Wasserwirtschaft
[10.04.2025] [42-0522/529/53]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung für das Vorhaben
„Lebendige Luppe, 4. Bauabschnitt – Zschampert“
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
Gz.: 42-0522/529/53
Vom 20. März 2025
Die Landesdirektion Sachsen hat den Plan für das oben bezeichnete Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2024, Geschäftszeichen: 42-0522/529/53, auf Antrag der Stadt Leipzig, Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Gewässerentwicklung, Technisches Rathaus, Prager Straße 118-136, 04317 Leipzig vom 27.September 2021 gemäß § 68 Absatz 1, § 67 Absatz 2 und § 70 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, festgestellt. Aufgrund von § 102a VwVfG wurde jedoch auf das oben bezeichnete Verfahren die Gesetzesfassung angewandt. die bis zum 31. Dezember 2023 galt. Darüber hinaus erfolgte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens aufgrund der bestehenden UVP-Pflicht des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Gemäß § 74 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wurde jedoch die Fassung angewandt, die vor dem 16. Mai 2017 galt.
Bei diesem Vorhaben sind die beiden Städte Schkeuditz und Leipzig Träger des Vorhabens.
I
Bei der Umsetzung des 4. Bauabschnitts steht die Fließgewässerrenaturierung des Zschampert, bei der dieser als eigenständiges Gewässer typgerecht entwickelt und als Bestandsgewässer aufgewertet wird, vom Saale-Leipzig-Kanal bis zum Luppe-Wildbett (Zschampert-Unterlauf) am Südrand des Auwaldes im Vordergrund. Hierfür wird der Zschampert teilweise in sein historisches Gewässerbett zurückverlegt.
Mit dem Vorhaben geht eine Verlängerung der Fließstrecke von 2,0 km auf rund 6,5 km einher, wobei der Zschampert zukünftig in das Luppe-Wildbett und nicht mehr in die Alte Luppe mündet.
Um eine teilflächige Überflutung des Hartholzauwaldes zu erreichen, sieht die Planung im Hochwasserfall (bis zu einem HQ5) die schadlose Mitführung des Hochwassers aus dem Zschampert bis zum Auwald vor. Im Bereich vom Saale-Leipzig-Kanal bis zum Grünen Winkel (1,1 km) wird dazu die Sohle des Zschampert um ca. 80 cm angehoben und das Profil zur Schaffung einer Wechselwasserzone (Sekundäraue) angepasst. Im weiteren Verlauf erfolgt im Zschampert-Unterlauf bis zu seiner Mündung die Revitalisierung (Wiederherstellung) des Gewässers in seinem historischen Verlauf (5,4 km), wobei einzelne Gewässerabschnitte neu angelegt bzw. wiederhergestellt werden müssen.
Mit dem Ausbau des Gewässers ist die Errichtung von insgesamt 11 Bauwerken, wie Furten und Brücken sowie ein größeres Brückenbauwerk an der Bundesstraße B 186 neu, zum Erhalt von Wegebeziehungen und zur Gewässerquerung verbunden.
Der Zschampert wird derzeit durch anfallendes Wasser aus seinem Einzugsgebiet und Wasser aus dem Saale-Leipzig-Kanal sowie bei Vorhandensein aus Überschusswasser aus dem Kulkwitzer See gespeist. Damit auch in Trockenzeiten Wasser aus dem Saale-Leipzig-Kanal in den Zschampert abgegeben werden kann, ist zur Verstetigung der Wasserführung im Niedrigwasserfall eine Wasserüberleitung aus dem Hafenbecken des Lindenauer Hafens in den Saale-Leipzig-Kanal von 50 l/s vorgesehen.
Nach Abschluss der Arbeiten wird im Bereich zwischen dem Saale-Leipzig-Kanal und dem Grünen Winkel ein 6,5 Kilometer langes, naturnahes Fließgewässer entstehen. Dieser „neue“ Zschampert wird mit seinen natürlichen Ausuferungen und einer gesteigerten Wasserzufuhr den Auwald wieder regelmäßig mit Wasser versorgen.
Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird gemäß §§ 68 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG sowie gemäß § 70 Abs. 1 WHG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG und §§ 72 ff. VwVfG der vorgelegte Plan für das Vorhaben Lebendige Luppe, 4. BA – Zschampert“ für den Ausbau des Zschamperts und für die naturschutzfachlichen Maßnahmen festgestellt.
Des Weiteren wird die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG i. V. m. § 6 SächsWG zur Entnahme und Ableitung von 50,00 l/s Wasser aus dem Hafenbecken des Lindenauer Hafens in den SLK und das Entnehmen und Ableiten von max. 60,00 l/s Wasser aus dem SLK in den Zschampert sowie die Entnahme von Wasser im Bereich der Baustellen zur Errichtung von Anlagen im Sinne des § 26 SächsWG zum Zwecke der bauzeitlichen Wasserhaltung und für die Ableitung des Wassers aus der bauzeitlichen Wasserhaltung im Umfang der Antragstellung erteilt.
Zudem enthält er Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere zu wasserfachlichen und bautechnischen Belangen, zu Belangen des Gewässerschutzes, zu Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, des Bodens und der Abfallwirtschaft sowie des Immissionsschutzes, zu Belangen der Archäologie und des Denkmalschutzes, der Landwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, zu Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowie zu sonstigen öffentlichen und privaten Belangen. Damit darf das Vorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
Für das Ausbauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Kleinliebenau, Dölzig, Schkeuditz, Burghausen, Schönau und Gundorf beansprucht.
Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG wasserrechtliche Ausnahmeentscheidungen, eine Ausnahme und Befreiungen nach Naturschutzrecht sowie die Entscheidung über den Eingriff in Natur und Landschaft mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens dessen Zulässigkeit hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse.
Für das Vorhaben bestand die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 3a und § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG a. F. Diese wurde als unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde bei der Entscheidung über dessen Zulässigkeit berücksichtigt. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Planfeststellungsbeschluss beigefügt.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen über eine rechtzeitig erhobene Einwendung sowie Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen, welche das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden.
Der Planfeststellungsbeschluss ist sofort vollziehbar, da gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet wurde.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den beiden Trägern des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 des VwVfG, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).
III
Eine Ausfertigung des o. g. Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans liegt gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG a. F. in Papierform in der Zeit vom
- in der Stadt Leipzig, Neues Rathaus, Stadtplanungsamt, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Zimmer 498
Hinweis der Stadt Leipzig: Am Freitag, den 2. Mai 2025 bleibt das Stadtplanungsamt für den Besucherverkehr geschlossen.
- in der Stadt Leuna, Außenstelle Gesundheitszentrum, Rudolf-Breitscheid-Straße 18, 06237 Leuna, Zimmer 2.09
- in der Großen Kreisstadt Schkeuditz, Amtsgasse 11, 04435 Schkeuditz, 2. OG, Zimmer 2.01
* donnerstags ist eine Einsicht während der Dienstzeiten lediglich nach Terminvereinbarung (per E-Mail an stadtentwicklung@schkeuditz.de) möglich.
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Auslegung wird parallel in den Städten Leipzig, Leuna und Schkeuditz zuvor ortsüblich bekannt gemacht.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die Einwender sowie die vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nicht namentlich dargestellt. Auskünfte zu eigenen Grundstücken und Einwendungen können nur nach Vorlage eines Personalausweises oder Passes erteilt werden.
In Anwendung des § 27a Abs.1 Satz 3 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung werden während der Auslegungszeit die auszulegenden Unterlagen auch über die Internetseiten der drei Städte zur Einsichtnahme zugänglich gemacht:
in der Stadt Leipzig unter www.leipzig.de/bauleitplanung-aktuell,
in der Stadt Leuna unter https://www.leuna.de/de/weitere-bekanntmachungen.html und
in der Stadt Schkeuditz unter https://www.schkeuditz.de/stadt-buergerservice/verwaltung/stadtentwicklung/planfeststellungen/.
Die Bekanntmachung einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses sowie der festgestellten Planunterlagen ist während des genannten Auslegungszeitraumes auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Umweltschutz/Wasserwirtschaft einsehbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Es besteht die Möglichkeit, den Beschluss gemäß § 74 Absatz 5 Satz 4 VwVfG bei der LDS abzufordern.
Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss auch gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Absatz 4 Satz 3 VwVfG).
V
Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder elektronisch Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig erhoben werden. Wird die Klage elektronisch erhoben, gelten die Maßgaben der §§ 55a und 55d VwGO sowie der ERVV in der jeweils geltenden Fassung. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in AVIII entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
Gegen die gleichzeitig zugelassenen wasserrechtlichen Erlaubnisse nach § 8 WHG kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden.
Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Chemnitz, den 20. März 2025
Bei diesem Vorhaben sind die beiden Städte Schkeuditz und Leipzig Träger des Vorhabens.
I
Gegenstand der Planfeststellung ist ein Gewässerausbauvorhaben, in dessen Mittelpunkt die Revitalisierung des Zschampert steht. Bei dem zugelassenen Vorhaben handelt es sich um den 4. Bauabschnitt des Projekts „Lebendige Luppe – Wiederherstellung ehemaliger Fließgewässer in der Luppenaue“. Das Vorhabengebiet wird von der Neuen Luppe im Norden, dem Feuchtgebiet Kleewinkel im Osten, dem Gemeindegebiet von Kleinliebenau, dem Augraben und dem Saale-Leipzig-Kanal im Süden und der Landesgrenze nach Sachsen-Anhalt im Westen umgrenzt.
Bei der Umsetzung des 4. Bauabschnitts steht die Fließgewässerrenaturierung des Zschampert, bei der dieser als eigenständiges Gewässer typgerecht entwickelt und als Bestandsgewässer aufgewertet wird, vom Saale-Leipzig-Kanal bis zum Luppe-Wildbett (Zschampert-Unterlauf) am Südrand des Auwaldes im Vordergrund. Hierfür wird der Zschampert teilweise in sein historisches Gewässerbett zurückverlegt.
Mit dem Vorhaben geht eine Verlängerung der Fließstrecke von 2,0 km auf rund 6,5 km einher, wobei der Zschampert zukünftig in das Luppe-Wildbett und nicht mehr in die Alte Luppe mündet.
Um eine teilflächige Überflutung des Hartholzauwaldes zu erreichen, sieht die Planung im Hochwasserfall (bis zu einem HQ5) die schadlose Mitführung des Hochwassers aus dem Zschampert bis zum Auwald vor. Im Bereich vom Saale-Leipzig-Kanal bis zum Grünen Winkel (1,1 km) wird dazu die Sohle des Zschampert um ca. 80 cm angehoben und das Profil zur Schaffung einer Wechselwasserzone (Sekundäraue) angepasst. Im weiteren Verlauf erfolgt im Zschampert-Unterlauf bis zu seiner Mündung die Revitalisierung (Wiederherstellung) des Gewässers in seinem historischen Verlauf (5,4 km), wobei einzelne Gewässerabschnitte neu angelegt bzw. wiederhergestellt werden müssen.
Mit dem Ausbau des Gewässers ist die Errichtung von insgesamt 11 Bauwerken, wie Furten und Brücken sowie ein größeres Brückenbauwerk an der Bundesstraße B 186 neu, zum Erhalt von Wegebeziehungen und zur Gewässerquerung verbunden.
Der Zschampert wird derzeit durch anfallendes Wasser aus seinem Einzugsgebiet und Wasser aus dem Saale-Leipzig-Kanal sowie bei Vorhandensein aus Überschusswasser aus dem Kulkwitzer See gespeist. Damit auch in Trockenzeiten Wasser aus dem Saale-Leipzig-Kanal in den Zschampert abgegeben werden kann, ist zur Verstetigung der Wasserführung im Niedrigwasserfall eine Wasserüberleitung aus dem Hafenbecken des Lindenauer Hafens in den Saale-Leipzig-Kanal von 50 l/s vorgesehen.
Nach Abschluss der Arbeiten wird im Bereich zwischen dem Saale-Leipzig-Kanal und dem Grünen Winkel ein 6,5 Kilometer langes, naturnahes Fließgewässer entstehen. Dieser „neue“ Zschampert wird mit seinen natürlichen Ausuferungen und einer gesteigerten Wasserzufuhr den Auwald wieder regelmäßig mit Wasser versorgen.
II
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans einschließlich naturschutzfachlicher Kompensationsmaßnahmen. Trotz der naturschutzfachlichen Ausrichtung des Projekts sind im Zuge der Umsetzung des Vorhabens Eingriffe in Natur und Landschaft nicht zu vermeiden.
Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird gemäß §§ 68 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG sowie gemäß § 70 Abs. 1 WHG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG und §§ 72 ff. VwVfG der vorgelegte Plan für das Vorhaben Lebendige Luppe, 4. BA – Zschampert“ für den Ausbau des Zschamperts und für die naturschutzfachlichen Maßnahmen festgestellt.
Des Weiteren wird die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG i. V. m. § 6 SächsWG zur Entnahme und Ableitung von 50,00 l/s Wasser aus dem Hafenbecken des Lindenauer Hafens in den SLK und das Entnehmen und Ableiten von max. 60,00 l/s Wasser aus dem SLK in den Zschampert sowie die Entnahme von Wasser im Bereich der Baustellen zur Errichtung von Anlagen im Sinne des § 26 SächsWG zum Zwecke der bauzeitlichen Wasserhaltung und für die Ableitung des Wassers aus der bauzeitlichen Wasserhaltung im Umfang der Antragstellung erteilt.
Zudem enthält er Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere zu wasserfachlichen und bautechnischen Belangen, zu Belangen des Gewässerschutzes, zu Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, des Bodens und der Abfallwirtschaft sowie des Immissionsschutzes, zu Belangen der Archäologie und des Denkmalschutzes, der Landwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, zu Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowie zu sonstigen öffentlichen und privaten Belangen. Damit darf das Vorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
Für das Ausbauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Kleinliebenau, Dölzig, Schkeuditz, Burghausen, Schönau und Gundorf beansprucht.
Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG wasserrechtliche Ausnahmeentscheidungen, eine Ausnahme und Befreiungen nach Naturschutzrecht sowie die Entscheidung über den Eingriff in Natur und Landschaft mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens dessen Zulässigkeit hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse.
Für das Vorhaben bestand die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 3a und § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG a. F. Diese wurde als unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde bei der Entscheidung über dessen Zulässigkeit berücksichtigt. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Planfeststellungsbeschluss beigefügt.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen über eine rechtzeitig erhobene Einwendung sowie Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen, welche das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden.
Der Planfeststellungsbeschluss ist sofort vollziehbar, da gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet wurde.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den beiden Trägern des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 des VwVfG, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).
III
Dienstag, den 22. April 2025 bis einschließlich Montag, den 5. Mai 2025
während der Dienststunden: | Uhrzeit von - bis | |
Montag | 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr | |
Dienstag | 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr | |
Mittwoch | 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr | |
Donnerstag | 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr | |
Freitag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
- in der Stadt Leuna, Außenstelle Gesundheitszentrum, Rudolf-Breitscheid-Straße 18, 06237 Leuna, Zimmer 2.09
während der Dienststunden: | Uhrzeit von - bis | |
Montag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13.00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Freitag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | geschlossen |
- in der Großen Kreisstadt Schkeuditz, Amtsgasse 11, 04435 Schkeuditz, 2. OG, Zimmer 2.01
während der Dienststunden: | Uhrzeit von - bis | |
Montag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr | geschlossen |
Dienstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen | geschlossen |
Donnerstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | (13:00 Uhr bis 17:00 Uhr)* |
Freitag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr | geschlossen |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Auslegung wird parallel in den Städten Leipzig, Leuna und Schkeuditz zuvor ortsüblich bekannt gemacht.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die Einwender sowie die vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nicht namentlich dargestellt. Auskünfte zu eigenen Grundstücken und Einwendungen können nur nach Vorlage eines Personalausweises oder Passes erteilt werden.
In Anwendung des § 27a Abs.1 Satz 3 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung werden während der Auslegungszeit die auszulegenden Unterlagen auch über die Internetseiten der drei Städte zur Einsichtnahme zugänglich gemacht:
in der Stadt Leipzig unter www.leipzig.de/bauleitplanung-aktuell,
in der Stadt Leuna unter https://www.leuna.de/de/weitere-bekanntmachungen.html und
in der Stadt Schkeuditz unter https://www.schkeuditz.de/stadt-buergerservice/verwaltung/stadtentwicklung/planfeststellungen/.
Die Bekanntmachung einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses sowie der festgestellten Planunterlagen ist während des genannten Auslegungszeitraumes auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Umweltschutz/Wasserwirtschaft einsehbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Es besteht die Möglichkeit, den Beschluss gemäß § 74 Absatz 5 Satz 4 VwVfG bei der LDS abzufordern.
Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss auch gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Absatz 4 Satz 3 VwVfG).
V
Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in AVIII entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
Gegen die gleichzeitig zugelassenen wasserrechtlichen Erlaubnisse nach § 8 WHG kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden.
Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Chemnitz, den 20. März 2025
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter Umweltschutz
Svarovsky
Abteilungsleiter Umweltschutz