Berufliche Rehabilitierung
Hinweise zur Anrechnung und/oder Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für politische Haftopfer nach § 11a BerRehaG
Seit 1. Januar 2019 können Mütter oder Väter, die aufgrund einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung an der Erziehung ihrer Kinder gehindert wurden, die Anerkennung als Verfolgte bzw. Verfolgter im Sinne des § 11a Abs. 3 BerRehaG beantragen.
Mit der Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 i. V. m § 22 Abs. 2a BerRehaG, die Ihnen die Landesdirektion Sachsen als örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde auf Antrag hin ausstellt, können Sie im Rahmen des rentenversicherungsrechtlichen Nachteilsausgleichs bei Ihrem Rentenversicherungsträger für sich Kindererziehungszeiten anrechnen bzw. berücksichtigen lassen.
Voraussetzung ist, dass Sie die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung durch einen strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschluss nach § 12 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder eine Rehabilitierungs- oder Kassationsentscheidung nach Maßgabe des Rehabilitierungsgesetzes vom 6. September 1990 belegen können.
Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) reicht aus, wenn diese sich auf einen Gewahrsam im Beitrittsgebiet bezieht und vor dem Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (4. November 1992) beantragt worden ist.
Eine Antragstellung empfiehlt sich besonders, wenn Ihr Rentenversicherungsträger über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vor der zu Unrecht erlittenen Haftzeit zu Ihren Gunsten entschieden hat. Wenn das Kind zu Beginn der Haftzeit nicht älter als 2 ½ Jahre war, können Kindererziehungszeiten anerkannt werden, die sich direkt rentensteigernd auswirken.
Für die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung, die für die Erfüllung der rentenrechtlichen Wartefristen für die Altersrente bzw. die so genannte Rente ab 63 maßgeblich sind und sich indirekt auf die Rentenhöhe auswirken können, darf das Kind vor Haftbeginn nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben.
Mit der Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 i. V. m § 22 Abs. 2a BerRehaG, die Ihnen die Landesdirektion Sachsen als örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde auf Antrag hin ausstellt, können Sie im Rahmen des rentenversicherungsrechtlichen Nachteilsausgleichs bei Ihrem Rentenversicherungsträger für sich Kindererziehungszeiten anrechnen bzw. berücksichtigen lassen.
Voraussetzung ist, dass Sie die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung durch einen strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschluss nach § 12 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder eine Rehabilitierungs- oder Kassationsentscheidung nach Maßgabe des Rehabilitierungsgesetzes vom 6. September 1990 belegen können.
Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) reicht aus, wenn diese sich auf einen Gewahrsam im Beitrittsgebiet bezieht und vor dem Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (4. November 1992) beantragt worden ist.
Eine Antragstellung empfiehlt sich besonders, wenn Ihr Rentenversicherungsträger über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vor der zu Unrecht erlittenen Haftzeit zu Ihren Gunsten entschieden hat. Wenn das Kind zu Beginn der Haftzeit nicht älter als 2 ½ Jahre war, können Kindererziehungszeiten anerkannt werden, die sich direkt rentensteigernd auswirken.
Für die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung, die für die Erfüllung der rentenrechtlichen Wartefristen für die Altersrente bzw. die so genannte Rente ab 63 maßgeblich sind und sich indirekt auf die Rentenhöhe auswirken können, darf das Kind vor Haftbeginn nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben.