzschener Wasser
Gz.: C46_L-0522/1649/5
Bekanntgabe
der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben Gewässerrenaturierung Mutzschener Wasser
Gz.: C46_L-0522/1649
Vom 25. Februar 2025
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.2024 I Nr. 323) geändert worden ist.der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben Gewässerrenaturierung Mutzschener Wasser
Gz.: C46_L-0522/1649
Vom 25. Februar 2025
Das Zentrale Flächenmanagement des Staatsbetriebs Immobilien- und Baumanagement des Freistaates Sachsen, Riesaer Str. 7h in 01129 Dresden hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 22. Mai 2024 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht sowie die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann. Darüber hinaus enthielt das Schreiben auch die Bitte das Vorhaben zuzulassen.
Das Vorhaben Gewässerrenaturierung Mutzschener Wasser fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 24. Februar 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens,
- das nicht vorhandene Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, hinsichtlich des geographischen Gebietes das betroffen ist und hinsichtlich der unerheblichen Anzahl von Personen, die von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Kleinräumigkeit des Vorhabens (Renaturierung auf einer Länge von rund 800 m),
- eventuelle baubedingte Auswirkungen sind befristet, kleinflächig und örtlich begrenzt,
- Verbesserung des ökologischen Zustands des Gewässers.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe erfolgt neben der Veröffentlichung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Umweltschutz, Wasserwirtschaft auch auf dem UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de.
Leipzig, den 25. Februar 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter