Inneres, Soziales und Gesundheit
Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
Gewährung einer angemessenen öffentlichen Förderung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen auf gesetzlicher Grundlage
unbegrenzt
förderfähig sind Personalausgaben der Beratungsfachkräfte von öffentlichen und freien Trägern sowie Verwaltungs- und Sachausgaben der Beratungsstellen von freien Trägern
Anerkennung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle durch das SMS
bis 30. November für das jeweils folgende Jahr
weitere einzureichende Unterlagen
SächsSchKGAGFördVO
Besonderheiten im Verfahrensablauf