Tierseuchenbekämpfung
[20.03.2025] [25-5133/125/77]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für den Landkreis Görlitz
ASP - Aufhebung der Allgemeinverfügungen
Wildschweinbarrieren Nord, Mitte, Süd und Dreiländereck
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Aufhebung der Allgemeinverfügungen
Wildschweinbarrieren Nord, Mitte, Süd und Dreiländereck
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Es wurden im ersten Quartal 2020 die Allgemeinverfügungen „Wildschweinbarrieren Nord, Mitte, Süd und Dreiländereck“ erlassen, um Präventiv eine Barriere zum Seuchengeschehen in Polen zu schaffen. Es war folglich notwendig ein weidezaunartiges, elektrisch geladenes Wildschweineabwehrnetz, ergänzt mit Wildschweine verbrämenden Duftmarkierungen zu errichten.
Aufgrund des Seuchengeschehens innerhalb des Freistaates Sachsen wurden ab November 2020 Sperrzonen eingerichtet.
Zur Regelung von Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen wurden Allgemeinverfügungen für die Sperrzone I (GZ: 25-5133/125/31) und die Sperrzone II (GZ: 25-5133/125/48) erlassen. Innerhalb der genannten Allgemeinverfügungen wird auch die Duldung von Absperrmaßnahmen geregelt.
Das Seuchengeschehen innerhalb des Freistaates Sachsen verbesserte sich im Jahr 2024 stetig.
Die Allgemeinverfügungen „Wildschweinbarrieren Nord, Mitte, Süd und Dreiländereck“ sind folglich nicht mehr notwendig und werden daher widerrufen.
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Wildschweinbarriere Nord
Die Landesdirektion Sachsen ist als Erlassbehörde auch für deren Aufhebung sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i.V.m. § 49 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Das Ziel einer vorrübergehenden Maßnahme wurde erreicht. Mittlerweile wurden weitere Barrieren mittels eines Festzaunes geschaffen wodurch das weidezaunartige, elektrisch geladene Wildschweineabwehrnetz nicht mehr notwendig ist.
Der § 49 Abs. 1 VwVfG räumt der Landesdirektion Sachsen ein Ermessen ein. Da es sich um einen rechtmäßig nichtbegünstigenden Verwaltungsakt handelt, welcher Einschränkungen regelt, die nicht mehr notwendig sind, entschließt sich die Landesdirektion Sachsen zu einem Widerruf. Der vollständige Widerruf mit Wirkung für die Zukunft stellt hierbei das mildeste Mittel dar. Ebenfalls besteht kein Interesse daran die Allgemeinverfügung weiterhin aufrechtzuerhalten, da wirksamere Wildschweinbarrieren bereits geschaffen wurden. Folglich überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass alle angeordneten Rechtseingriffe widerrufen werden.
Zu 2. Wildschweinbarriere Mitte
Die Landesdirektion Sachsen ist als Erlassbehörde auch für deren Aufhebung sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i.V.m. § 49 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Das Ziel einer vorrübergehenden Maßnahme wurde erreicht. Mittlerweile wurden weitere Barrieren mittels eines Festzaunes geschaffen wodurch das weidezaunartige, elektrisch geladene Wildschweineabwehrnetz nicht mehr notwendig ist.
Der § 49 Abs. 1 VwVfG räumt der Landesdirektion Sachsen ein Ermessen ein. Da es sich um einen rechtmäßig nichtbegünstigenden Verwaltungsakt handelt, welcher Einschränkungen regelt, die nicht mehr notwendig sind, entschließt sich die Landesdirektion Sachsen zu einem Widerruf. Der vollständige Widerruf mit Wirkung für die Zukunft stellt hierbei das mildeste Mittel dar. Ebenfalls besteht kein Interesse daran die Allgemeinverfügung weiterhin aufrechtzuerhalten, da wirksamere Wildschweinbarrieren bereits geschaffen wurden. Folglich überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass alle angeordneten Rechtseingriffe widerrufen werden.
Zu 3. Wildschweinbarriere Süd und Dreiländereck
Die Landesdirektion Sachsen ist als Erlassbehörde auch für deren Aufhebung sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i.V.m. § 49 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Das Ziel einer vorrübergehenden Maßnahme wurde erreicht. Mittlerweile wurden weitere Barrieren mittels eines Festzaunes geschaffen wodurch das weidezaunartige, elektrisch geladene Wildschweineabwehrnetz nicht mehr notwendig ist.
Der § 49 Abs. 1 VwVfG räumt der Landesdirektion Sachsen ein Ermessen ein. Da es sich um einen rechtmäßig nichtbegünstigenden Verwaltungsakt handelt, welcher Einschränkungen regelt, die nicht mehr notwendig sind, entschließt sich die Landesdirektion Sachsen zu einem Widerruf. Der vollständige Widerruf mit Wirkung für die Zukunft stellt hierbei das mildeste Mittel dar. Ebenfalls besteht kein Interesse daran die Allgemeinverfügung weiterhin aufrechtzuerhalten, da wirksamere Wildschweinbarrieren bereits geschaffen wurden. Folglich überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass alle angeordneten Rechtseingriffe widerrufen werden.
Zu 4. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils im Sächsischen Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter: lds.sachsen.de/Bekanntmachung/.
Die vollständige Begründung kann auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Daher wurde auch von einer Anhörung auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 5. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 5. März 2025
Allgemeinverfügung
- Die Allgemeinverfügung „Tierseuchenverhütung und –bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Errichtung einer "Wildschweinbarriere Nord" im Landkreis Görlitz (Köbeln bis Lodenau)“ vom 31. Januar 2020 (GZ: 25-5133/32/33) wird widerrufen.
- Die Allgemeinverfügung „Tierseuchenverhütung und –bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Errichtung einer "Wildschweinbarriere Mitte" im Landkreis Görlitz (Lodenau bis Klingewalde)“ vom 12. Februar 2020 (GZ: 25-5133/32/43) wird widerrufen.
- Die Allgemeinverfügung „Tierseuchenverhütung und –bekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP) Errichtung einer "Wildschweinbarriere Süd und Dreiländereck" im Landkreis Görlitz (Klingewalde bis Zittau OT Hartau)“ vom 11. März 2020 (GZ: 25-5133/32/43) wird widerrufen.
- Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter: lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ sowie im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter: lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für Diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
I. Sachverhalt
Es wurden im ersten Quartal 2020 die Allgemeinverfügungen „Wildschweinbarrieren Nord, Mitte, Süd und Dreiländereck“ erlassen, um Präventiv eine Barriere zum Seuchengeschehen in Polen zu schaffen. Es war folglich notwendig ein weidezaunartiges, elektrisch geladenes Wildschweineabwehrnetz, ergänzt mit Wildschweine verbrämenden Duftmarkierungen zu errichten.
Aufgrund des Seuchengeschehens innerhalb des Freistaates Sachsen wurden ab November 2020 Sperrzonen eingerichtet.
Zur Regelung von Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen wurden Allgemeinverfügungen für die Sperrzone I (GZ: 25-5133/125/31) und die Sperrzone II (GZ: 25-5133/125/48) erlassen. Innerhalb der genannten Allgemeinverfügungen wird auch die Duldung von Absperrmaßnahmen geregelt.
Das Seuchengeschehen innerhalb des Freistaates Sachsen verbesserte sich im Jahr 2024 stetig.
Die Allgemeinverfügungen „Wildschweinbarrieren Nord, Mitte, Süd und Dreiländereck“ sind folglich nicht mehr notwendig und werden daher widerrufen.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Wildschweinbarriere Nord
Die Landesdirektion Sachsen ist als Erlassbehörde auch für deren Aufhebung sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i.V.m. § 49 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Das Ziel einer vorrübergehenden Maßnahme wurde erreicht. Mittlerweile wurden weitere Barrieren mittels eines Festzaunes geschaffen wodurch das weidezaunartige, elektrisch geladene Wildschweineabwehrnetz nicht mehr notwendig ist.
Der § 49 Abs. 1 VwVfG räumt der Landesdirektion Sachsen ein Ermessen ein. Da es sich um einen rechtmäßig nichtbegünstigenden Verwaltungsakt handelt, welcher Einschränkungen regelt, die nicht mehr notwendig sind, entschließt sich die Landesdirektion Sachsen zu einem Widerruf. Der vollständige Widerruf mit Wirkung für die Zukunft stellt hierbei das mildeste Mittel dar. Ebenfalls besteht kein Interesse daran die Allgemeinverfügung weiterhin aufrechtzuerhalten, da wirksamere Wildschweinbarrieren bereits geschaffen wurden. Folglich überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass alle angeordneten Rechtseingriffe widerrufen werden.
Zu 2. Wildschweinbarriere Mitte
Die Landesdirektion Sachsen ist als Erlassbehörde auch für deren Aufhebung sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i.V.m. § 49 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Das Ziel einer vorrübergehenden Maßnahme wurde erreicht. Mittlerweile wurden weitere Barrieren mittels eines Festzaunes geschaffen wodurch das weidezaunartige, elektrisch geladene Wildschweineabwehrnetz nicht mehr notwendig ist.
Der § 49 Abs. 1 VwVfG räumt der Landesdirektion Sachsen ein Ermessen ein. Da es sich um einen rechtmäßig nichtbegünstigenden Verwaltungsakt handelt, welcher Einschränkungen regelt, die nicht mehr notwendig sind, entschließt sich die Landesdirektion Sachsen zu einem Widerruf. Der vollständige Widerruf mit Wirkung für die Zukunft stellt hierbei das mildeste Mittel dar. Ebenfalls besteht kein Interesse daran die Allgemeinverfügung weiterhin aufrechtzuerhalten, da wirksamere Wildschweinbarrieren bereits geschaffen wurden. Folglich überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass alle angeordneten Rechtseingriffe widerrufen werden.
Zu 3. Wildschweinbarriere Süd und Dreiländereck
Die Landesdirektion Sachsen ist als Erlassbehörde auch für deren Aufhebung sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i.V.m. § 49 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Das Ziel einer vorrübergehenden Maßnahme wurde erreicht. Mittlerweile wurden weitere Barrieren mittels eines Festzaunes geschaffen wodurch das weidezaunartige, elektrisch geladene Wildschweineabwehrnetz nicht mehr notwendig ist.
Der § 49 Abs. 1 VwVfG räumt der Landesdirektion Sachsen ein Ermessen ein. Da es sich um einen rechtmäßig nichtbegünstigenden Verwaltungsakt handelt, welcher Einschränkungen regelt, die nicht mehr notwendig sind, entschließt sich die Landesdirektion Sachsen zu einem Widerruf. Der vollständige Widerruf mit Wirkung für die Zukunft stellt hierbei das mildeste Mittel dar. Ebenfalls besteht kein Interesse daran die Allgemeinverfügung weiterhin aufrechtzuerhalten, da wirksamere Wildschweinbarrieren bereits geschaffen wurden. Folglich überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass alle angeordneten Rechtseingriffe widerrufen werden.
Zu 4. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils im Sächsischen Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter: lds.sachsen.de/Bekanntmachung/.
Die vollständige Begründung kann auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Daher wurde auch von einer Anhörung auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 5. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 5. März 2025
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung