Energie
[17.03.2025] [32-0522/1711]
Planfeststellungsverfahren
„Batteriespeicher Freiberg-Nord“ zum Neubau eines Batteriespeichers mit Umspannwerk in Oberschöna
Die CI V Gigastar ProjectCo GmbH, hat für das genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens – Geschäftszeichen: 32-0522/1711 – beantragt. Batteriespeicher sind in der Anlage 1 zum UVPG nicht erwähnt, weshalb kein UVP-Verfahren zu führen ist.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in
Der Vorhabenträger hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über das Vorhaben vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) wird in der Zeit vom 17. März 2025 bis einschließlich 16. April 2025
in Papierform (nicht elektronische Form) zugänglich gemacht.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 2. Mai 2025, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz, sowie bei der Gemeindeverwaltungen Oberschöna Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen, § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3. Ein Erörterungstermin findet nicht statt (§ 43a Nr. 2 EnWG), wenn
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Veränderungssperre nach § 44 a Abs. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in
- der Gemeinde Oberschöna, Gemarkungen Wegefarth und Langhennersdorf
Der Vorhabenträger hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über das Vorhaben vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:
Nr. der Unterlage | Bezeichnung der Unterlagen | Maßstab |
U_01 | Technischer Erläuterungsbericht | |
U_02 | Übersichtskarte | 1:100.000 |
U_03 | Übersichtsplan Schutzgebiete | 1:25.000 |
U_04_01 U_04_02 |
Technischer Lageplan Blatt 1 Technischer Lageplan Blatt 2 |
1:1.000 1:1.000 |
U_05 | Bauwerksverzeichnis | |
U_06_01 U_06_02 U_06_03 U_06_04 U_06_05 U_06_06 U_06_07 U_06_08 U_06_09 U_06_10 |
Detailzeichnungen: Batteriecontainer Wechselrichterstation mit Transformator Stationsgebäude mit Transformator Lagercontainer Lagercontainer technischer Einrichtungen Transformator 380/30-34,5kV vom Umspannwerk Stationsgebäude – Umspannwerk Stationsgebäude mit Transformator - Umspannwerk Mess- und Steuerungsgebäude – Umspannwerk Umspannwerk Kabel- und Transformatorfeld |
|
U_07_01 U_07_02 U_07_03 U_07_04 U_07_05 |
Grunderwerbsplan 1:2.500 Grunderwerbsverzeichnis verschlüsselt Grunderwerbsverzeichnis unverschlüsselt Schlüsselliste Grunderwerbsverzeichnis Grunderwerb_Nutzungsbefugnis |
|
U_08 | Baustelleneinrichtungs- und Erschließungsplan, | 1:2.500 |
U_09_01 U_09_02 U_09_03 U_09_04 U_09_05 U_09_06_1 U_09_06_2 |
Landschaftspflegerischer Begleitplan Bestandsplan Konfliktplan Maßnahmenplan Maßnahmenverzeichnis Landschaftsbild: Übersichtskarte Fotostandorte Landschaftsbild: Fotodokumentation Plangebiet |
1:2.500 1:2.500 1:2.500 1:2.500 |
U_10 | Faunistische Potenzialabschätzung und artenschutzrechtliche Betrachtung | |
U_11 U_11_01 U_11_02 |
Maßgaben Bundesimmissionsschutzgesetz Stellungnahme § 26. BImSchV Schallimmissionsprognose |
|
U_12 | Brandschutzkonzept | |
U_13 | Bodenschutzgutachten |
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) wird in der Zeit vom 17. März 2025 bis einschließlich 16. April 2025
- auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen/Infrastruktur in elektronischer Form (.pdf-Format) und
- in der Gemeindeverwaltung Oberschöna, während der Dienststunden
Montag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr |
Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 2. Mai 2025, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz, sowie bei der Gemeindeverwaltungen Oberschöna Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen, § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3. Ein Erörterungstermin findet nicht statt (§ 43a Nr. 2 EnWG), wenn
- Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
- alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Veränderungssperre nach § 44 a Abs. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar