Immissionsschutz
[19.03.2025] [Gz.: 44-8431/2443]
Landkreis Nordsachsen - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
„Wesentliche Änderung der Biogasanlage“ der Presseler Landwirtschaftsgesellschaft mbH am Standort Laußig Ortsteil Pressel
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Presseler Landwirtschaftsgesellschaft mbH in 04849 Laußig Ortsteil Pressel, Am Fichtberg 1, beantragte mit Datum vom 19.Dezember 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage in 04849 Laußig Ortsteil Pressel, Gemarkung Pressel, Flur 1, Flurstücke 9, 10, 11, 12 und 16.
Gegenstand des Vorhabens ist die Änderung der Biogasanlage, insbesondere durch
- die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Blockheizkraftwerkes mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,441 MW,
- die Errichtung und den Betrieb von zwei Gärrestlagerbehältern (3 und 4) einschließlich Gasspeicher sowie
- die Erhöhung der Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 78,6 Tonnen je Tag auf 84,5 Tonnen je Tag in Verbindung mit einer Erhöhung der Produktionskapazität an Biogas auf 2,05 Million Normkubikmetern je Jahr.
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 8.6.3.2 der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Biogasanlage ist der Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Mit dem Vorhaben verringern sich die Luftschadstoffimmissionen in Form von Stickstoffoxiden und Ammoniak und in dessen Folge die Stickstoffdepositionen in Gebieten mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit in Form von gesetzlich geschützten Biotopen und des FFH-Gebiets „Schwarzbachniederung mit Sprottabruch“. Der Rückgang der Stickstoffdepositionen ist dabei auf die deutlich schärferen Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide am neuen BHKW im Vergleich zum bestehenden BHKW zurückzuführen. Darüber hinaus ist mit keinen relevanten zusätzlichen Belastungen durch Lärmimmissionen zu rechnen.
Stoffeinträge in den Boden und in das Grundwasser sind nicht zu besorgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 6. März 2025
Die Presseler Landwirtschaftsgesellschaft mbH in 04849 Laußig Ortsteil Pressel, Am Fichtberg 1, beantragte mit Datum vom 19.Dezember 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage in 04849 Laußig Ortsteil Pressel, Gemarkung Pressel, Flur 1, Flurstücke 9, 10, 11, 12 und 16.
Gegenstand des Vorhabens ist die Änderung der Biogasanlage, insbesondere durch
- die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Blockheizkraftwerkes mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,441 MW,
- die Errichtung und den Betrieb von zwei Gärrestlagerbehältern (3 und 4) einschließlich Gasspeicher sowie
- die Erhöhung der Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 78,6 Tonnen je Tag auf 84,5 Tonnen je Tag in Verbindung mit einer Erhöhung der Produktionskapazität an Biogas auf 2,05 Million Normkubikmetern je Jahr.
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 8.6.3.2 der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Biogasanlage ist der Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Mit dem Vorhaben verringern sich die Luftschadstoffimmissionen in Form von Stickstoffoxiden und Ammoniak und in dessen Folge die Stickstoffdepositionen in Gebieten mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit in Form von gesetzlich geschützten Biotopen und des FFH-Gebiets „Schwarzbachniederung mit Sprottabruch“. Der Rückgang der Stickstoffdepositionen ist dabei auf die deutlich schärferen Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide am neuen BHKW im Vergleich zum bestehenden BHKW zurückzuführen. Darüber hinaus ist mit keinen relevanten zusätzlichen Belastungen durch Lärmimmissionen zu rechnen.
Stoffeinträge in den Boden und in das Grundwasser sind nicht zu besorgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 6. März 2025
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter