Arzneimittel
Arzneimittelsammlungen
Arzneimittel können in Deutschland zu humanitären Zwecken gesammelt werden. Eine Arzneimittelsammlung im Freistaat Sachsen ist nach § 67 Abs. 1 Arzneimittelgesetz bei der Landesdirektion Sachsen anzuzeigen. Auf Anfrage wird ein entsprechendes Merkblatt zur Verfügung gestellt.
Bitte beachten Sie, dass die gespendeten Arzneimittel die Qualitätsanforderungen des Spender- und des Empfängerlandes erfüllen und dem Bedarf vor Ort entsprechen müssen. So dürfen z.B. keine Arzneimittel aus Privathaushalten oder verfallene Arzneimittel gesammelt werden. Weitere Hinweise finden Sie in den Leitlinien der WHO zu Arzneimittelspenden.
Bitte beachten Sie, dass die gespendeten Arzneimittel die Qualitätsanforderungen des Spender- und des Empfängerlandes erfüllen und dem Bedarf vor Ort entsprechen müssen. So dürfen z.B. keine Arzneimittel aus Privathaushalten oder verfallene Arzneimittel gesammelt werden. Weitere Hinweise finden Sie in den Leitlinien der WHO zu Arzneimittelspenden.