Immissionsschutz
[10.04.2025] [44-8431/2917]
Landkreis Meißen - Wacker Chemie AG beantragt die wesentliche Änderung der Herstellung von Silikaten und Silestern (C049) am Standort Nünchritz
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 beantragte mit Datum vom 15. Januar 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Herstellung von Silikaten und Silestern in 01612 Nünchritz. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.21 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das geplante Vorhaben umfasst die Herstellung von Haftvermittler AMS70 und AMS71 in der Teilanlage T025 der Anlage zur Herstellung von Silikaten und Silestern (C049).
Die Anlage zur Herstellung von Silikaten und Silestern ist der Nummer 4.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 10. April 2025
Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 beantragte mit Datum vom 15. Januar 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Herstellung von Silikaten und Silestern in 01612 Nünchritz. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.21 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das geplante Vorhaben umfasst die Herstellung von Haftvermittler AMS70 und AMS71 in der Teilanlage T025 der Anlage zur Herstellung von Silikaten und Silestern (C049).
Die Anlage zur Herstellung von Silikaten und Silestern ist der Nummer 4.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Für die baulichen Änderungen werden keine neuen Flächen beansprucht. Es folgt lediglich eine Änderung innerhalb eines bereits bestehenden Baukörpers auf einem industriell genutzten Areal. Es erfolgt keine Veränderung des Landschaftsbildes.
- Ein Zusammenwirken mit anderen Vorhaben besteht nicht.
- Natürliche Ressourcen wie Wasser und Boden werden nicht beansprucht. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt werden nicht beeinträchtigt.
- Es fallen keine zusätzlichen Mengen als die bisher genehmigten Abfallmengen an, lediglich die Zusammensetzung ändert sich. Entstehende Abfälle werden entsprechend ihrer Abfallschlüsselnummer entsorgt.
- Abwasser wird über den Fabrikabwasserkanal der betrieblichen Kläranlage zugeführt und in die Elbe eingeleitet. Die vorgeschriebenen Überwachungswerte für die Abwassereinleitung werden eingehalten.
- Abgase werden dem Abgasreinigungssystem zugeführt Es entstehen keine neuen Emissionen und mit relevanten zusätzlichen Schallimmissionen ist nicht zu rechnen. Die Richtwerte für TA Luft und TA Lärm werden eingehalten. Somit sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
- In der Anlage entstehen keine relevanten Treibhausgase, damit sind keine klimarelevanten Auswirkungen zu besorgen.
- Durch das Vorhaben treten keine Erschütterungen, ionisierende Strahlungen, elektromagnetische Felder sowie Lichteinwirkungen auf, die eine Belastung für die Umgebung darstellen könnten.
- Durch die geplanten Änderungen ist nicht von einer Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen auszugehen.
- Für das geplante Vorhaben sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit hinsichtlich der Verunreinigung von Wasser und Luft zu erwarten.
- Der Vorhabensstandort befindet sich nicht in einem land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen Gebiet und die Fläche wird weder für Siedlung, Erholung und sonstige öffentliche Einrichtungen noch für Verkehr, Ver- und Entsorgung genutzt.
- Naturschutzrechtliche Schutzgüter wie z. B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Biotope, Wasserschutzgebiete, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte etc. sind vom beantragen Vorhaben nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 10. April 2025
Landesdirektion Sachsen
Bobeth
Referatsleiter
Bobeth
Referatsleiter