Apotheken
Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken
Mit Inkrafttreten des Pflegebonusgesetzes am 30. Juni 2022 wurde die Apothekenbetriebsordnung geändert und um § 35a ApBetrO ergänzt. Somit ist, unter festgelegten Voraussetzungen, die Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken möglich.
Ausstattung:
Der Raum muss mit Sitzmöglichkeiten und einer Liege (hier auch Wandklappliege möglich) ausgestattet sein. Durch entsprechende optische Barrieren an Türen und Fenstern, wie z. B. opakes Glas oder Jalousien, ist zu gewährleisten, dass der Raum von außen nicht einsichtig ist und die Privatsphäre des Patienten gewahrt wird. Bezüglich weiterer vorzuhaltender Arbeitsmaterialien verweisen wir auf die BAK-LL zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken (aktueller Stand: 21. März 2022). Es ist außerdem ein Wartebereich vorzusehen.
Größe:
Apothekenrechtlichen Vorgaben zur Größe der Räume gibt es nicht. Über die Eignung wird im Einzelfall entschieden. Es ist zu beachten, dass Räume zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen nicht zu den Räumen gemäß § 4 Abs. 2 ApBetrO zählen, welche zur Berechnung der Mindestfläche von 110 Quadratmeter herangezogen werden.
Hygienische Anforderungen:
Der Fußboden und die Oberflächen im Raum müssen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Es ist ein entsprechender Hygieneplan (vgl. BAK-LL) vorzuhalten.
Lage:
Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit hat der Zugang direkt von der Offizin oder alternativ von öffentlichen Verkehrsflächen ohne Betreten anderer Betriebsräume der Apotheke zu erfolgen, sodass ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ausgeschlossen wird. Diese Vorgaben gelten in gleicher Weise für den zugehörigen Wartebereich.
Nutzung bestehender Betriebsräume:
Nicht in Frage für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen kommen Apothekenbetriebsräume, welche für einen anderweitigen Zweck vorgesehen und in denen die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht umsetzbar sind (Rezeptur, Labor, Lagerräume). Die Nutzung der Offizin (als Wartebereich) oder des Beratungszimmers ist nur möglich, soweit dadurch die Vertraulichkeit in Beratungsgesprächen anderer Kunden nicht beeinträchtigt wird und die Räume den hygienischen Anforderungen entsprechen. Da das Notdienstzimmer nur zum Zeitpunkt des Notdienstes für diesen Zweck benötigt wird, akzeptiert die LDS auch dieses als Raum für die Grippeschutzimpfung nach § 35 a ApBetrO, sofern die erforderlichen Vorgaben bezüglich Hygiene, Zugang und Ausstattung/Größe umsetzbar sind und ein Wartebereich vorgesehen werden kann.
Externe Räume:
§ 35a Abs. 3 ApBetrO erlaubt die Nutzung externer Räume außerhalb der Raumeinheit. Diese Räumlichkeiten müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen. Die Nutzung externer Räume ist bei der LDS unter Nachweis ihrer Verfügbarkeit (Mietvertrag) im Vorfeld anzuzeigen. Befindet sich der Raum unter einer anderen Adresse, wird eine kostenpflichtige Änderung der bestehende Betriebserlaubnisurkunde notwendig.
Personal:
Nur Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person und die Grippeschutzimpfungen durchführen (ärztliche Schulung). Bei der Vorbereitung und der Dokumentation der Impfung darf das pharmazeutische Personal der Apotheke unterstützen. Das pharmazeutische Personal der Apotheke muss für die Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Spätestens eine Woche vor Beginn der Durchführung von Grippeschutzimpfungen sind die Tätigkeit, die Berechtigung des Apothekers/der Apothekerin und auch die Räumlichkeiten der Landesdirektion Sachsen durch den Apothekenleiter anzuzeigen. Dabei sind Schulungsnachweise und Unterlagen zur Eignung der Räume vorzulegen.
Bitte nutzen Sie für Ihre Anzeige das Postfach apotheken@lds.sachsen.de