Immissionsschutz
[26.02.2025] [44-8431/2901]
Landkreis Bautzen - Radiborer Agrar GbmH beantragt die wesentliche Änderung der Biogasanlage
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Radiborer Agrar GmbH in 02627 Radibor, Schwarzadler 1a beantragte mit Datum vom 13. August 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Radibor in 02627 Radibor, Alois-Andritzki-Straße 18 durch die Anpassung der genehmigten Tierplätze und Umstrukturierung der Tierplatzverteilung in den Bestandsställen, die Änderung und Flexibilisierung des Stoffinputs der bestehenden Biogasanlagen und die Erhöhung der resultierenden Biogaserträge. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 1.2.2.2, 8.6.3.1, 9.1.1.2, 9.36 und 7.1.5 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Biogasanlage Radibor ist den Nummern 1.2.2.2 (S), 7.5.1 (A), 8.4.2.1 (A) und 9.1.1.3 (S) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 13. Februar 2025
Die Radiborer Agrar GmbH in 02627 Radibor, Schwarzadler 1a beantragte mit Datum vom 13. August 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Radibor in 02627 Radibor, Alois-Andritzki-Straße 18 durch die Anpassung der genehmigten Tierplätze und Umstrukturierung der Tierplatzverteilung in den Bestandsställen, die Änderung und Flexibilisierung des Stoffinputs der bestehenden Biogasanlagen und die Erhöhung der resultierenden Biogaserträge. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 1.2.2.2, 8.6.3.1, 9.1.1.2, 9.36 und 7.1.5 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Biogasanlage Radibor ist den Nummern 1.2.2.2 (S), 7.5.1 (A), 8.4.2.1 (A) und 9.1.1.3 (S) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Mit dem geplanten Vorhaben werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen. Die Änderungen werden innerhalb der bestehenden Betriebsgrenzen realisiert.
- Aus den Emissionen und Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Zur Umsetzung der geplanten Maßnahme werden weder technische noch bauliche Veränderungen an der Anlage vorgenommen. Es werden keine zusätzlichen Emissionsquellen errichtet.
- Beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Gesamtanlage sind aus lärmschutzfachlicher Sicht keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu befürchten.
- Beim Betrieb der geänderten Anlage fallen keine neuen oder anderen Abfälle gegenüber der bisherigen Betriebsweise an.
- Bei antragsgemäßer Umsetzung der geplanten Änderungen wird sichergestellt, dass Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen minimiert werden.
- Eine kumulierende Wirkung mit anderen bestehenden oder zuzulassenden Vorhaben und Tätigkeiten besteht nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 13. Februar 2025
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter