Immissionsschutz
[12.03.2025] [Gz.: 44-8431/2934 ]
Landkreis Erzgebirgskreis - Antrag auf Errichtung und Betrieb von zwei Lagerbereichen für Abfälle der Firma Nickelhütte Aue GmbH am Standort Aue
– Auslegung des Antrages und der Unterlagen –
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Firma Nickelhütte Aue GmbH, Rudolf-Breitscheid-Straße 65-75 in 08280 Aue-Bad Schlema, beantragte mit Datum vom 17. Dezember 2024 die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die Errichtung und den Betrieb von zwei Lagerbereichen für Abfälle („Maschinenhausplatz“ und „Rechenplatz“) am Standort in Aue, Gemarkung Aue, Flurstück 1285/9. Die Anlage unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist in Verbindung mit der Nummer 8.12.1.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Auf dem Maschinenhausplatz sollen zukünftig 1.200 Tonnen in der Drehrohrofenanlage behandelte Röstgüter in geschlossenen Gebinden gelagert werden.
Weiterhin ist vorgesehen, auf dem Rechenplatz 600 Tonnen Vorlaufmaterialien für den Drehrohrofenprozess bereitzustellen.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der Lagerbereiche soll im Juni 2025 erfolgen.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes. Es wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes in Verbindung mit §§ 8 bis 10a und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht.
Genehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Verfahrensführung erfolgt durch das Referat Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, können nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
21. März 2025 bis einschließlich 22. April 2025
von jedermann
auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen als Anlage im PDF-Format zu dieser Bekanntmachung, unter dem Link: https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung,
weiterführend verlinkt unter Umweltschutz / Immissionsschutz, dort in der rechten Spalte der Seite:
Erzgebirgskreis – Nickelhütte Aue GmbH …
eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, die Antragsunterlagen auf Verlangen, auf andere, leicht zugängliche Weise, zur Verfügung zu stellen.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können
bis einschließlich 22. Mai 2025
schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig vorgebracht werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar. Es gilt das Eingangsdatum.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde im Einzelfall die Durchführung nicht für geboten hält. Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, ist hierfür innerhalb einer Frist bis zum 19. Juni 2025 eine Onlinekonsultation vorgesehen. Die Unterlagen werden auf der Internetseite der Landedirektion Sachsen unter dem Link: https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung eingestellt. Eine Absage des Erörterungstermins erfolgt auf der Internetseite der Landesdirektion.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Entscheidung wird auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Umweltschutz / Immissionsschutz bekannt gemacht.
Chemnitz, den 26. Februar 2025
Auf dem Maschinenhausplatz sollen zukünftig 1.200 Tonnen in der Drehrohrofenanlage behandelte Röstgüter in geschlossenen Gebinden gelagert werden.
Weiterhin ist vorgesehen, auf dem Rechenplatz 600 Tonnen Vorlaufmaterialien für den Drehrohrofenprozess bereitzustellen.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der Lagerbereiche soll im Juni 2025 erfolgen.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes. Es wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes in Verbindung mit §§ 8 bis 10a und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht.
Genehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Verfahrensführung erfolgt durch das Referat Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, können nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
21. März 2025 bis einschließlich 22. April 2025
von jedermann
auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen als Anlage im PDF-Format zu dieser Bekanntmachung, unter dem Link: https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung,
weiterführend verlinkt unter Umweltschutz / Immissionsschutz, dort in der rechten Spalte der Seite:
Erzgebirgskreis – Nickelhütte Aue GmbH …
eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, die Antragsunterlagen auf Verlangen, auf andere, leicht zugängliche Weise, zur Verfügung zu stellen.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können
bis einschließlich 22. Mai 2025
schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig vorgebracht werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar. Es gilt das Eingangsdatum.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde im Einzelfall die Durchführung nicht für geboten hält. Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, ist hierfür innerhalb einer Frist bis zum 19. Juni 2025 eine Onlinekonsultation vorgesehen. Die Unterlagen werden auf der Internetseite der Landedirektion Sachsen unter dem Link: https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung eingestellt. Eine Absage des Erörterungstermins erfolgt auf der Internetseite der Landesdirektion.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Entscheidung wird auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Umweltschutz / Immissionsschutz bekannt gemacht.
Chemnitz, den 26. Februar 2025
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter