Allgemeine Hinweise
7. Studienkollegs
Studienbewerber, deren ausländischer Bildungsnachweis den Zugangsvoraussetzungen gem. § 17 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) nicht gleichwertig ist, können unter der Bedingung zum Studium zugelassen werden (bedingte Studienplatzzusage), dass sie eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung (Feststellungsprüfung) an einem Studienkolleg erwerben. Ein Studienkolleg gem. § 23 SächsHSFG betreiben derzeit die Universität Leipzig, die Hochschule Mittweida, die Westsächsische Hochschule Zwickau und die Hochschule Zittau-Görlitz.
Studienbewerber, die an einer dieser Einrichtungen fachlich und sprachlich auf die Feststellungsprüfung (FSP) vorbereitet werden, besuchen eine Ausbildung, die dem Grunde nach gem. § 1 Abs. 1 VorkurseV förderungsfähig ist. Die förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden richtet sich nach § 2 Buchstabe c der VorkurseV, also Förderung wie Auszubildende an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Da Förderung für diese Auszubildenden nur unter der Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1a BAföG zu gewähren ist, ist bei der Prüfung der Erreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte die Wegzeitberechnung von der Wohnung der Eltern/des Elternteils zu beachten. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn am Studienkolleg auf die Feststellungsprüfung in der gleichen Richtung vorbereitet wird. Es sind aber keine entsprechenden Ausbildungsstätten gegenüber den anderen Gymnasien im Freistaat Sachsen. Diese Kurse umfassen in der Regel zwei Semester. Da aber auch die Möglichkeit besteht, bereits nach einem Semester zur Feststellungsprüfung zugelassen zu werden, ist bei Antragstellung nur ein Bewilligungszeitraum (BWZ) von sechs Monaten zu bilden. Nach Ablauf ist dann gegebenfalls ein Wiederholungsantrag zu stellen.
Die Auszubildenden müssen außerdem sowohl für den Vorkurs selbst als auch für die anschließende Ausbildung, auf die der jeweilige Vorkurs vorbereitet (also das Fachstudium, für das die bedingte Studienplatzzusage ausgestellt wurde), die Förderungsvoraussetzungen insbesondere des § 7 BAföG individuell erfüllen (Erlass des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) vom 28. August 2015).
Sprachkurse an (als gleichwertig anerkannten) privaten Studienkollegs sowie staatlichen Hochschulen - hierzu zählen auch die an den staatlichen Hochschulen eingerichteten Studienkollegs als zentrale Einrichtung der Hochschule - sind dem Grunde nach förderungsfähig nach der VorkurseV, wenn der Kurs Sprachkenntnisse vermittelt, ohne die ein/e Studienbewerber/in mit einer anerkannten ausländischen Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 SächsHSFG (aus einem nicht EU-Staat) nicht zugelassen werden darf (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 VorkurseV).
Das Sächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) hat der Technischen Universität Chemnitz, der Technischen Universität Dresden, der Universität Leipzig, der Hochschule Zittau-Görlitz und der Westsächsischen Hochschule Zwickau gemäß § 5 Abs. 4 SächsHSFG die zusätzliche Aufgabe übertragen, Sprachkurse für Flüchtlinge zur Vervollständigung einer anerkannten ausländischen Hochschulzugangs-berechtigung durchzuführen.
Die an der Technischen Universität Dresden, der Universität Leipzig, der Hochschule Zittau-Görlitz und der Westsächsischen Hochschule Zwickau durchgeführten Sprachkurse sind nach der VorkurseV förderungsfähig.
Das Amt für Ausbildungsförderung prüft anhand der Zulassungsbescheinigung der Hochschule, ob
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Sprachkurs dem Grunde nach förderungsfähig nach der VorkurseV.
Die Sprachkurse der Technischen Universität Chemnitz sollen voraussichtlich auf 15 Wochen Dauer ausgelegt sein. Sie fallen dann nicht unter die VorkurseV und sind somit nicht förderungsfähig. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, wie der konkrete Sprachkurs ausgestaltet ist.
Die Hochschule Zittau-Görlitz führt neben den Sprachkursen zur Vorbereitung auf die DSH-Prüfung zusätzlich noch Sprachkurse zur Vorbereitung der Aufnahme für ein Studienkolleg durch. Solche Vorkurse zum eigentlichen Vorkurs fallen nicht in die VorkurseV und sind deshalb nicht förderungsfähig. Gleichermaßen gilt dies für Vorkurse zum Vorkurs an anderen Einrichtungen (z. B. Studienkolleg Leipzig).
Zuständigkeit
Im Falle einer Immatrikulation sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken nach § 45 Abs. 3 BAföG zuständig, ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach § 45 Abs. 1 BAföG.
Regelmäßig führt die staatliche Hochschule - auch das dort vorhandene Studienkolleg - den Sprachkurs für ein dieser Hochschule aufzunehmendes Studium durch, so dass dieses Studentenwerk zuständig ist.
Das an der Hochschule Zittau-Görlitz bestehende Studienkolleg führt zudem Sprachkurse durch, die für den Zugang zu einem geplanten Studium an anderen sächsischen Fachhochschulen, z. B. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (HTWK Leipzig) vorausgesetzt werden. Da hier durch die Hochschule Zittau-Görlitz für die Zeit des Sprachkurses ein Formblatt 2 erstellt wird, ist für die Bearbeitung dieser Fälle das Studentenwerk Dresden zuständig, auch wenn eine konkrete Studienplatzzusage für ein Studium an einer anderen Fachhochschule vorliegt.
Förderungsart
Die Förderung richtet sich nach § 2 Buchstabe c VorkurseV i. V. m. § 12 BAföG. Die Regelungen des § 2 Abs. 1a und Abs. 5 BAföG sind anzuwenden. Teilnehmer an diesen Vorkursen werden demnach wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit nicht voraussetzt, gefördert.
Studienbewerber, die an einer dieser Einrichtungen fachlich und sprachlich auf die Feststellungsprüfung (FSP) vorbereitet werden, besuchen eine Ausbildung, die dem Grunde nach gem. § 1 Abs. 1 VorkurseV förderungsfähig ist. Die förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden richtet sich nach § 2 Buchstabe c der VorkurseV, also Förderung wie Auszubildende an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Da Förderung für diese Auszubildenden nur unter der Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1a BAföG zu gewähren ist, ist bei der Prüfung der Erreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte die Wegzeitberechnung von der Wohnung der Eltern/des Elternteils zu beachten. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn am Studienkolleg auf die Feststellungsprüfung in der gleichen Richtung vorbereitet wird. Es sind aber keine entsprechenden Ausbildungsstätten gegenüber den anderen Gymnasien im Freistaat Sachsen. Diese Kurse umfassen in der Regel zwei Semester. Da aber auch die Möglichkeit besteht, bereits nach einem Semester zur Feststellungsprüfung zugelassen zu werden, ist bei Antragstellung nur ein Bewilligungszeitraum (BWZ) von sechs Monaten zu bilden. Nach Ablauf ist dann gegebenfalls ein Wiederholungsantrag zu stellen.
Die Auszubildenden müssen außerdem sowohl für den Vorkurs selbst als auch für die anschließende Ausbildung, auf die der jeweilige Vorkurs vorbereitet (also das Fachstudium, für das die bedingte Studienplatzzusage ausgestellt wurde), die Förderungsvoraussetzungen insbesondere des § 7 BAföG individuell erfüllen (Erlass des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) vom 28. August 2015).
Sprachkurse an (als gleichwertig anerkannten) privaten Studienkollegs sowie staatlichen Hochschulen - hierzu zählen auch die an den staatlichen Hochschulen eingerichteten Studienkollegs als zentrale Einrichtung der Hochschule - sind dem Grunde nach förderungsfähig nach der VorkurseV, wenn der Kurs Sprachkenntnisse vermittelt, ohne die ein/e Studienbewerber/in mit einer anerkannten ausländischen Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 SächsHSFG (aus einem nicht EU-Staat) nicht zugelassen werden darf (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 VorkurseV).
Das Sächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) hat der Technischen Universität Chemnitz, der Technischen Universität Dresden, der Universität Leipzig, der Hochschule Zittau-Görlitz und der Westsächsischen Hochschule Zwickau gemäß § 5 Abs. 4 SächsHSFG die zusätzliche Aufgabe übertragen, Sprachkurse für Flüchtlinge zur Vervollständigung einer anerkannten ausländischen Hochschulzugangs-berechtigung durchzuführen.
Die an der Technischen Universität Dresden, der Universität Leipzig, der Hochschule Zittau-Görlitz und der Westsächsischen Hochschule Zwickau durchgeführten Sprachkurse sind nach der VorkurseV förderungsfähig.
Das Amt für Ausbildungsförderung prüft anhand der Zulassungsbescheinigung der Hochschule, ob
- die Hochschule dem Auszubildenden eine konkrete Studienplatzzusage unter der Bedingung erteilt hat, dass er die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse durch die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-Prüfung) nachweist,
- der Sprachkurs ausgehend vom Sprachniveau B2-GER innerhalb einer Dauer von sechs Monaten (vorgeschriebene Mindestdauer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VorkurseV) bis zu zwölf Monaten (Höchstdauer) zum Sprachniveau C1-GER oder C2-GER führt,
- der Kurs an einer zentralen Einrichtung einer staatlichen Hochschule - hierzu zählt auch das dort errichtete Studienkolleg - oder an einer als gleichwertig anerkannten Einrichtung stattfindet (vgl. § 1 Abs. 2 VorkurseV),
- der Auszubildende nicht mehr der Schulpflicht unterliegt und voraussichtlich einen Förderungsanspruch für das zugesagte Studium haben wird (vgl. RS 80/2016 Blatt 1 und Anlage 1 zum RS 79/2016).
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Sprachkurs dem Grunde nach förderungsfähig nach der VorkurseV.
Die Sprachkurse der Technischen Universität Chemnitz sollen voraussichtlich auf 15 Wochen Dauer ausgelegt sein. Sie fallen dann nicht unter die VorkurseV und sind somit nicht förderungsfähig. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, wie der konkrete Sprachkurs ausgestaltet ist.
Die Hochschule Zittau-Görlitz führt neben den Sprachkursen zur Vorbereitung auf die DSH-Prüfung zusätzlich noch Sprachkurse zur Vorbereitung der Aufnahme für ein Studienkolleg durch. Solche Vorkurse zum eigentlichen Vorkurs fallen nicht in die VorkurseV und sind deshalb nicht förderungsfähig. Gleichermaßen gilt dies für Vorkurse zum Vorkurs an anderen Einrichtungen (z. B. Studienkolleg Leipzig).
Zuständigkeit
Im Falle einer Immatrikulation sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken nach § 45 Abs. 3 BAföG zuständig, ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach § 45 Abs. 1 BAföG.
Regelmäßig führt die staatliche Hochschule - auch das dort vorhandene Studienkolleg - den Sprachkurs für ein dieser Hochschule aufzunehmendes Studium durch, so dass dieses Studentenwerk zuständig ist.
Das an der Hochschule Zittau-Görlitz bestehende Studienkolleg führt zudem Sprachkurse durch, die für den Zugang zu einem geplanten Studium an anderen sächsischen Fachhochschulen, z. B. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (HTWK Leipzig) vorausgesetzt werden. Da hier durch die Hochschule Zittau-Görlitz für die Zeit des Sprachkurses ein Formblatt 2 erstellt wird, ist für die Bearbeitung dieser Fälle das Studentenwerk Dresden zuständig, auch wenn eine konkrete Studienplatzzusage für ein Studium an einer anderen Fachhochschule vorliegt.
Förderungsart
Die Förderung richtet sich nach § 2 Buchstabe c VorkurseV i. V. m. § 12 BAföG. Die Regelungen des § 2 Abs. 1a und Abs. 5 BAföG sind anzuwenden. Teilnehmer an diesen Vorkursen werden demnach wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit nicht voraussetzt, gefördert.