FAQ [Landärzte für Sachsen]
Allgemeines
Warum gibt es das Sächsische Landarztgesetz (Landarztquote) und die Sächsische Landarztverordnung?
Die Landarztquote wurde als eine weitere Maßnahme eingeführt, um die hausärztliche Versorgung in Sachsen auch zukünftig zu sichern, insbesondere in ländlichen Regionen, in denen bereits heute der Hausarztmangel spürbar ist.
Was bedeutet die „Landarztquote“ für Sachsen?
Mit der Landarztquote wird ein Anteil von 6,5 Prozent der Studienplätze für Medizin im Freistaat Sachsen als Vorabquote an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich verpflichten, nach dem Studium und der anschließenden Facharztweiterbildung für mindestens zehn Jahre in der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten oder drohend unterversorgten Regionen oder in Regionen mit sogenanntem lokalen Versorgungsbedarf in Sachsen tätig zu sein. Für die Zulassung zum Medizinstudium gelten hier insoweit andere Auswahlkriterien als für das zentrale Zulassungsverfahren über die Stiftung für Hochschulzulassung.
Wer trifft die Auswahlentscheidung im Rahmen der Landarztquote?
Das Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat als zuständige Stelle die Landesdirektion Sachsen mit der Vorbereitung und Durchführung des Bewerbungsverfahrens bestimmt. Dazu gehört auch die Ermittlung der Bewerber, die einen Studienplatz erhalten, sowie die Zuteilung dieser Bewerber zu den jeweiligen Studienorten.
Welche Regionen sind (drohend) unterversorgt?
Die Feststellung, wann eine Region unterversorgt oder drohend unterversorgt ist bzw. sogenannter lokaler Versorgungsbedarf besteht, trifft die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen. Diese Feststellung wird anhand bundesweit geltender Kriterien getroffen, die auf die konkrete Region angewandt werden. Eine maßgebliche Rolle spielt die Anzahl der in der Region lebenden Menschen sowie die Anzahl und das Alter der in der jeweiligen Region tätigen Hausärzte.
Die Kassenärztliche Vereinigung prüft diese Feststellung dieser Regionen in regelmäßigen Abständen, sodass sich zukünftig Änderungen ergeben können.
Link zur Kassenärztlichen Vereinigung: https://www.kvs-sachsen.de/
Die Kassenärztliche Vereinigung prüft diese Feststellung dieser Regionen in regelmäßigen Abständen, sodass sich zukünftig Änderungen ergeben können.
Link zur Kassenärztlichen Vereinigung: https://www.kvs-sachsen.de/
Werde ich einer bestimmten Region zugewiesen?
Nein. Sie können und müssen in einem in Frage kommenden Bedarfsgebiet einen Vertragssitz frei wählen.
Gibt es im Rahmen der Vorabquote des Sächsischen Landarztgesetzes eine finanzielle Unterstützung bspw. in Form eines Stipendiums?
Eine finanzielle Unterstützung bspw. in Form eines Stipendiums ist nach dem Sächsischen Landarztgesetz und der Sächsischen Landarztverordnung nicht vorgesehen. Durch das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren nach dem Sächsischen Landarztgesetz und der Sächsischen Landarzt-verordnung wird lediglich ein alternativer Zugang zum Medizinstudium fernab eines Numerus Clausus realisiert. Im Falle einer erfolgreichen Bewerbung, Zulassung und Immatrikulation zum Studium kann jedoch auf die bekannten Fördermöglichkeiten, z.B. auf die des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, zurückgegriffen werden.
Der Berufsabschluss des Physician Assistant ist nicht in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Sächsischen Landarztverordnung enthalten. Ist er totzdem anerkennungsfähig? Ist es vorgesehen, diesen Berufsabschluss in die Liste der anerkennungsfähigen Berufsbilder mit aufzunehmen?
Ja, der Abschluss des Physician Assistant wird bei der Novellierung der Sächsischen Landarztverordnung in die Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Sächsische Landarztverordnung mit aufgenommen. Unter bestimmten Voraussetzungen erkennen wir diesen Hochschulabschluss auch jetzt schon an. Bitte nehmen Sie dazu vor der Bewerung mit uns Kontakt auf.
Wann und wie muss ich mich bewerben?
Das Online-Bewerbungsportal ist ausschließlich in der Zeit vom 15. Januar bis 28. Februar eines jeden Jahres geöffnet. Innerhalb des Zeiträumes muss die Bewerbung digital erfolgen und vollständig bei uns eingehen. Zwingend erforderlich ist neben dem Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung - ein gültiges TMS-Ergebnis sowie zur Feststellung der Idenität der Ausweis. Ferner können noch Aspekte (z. B. Berufsausbildung und -tätigkeit und Ehramt) mit angegeben werden, welche ggf. Berücksichtigung finden.
Ich befinde mich in der 12. Klasse. Kann ich mich mit meinem Halbjahreszeugnis bewerben?
Zum Zeitpunkt der Bewerbung muss das Abitur abgelegt sein, d.h. eine Bewerbung ist somit erst im Folgejahr NACH Erlangung des Abiturs möglich.