Wasserwirtschaft
[07.04.2025] [41-8618/1133]
Stadt Leipzig - Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem Betriebsgelände der Vopelius Chemie AG
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zum Vollzug der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen vom 26. März 2025, Gz.: 41-8618/1133
Die Landesdirektion Sachsen macht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, Folgendes bekannt:
Die Vopelius Chemie AG in 04318 Leipzig beantragte am 15. Januar 2025 eine wasserrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem Betriebsgelände Torgauer Straße 76d in 04318 Leipzig. Die vor Ort bereits vorhandene Abwasserbehandlungsanlage ist überholt und entspricht nicht mehr dem geltenden Standard. An gleicher Stelle soll sie durch eine baugleiche Anlage ersetzt werden, die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und unterhalten wird.
In der neuen Abwasserbehandlungsanlage wird das anfallende Abwasser aus den Prozessanlagen in den beiden Stapelbehältern zwischengespeichert und anschließend in die Chargenreaktoren gepumpt. In den Chargenreaktoren wird das Abwasser mithilfe von Hilfsstoffen behandelt und anschließend über den Mehrschichtfilter und den Ionenaustauscher in den Spül- und Endkontrollbehälter gefördert. Nach der Endkontrolle erfolgt die Ableitung des Abwassers in die öffentliche Kanalisation. Mit der baulichen Erneuerung der Abwasserbehandlungsanlage wird sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht keine Veränderung des abzuleitenden Abwassers einhergehen.
Die Abwasserbehandlungsanlage ist eine Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, i. V. m. Artikel 10 Anhang 1 Nr. 4.2 Buchstabe d) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - „IED/IE-Richtlinie“). Die voraussichtliche Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage soll im September 2025 erfolgen.
Für das Vorhaben ist gemäß § 2 Absatz 1 der IZÜV ein förmliches Verfahren nach den §§ 3 bis 6 der IZÜV durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 4 Absatz 1 der IZÜV. Der vorliegende Antrag wurde gestellt nach § 60 Absatz 3 des WHG i. V. m. den
§§ 2 bis 6 der IZÜV.
Zuständig für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Die Planunterlagen, die ausgelegt werden, beinhalten die technische Planung (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen) sowie weitere das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen. Zu letzteren gehört der Ausgangszustandsbericht vom 20. April 2018.
Sie liegen in der Zeit
für jedermann zur Einsichtnahme auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung und weiterführend verlinkt unter Umweltschutz / Wasserwirtschaft der genannten Seite, dort in der rechten Spalte unter „Stadt Leipzig - Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem Betriebsgelände der Vopelius Chemie AG“, aus und können in diesem Zeitraum eingesehen werden. Auf Verlangen wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können
schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://www.lds.sachsen.de/datenschutz
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen als Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Für den Fall, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern sind, wird der Erörterungstermin hiermit für den
9. Juli 2025 ab 10:00 Uhr
im Raum 427 der Landesdirektion Sachsen, Braustraße 2, 04107 Leipzig bestimmt. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Zu diesem Termin sind die Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, eingeladen.
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Die Vopelius Chemie AG in 04318 Leipzig beantragte am 15. Januar 2025 eine wasserrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem Betriebsgelände Torgauer Straße 76d in 04318 Leipzig. Die vor Ort bereits vorhandene Abwasserbehandlungsanlage ist überholt und entspricht nicht mehr dem geltenden Standard. An gleicher Stelle soll sie durch eine baugleiche Anlage ersetzt werden, die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und unterhalten wird.
In der neuen Abwasserbehandlungsanlage wird das anfallende Abwasser aus den Prozessanlagen in den beiden Stapelbehältern zwischengespeichert und anschließend in die Chargenreaktoren gepumpt. In den Chargenreaktoren wird das Abwasser mithilfe von Hilfsstoffen behandelt und anschließend über den Mehrschichtfilter und den Ionenaustauscher in den Spül- und Endkontrollbehälter gefördert. Nach der Endkontrolle erfolgt die Ableitung des Abwassers in die öffentliche Kanalisation. Mit der baulichen Erneuerung der Abwasserbehandlungsanlage wird sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht keine Veränderung des abzuleitenden Abwassers einhergehen.
Die Abwasserbehandlungsanlage ist eine Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, i. V. m. Artikel 10 Anhang 1 Nr. 4.2 Buchstabe d) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - „IED/IE-Richtlinie“). Die voraussichtliche Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage soll im September 2025 erfolgen.
Für das Vorhaben ist gemäß § 2 Absatz 1 der IZÜV ein förmliches Verfahren nach den §§ 3 bis 6 der IZÜV durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 4 Absatz 1 der IZÜV. Der vorliegende Antrag wurde gestellt nach § 60 Absatz 3 des WHG i. V. m. den
§§ 2 bis 6 der IZÜV.
Zuständig für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Die Planunterlagen, die ausgelegt werden, beinhalten die technische Planung (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen) sowie weitere das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen. Zu letzteren gehört der Ausgangszustandsbericht vom 20. April 2018.
Sie liegen in der Zeit
vom 14. April 2025 bis 14. Mai 2025
für jedermann zur Einsichtnahme auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung und weiterführend verlinkt unter Umweltschutz / Wasserwirtschaft der genannten Seite, dort in der rechten Spalte unter „Stadt Leipzig - Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem Betriebsgelände der Vopelius Chemie AG“, aus und können in diesem Zeitraum eingesehen werden. Auf Verlangen wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können
vom 14. April 2025 bis einschließlich 16. Juni 2025
schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://www.lds.sachsen.de/datenschutz
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen als Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Für den Fall, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern sind, wird der Erörterungstermin hiermit für den
9. Juli 2025 ab 10:00 Uhr
im Raum 427 der Landesdirektion Sachsen, Braustraße 2, 04107 Leipzig bestimmt. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Zu diesem Termin sind die Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, eingeladen.
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Zum Erörterungstermin erfolgt keine gesonderte Einladung.
Der Wegfall des Erörterungstermins wird öffentlich bekannt gemacht.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Antrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Leipzig, den 26. März 2025
Leipzig, den 26. März 2025
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter