Wasserwirtschaft
[04.03.2025] [42-0522/529/53]
(Gewässerausbau)
Planfeststellung für das Vorhaben der Städte Schkeuditz und Leipzig
"Lebendige Luppe, 4. Bauabschnitt – Zschampert"
Die Landesdirektion Sachsen hat auf Antrag der Stadt Leipzig, Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Gewässerentwicklung, Technisches Rathaus, Prager Straße 118-136, 04317 Leipzig vom 25. Oktober 2021 (eingegangen bei der Landesdirektion Sachsen am 26. Oktober 2021) den Plan für das oben bezeichnete Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2024 (Geschäftszeichen: 42-0522/529/53) gemäß § 68 Absatz 1, § 67 Absatz 2 und § 70 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, sowie §§ 2 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung, die vor dem 16. Mai 2017 galt, festgestellt.
I.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Plans stehen gemäß § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Zeit vom
Dienstag, den 11. März 2025 bis einschließlich Dienstag, den 25. März 2025
Zusätzlich liegen eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes in Papierform
in der Großen Kreisstadt Schkeuditz, Amtsgasse 11, 04435 Schkeuditz, 2. OG, Zimmer 2.01
in der Stadt Leipzig, Neues Rathaus, Stadtplanungsamt, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Zimmer 498
in der Stadt Leuna, Außenstelle Gesundheitszentrum, Rudolf-Breitscheid-Straße 18, 06237 Leuna, Zimmer 2.09
gemäß § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die Einwender sowie die vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nicht namentlich dargestellt. Auskünfte zu eigenen Grundstücken und Einwendungen können nur nach Vorlage eines Personalausweises oder Passes erteilt werden.
II.
Der Planfeststellungsbeschluss wird den beiden Trägern des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 des VwVfG, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss auch gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Absatz 4 Satz 3 VwVfG).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die Einwender sowie die vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nicht namentlich dargestellt. Auskünfte zu eigenen Grundstücken und Einwendungen können nur nach Vorlage eines Personalausweises oder Passes erteilt werden.
III.
Gegenstand der Planfeststellung ist ein Gewässerausbauvorhaben, in dessen Mittelpunkt die Revitalisierung des Zschampert steht. Bei dem zugelassenen Vorhaben handelt es sich um den 4. Bauabschnitt des Projekts „Lebendige Luppe – Wiederherstellung ehemaliger Fließgewässer in der Luppenaue“. Das Naturschutzprojekt dient primär dem Erhalt sowie der Entwicklung der Leipziger Nordwestaue zwischen Elsterbecken und Kleinliebenau. Durch die Anbindung ehemaliger Flussläufe und die Schaffung naturnaher Überflutungsbereiche soll der Wasserhaushalt im Leipziger Auwald nachhaltig verbessert werden. Zugleich werden durch die gezielte Flutung von Auwaldbereichen auetypische Lebensraumtypen und Arten wieder etabliert beziehungsweise gefördert. Zu diesem Zweck wird parallel ein gesamträumlich integriertes Auenentwicklungskonzept erstellt.
Das Projekt wird von den Städten Schkeuditz und Leipzig gemeinsam mit der Universität Leipzig, dem Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) und dem NABU Sachsen realisiert.
Der 4. Bauabschnitt befindet sich im westlichen Teil des Gesamtprojektgebietes. Das Vorhabengebiet wird von der Neuen Luppe im Norden, dem Feuchtgebiet Kleewinkel im Osten, dem Gemeindegebiet von Kleinliebenau, dem Augraben und dem Saale-Leipzig-Kanal im Süden und der Landesgrenze nach Sachsen-Anhalt im Westen umgrenzt.
Bei der Umsetzung des 4. Bauabschnitts steht die Fließgewässerrenaturierung des Zschampert, bei der dieser als eigenständiges Gewässer typgerecht entwickelt und als Bestandsgewässer aufgewertet wird, vom Saale-Leipzig-Kanal bis zum Luppe-Wildbett (Zschampert-Unterlauf) am Südrand des Auwaldes im Vordergrund. Hierfür wird der Zschampert teilweise in sein historisches Gewässerbett zurückverlegt. Das Vorhabengebiet liegt dabei zum Großteil auf dem Territorium der Stadt Schkeuditz im Landkreis Nordsachsen und zu einem kleineren Teil im nordwestlichen Stadtgebiet von Leipzig.
Mit dem Vorhaben geht eine Verlängerung der Fließstrecke von 2,0 km auf rund 6,5 km einher, wobei der Zschampert zukünftig in das Luppe-Wildbett und nicht mehr in die Alte Luppe mündet.
Um eine teilflächige Überflutung des Hartholzauwaldes zu erreichen, sieht die Planung im Hochwasserfall (bis zu einem HQ5) die schadlose Mitführung des Hochwassers aus dem Zschampert bis zum Auwald vor. Im Bereich vom Saale-Leipzig-Kanal bis zum Grünen Winkel (1,1 km) wird dazu die Sohle des Zschampert um ca. 80 cm angehoben und das Profil zur Schaffung einer Wechselwasserzone (Sekundäraue) angepasst. Im weiteren Verlauf erfolgt im Zschampert-Unterlauf bis zu seiner Mündung eine Revitalisierung (Wiederherstellung) des Gewässers in seinem historischen Verlauf (5,4 km), wobei einzelne Gewässerabschnitte neu angelegt bzw. wiederhergestellt werden müssen. Bereits 5,4 Kilometer des historischen Gewässerbettes konnten im Rahmen von Zulassungsentscheidungen zum vorzeitigen Beginn wiederhergestellt werden.
Mit dem Ausbau des Gewässers ist die Errichtung von insgesamt 11 Bauwerken, wie Furten und Brücken sowie ein größeres Brückenbauwerk an der Bundesstraße B 186 neu, zum Erhalt von Wegebeziehungen und zur Gewässerquerung verbunden. Im Zuge der Umsetzung der o. g. Zulassungen wurden drei Brücken einschl. der Brücke über die B 186, vier Furten und ein Steuerungsbauwerk errichtet.
Nun können die weiteren Teile des Vorhabens in Angriff genommen werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Renaturierung des 1,1 Kilometer langen Gewässerabschnitts des Zschampert unmittelbar nördlich des Saale-Elster-Kanals. Zudem soll ein Interimsbauwerk zur Wasserabgabe am Grünen Winkel durch ein permanentes Steuerungsbauwerk ersetzt werden.
Der Zschampert wird derzeit durch anfallendes Wasser aus seinem Einzugsgebiet und Wasser aus dem Saale-Leipzig-Kanal sowie bei Vorhandensein aus Überschusswasser aus dem Kulkwitzer See gespeist. Damit auch in Trockenzeiten Wasser aus dem Saale-Leipzig-Kanal in den Zschampert abgegeben werden kann, ist zur Verstetigung der Wasserführung im Niedrigwasserfall eine Wasserüberleitung aus dem Hafenbecken des Lindenauer Hafens in den Saale-Leipzig-Kanal von 50 l/s vorgesehen.
Nach Abschluss der Arbeiten wird im Bereich zwischen dem Saale-Leipzig-Kanal und dem Grünen Winkel ein 6,5 Kilometer langes, naturnahes Fließgewässer entstehen. Dieser „neue“ Zschampert wird mit seinen natürlichen Ausuferungen und einer gesteigerten Wasserzufuhr den Auwald wieder regelmäßig mit Wasser versorgen.
IV.
Trotz der naturschutzfachlichen Ausrichtung des Projekts sind im Zuge der Umsetzung des Vorhabens Eingriffe in Natur und Landschaft nicht zu vermeiden. Daher sieht die Planung auch umfangreiche Kompensationsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen vor.
Für das Ausbauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Kleinliebenau, Dölzig, Schkeuditz, Burghausen, Schönau und Gundorf beansprucht.
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des beantragten Plans. Zudem enthält er Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere zu wasserfachlichen und bautechnischen Belangen, zu Belangen des Gewässerschutzes, zu Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, des Bodens und der Abfallwirtschaft und Altlasten sowie des Immissionsschutzes, zu Belangen der öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen, Belangen des Denkmalschutzes und sonstigen öffentlichen und privaten Belangen. Damit darf das Vorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz u. a. auch eine Entscheidung über den Eingriff in Natur und Landschaft sowie eine Befreiung nach Naturschutzrecht mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen, welche das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden.
Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, wurde der Planfeststellungsbeschluss zugestellt. Den übrigen Betroffenen gilt der Beschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wurde angeordnet gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist).
Für das Vorhaben bestand die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 68 Absatz 1 und § 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. VwVfG sowie nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, einschließlich gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG. Diese wurde als unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Planfeststellungsbeschluss beigefügt.
I.
Dienstag, den 11. März 2025 bis einschließlich Dienstag, den 25. März 2025
- auf der Internetseite der Stadt Schkeuditz https://www.schkeuditz.de/planfeststellungen
- auf der Internetseite der Stadt Leipzig www.leipzig.de/bauleitplanung-aktuell
- auf der Internetseite der Stadt Leuna https://www.leuna.de/de/weitere-bekanntmachungen.html
Zusätzlich liegen eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes in Papierform
in der Großen Kreisstadt Schkeuditz, Amtsgasse 11, 04435 Schkeuditz, 2. OG, Zimmer 2.01
während der Dienststunden: | Uhrzeit von - bis | |
Montag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr | geschlossen |
Dienstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen | geschlossen |
Donnerstag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
Freitag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr | geschlossen |
in der Stadt Leipzig, Neues Rathaus, Stadtplanungsamt, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Zimmer 498
während der Dienststunden: | Uhrzeit von - bis | |
Montag | 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr | |
Dienstag | 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr | |
Mittwoch | 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr | |
Donnerstag | 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr | |
Freitag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
in der Stadt Leuna, Außenstelle Gesundheitszentrum, Rudolf-Breitscheid-Straße 18, 06237 Leuna, Zimmer 2.09
während der Dienststunden: | Uhrzeit von - bis | |
Montag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Freitag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | geschlossen |
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die Einwender sowie die vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nicht namentlich dargestellt. Auskünfte zu eigenen Grundstücken und Einwendungen können nur nach Vorlage eines Personalausweises oder Passes erteilt werden.
II.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die Einwender sowie die vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nicht namentlich dargestellt. Auskünfte zu eigenen Grundstücken und Einwendungen können nur nach Vorlage eines Personalausweises oder Passes erteilt werden.
III.
Das Projekt wird von den Städten Schkeuditz und Leipzig gemeinsam mit der Universität Leipzig, dem Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) und dem NABU Sachsen realisiert.
Der 4. Bauabschnitt befindet sich im westlichen Teil des Gesamtprojektgebietes. Das Vorhabengebiet wird von der Neuen Luppe im Norden, dem Feuchtgebiet Kleewinkel im Osten, dem Gemeindegebiet von Kleinliebenau, dem Augraben und dem Saale-Leipzig-Kanal im Süden und der Landesgrenze nach Sachsen-Anhalt im Westen umgrenzt.
Bei der Umsetzung des 4. Bauabschnitts steht die Fließgewässerrenaturierung des Zschampert, bei der dieser als eigenständiges Gewässer typgerecht entwickelt und als Bestandsgewässer aufgewertet wird, vom Saale-Leipzig-Kanal bis zum Luppe-Wildbett (Zschampert-Unterlauf) am Südrand des Auwaldes im Vordergrund. Hierfür wird der Zschampert teilweise in sein historisches Gewässerbett zurückverlegt. Das Vorhabengebiet liegt dabei zum Großteil auf dem Territorium der Stadt Schkeuditz im Landkreis Nordsachsen und zu einem kleineren Teil im nordwestlichen Stadtgebiet von Leipzig.
Mit dem Vorhaben geht eine Verlängerung der Fließstrecke von 2,0 km auf rund 6,5 km einher, wobei der Zschampert zukünftig in das Luppe-Wildbett und nicht mehr in die Alte Luppe mündet.
Um eine teilflächige Überflutung des Hartholzauwaldes zu erreichen, sieht die Planung im Hochwasserfall (bis zu einem HQ5) die schadlose Mitführung des Hochwassers aus dem Zschampert bis zum Auwald vor. Im Bereich vom Saale-Leipzig-Kanal bis zum Grünen Winkel (1,1 km) wird dazu die Sohle des Zschampert um ca. 80 cm angehoben und das Profil zur Schaffung einer Wechselwasserzone (Sekundäraue) angepasst. Im weiteren Verlauf erfolgt im Zschampert-Unterlauf bis zu seiner Mündung eine Revitalisierung (Wiederherstellung) des Gewässers in seinem historischen Verlauf (5,4 km), wobei einzelne Gewässerabschnitte neu angelegt bzw. wiederhergestellt werden müssen. Bereits 5,4 Kilometer des historischen Gewässerbettes konnten im Rahmen von Zulassungsentscheidungen zum vorzeitigen Beginn wiederhergestellt werden.
Mit dem Ausbau des Gewässers ist die Errichtung von insgesamt 11 Bauwerken, wie Furten und Brücken sowie ein größeres Brückenbauwerk an der Bundesstraße B 186 neu, zum Erhalt von Wegebeziehungen und zur Gewässerquerung verbunden. Im Zuge der Umsetzung der o. g. Zulassungen wurden drei Brücken einschl. der Brücke über die B 186, vier Furten und ein Steuerungsbauwerk errichtet.
Nun können die weiteren Teile des Vorhabens in Angriff genommen werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Renaturierung des 1,1 Kilometer langen Gewässerabschnitts des Zschampert unmittelbar nördlich des Saale-Elster-Kanals. Zudem soll ein Interimsbauwerk zur Wasserabgabe am Grünen Winkel durch ein permanentes Steuerungsbauwerk ersetzt werden.
Der Zschampert wird derzeit durch anfallendes Wasser aus seinem Einzugsgebiet und Wasser aus dem Saale-Leipzig-Kanal sowie bei Vorhandensein aus Überschusswasser aus dem Kulkwitzer See gespeist. Damit auch in Trockenzeiten Wasser aus dem Saale-Leipzig-Kanal in den Zschampert abgegeben werden kann, ist zur Verstetigung der Wasserführung im Niedrigwasserfall eine Wasserüberleitung aus dem Hafenbecken des Lindenauer Hafens in den Saale-Leipzig-Kanal von 50 l/s vorgesehen.
Nach Abschluss der Arbeiten wird im Bereich zwischen dem Saale-Leipzig-Kanal und dem Grünen Winkel ein 6,5 Kilometer langes, naturnahes Fließgewässer entstehen. Dieser „neue“ Zschampert wird mit seinen natürlichen Ausuferungen und einer gesteigerten Wasserzufuhr den Auwald wieder regelmäßig mit Wasser versorgen.
IV.
Für das Ausbauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Kleinliebenau, Dölzig, Schkeuditz, Burghausen, Schönau und Gundorf beansprucht.
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des beantragten Plans. Zudem enthält er Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere zu wasserfachlichen und bautechnischen Belangen, zu Belangen des Gewässerschutzes, zu Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, des Bodens und der Abfallwirtschaft und Altlasten sowie des Immissionsschutzes, zu Belangen der öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen, Belangen des Denkmalschutzes und sonstigen öffentlichen und privaten Belangen. Damit darf das Vorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz u. a. auch eine Entscheidung über den Eingriff in Natur und Landschaft sowie eine Befreiung nach Naturschutzrecht mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen, welche das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden.
Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, wurde der Planfeststellungsbeschluss zugestellt. Den übrigen Betroffenen gilt der Beschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wurde angeordnet gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist).
Für das Vorhaben bestand die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 68 Absatz 1 und § 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. VwVfG sowie nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, einschließlich gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG. Diese wurde als unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Planfeststellungsbeschluss beigefügt.