Immissionsschutz
[27.02.2025] [44-8431/2825]
Landeshauptstadt Dresden - European Semiconductor Manufacturing Company (ESMC) GmbH beantragt die Errichtung und den Betrieb einer Halbleiterfabrik - Auslegung des Antrages und der Unterlagen
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Vorhaben
Die Landesdirektion Sachsen macht gemäß § 10 Absätze 3, 4 und 6 sowie § 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 8 bis 10 und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, Folgendes bekannt:
Die European Semiconductor Manufacturing Company (ESMC) GmbH, Rosenstraße 32 in 01067 Dresden, beantragte mit Datum vom 30. Oktober 2024 die Genehmigung nach §§ 4 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, für die Errichtung und den Betrieb einer Halbleiterfabrik am Standort Robert-Bosch-Ring, 01109 Dresden, Gemarkung Hellerau, Flurstücknummern 1113, 1114, 1116, 1118, 1121, 1170/12, und 1170/21. Die Anlage unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 Nr. 355) geändert worden ist in Verbindung mit der Nummer 5.1.1.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Die 1. Teilgenehmigung beinhaltet im Wesentlichen den Bau der Produktionsgebäude und der zugehörigen Nebengebäude.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der Halbleiterfabrik soll nach weiteren Entscheidungen im Jahr 2027 erfolgen.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Das genannte Gesamtvorhaben kann keiner Ziffer der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugeordnet werden.
Gemäß § 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nur für Teilanlagen erforderlich. Mit den Antragsunterlagen wurden gemäß Anlage 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Angaben zur Vorbereitung der Vorprüfung übergeben.
Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge und die dazu von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
für jedermann zur Einsichtnahme:
in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz, Tel.: 0351-8250
Zimmer 4090 montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und
freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr.
aus.
Die ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Darunter sind folgende Gutachten:
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
vom 7. März 2025 bis einschließlich 7. Mai 2025
schriftlich oder elektronisch bei der vorgenannten Stelle vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse
zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für dieses Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen werden den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntgeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin und die Fachbehörden unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde im Einzelfall die Durchführung nicht für geboten hält. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht.
Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, ist dieser am 27. und 30. Mai 2025 in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden vorgesehen.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Mit dem Abschluss des Erörterungstermins ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Dresden, den 14. Februar 2025
Die European Semiconductor Manufacturing Company (ESMC) GmbH, Rosenstraße 32 in 01067 Dresden, beantragte mit Datum vom 30. Oktober 2024 die Genehmigung nach §§ 4 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, für die Errichtung und den Betrieb einer Halbleiterfabrik am Standort Robert-Bosch-Ring, 01109 Dresden, Gemarkung Hellerau, Flurstücknummern 1113, 1114, 1116, 1118, 1121, 1170/12, und 1170/21. Die Anlage unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 Nr. 355) geändert worden ist in Verbindung mit der Nummer 5.1.1.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Die 1. Teilgenehmigung beinhaltet im Wesentlichen den Bau der Produktionsgebäude und der zugehörigen Nebengebäude.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der Halbleiterfabrik soll nach weiteren Entscheidungen im Jahr 2027 erfolgen.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Das genannte Gesamtvorhaben kann keiner Ziffer der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugeordnet werden.
Gemäß § 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nur für Teilanlagen erforderlich. Mit den Antragsunterlagen wurden gemäß Anlage 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Angaben zur Vorbereitung der Vorprüfung übergeben.
Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge und die dazu von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
7. März 2025 bis einschließlich 7. April 2025
für jedermann zur Einsichtnahme:
in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz, Tel.: 0351-8250
Zimmer 4090 montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und
freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr.
aus.
Die ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Darunter sind folgende Gutachten:
- Immissionsprognose Luftschadstoffe und Gerüche
- Schalltechnische Untersuchungen
- Gutachten zur Ermittlung angemessener Abstände gemäß Leitfaden KAS-18
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
vom 7. März 2025 bis einschließlich 7. Mai 2025
schriftlich oder elektronisch bei der vorgenannten Stelle vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse
zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für dieses Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen werden den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntgeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin und die Fachbehörden unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde im Einzelfall die Durchführung nicht für geboten hält. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht.
Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, ist dieser am 27. und 30. Mai 2025 in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden vorgesehen.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Mit dem Abschluss des Erörterungstermins ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Dresden, den 14. Februar 2025
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter