Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Eingriffe in Vermögenswerte
Führte die rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung zur Entziehung eines Vermögenswertes, kommt dessen Rückübertragung, Rückübereignung oder Entschädigung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, des Investitionsvorranggesetzes sowie des Entschädigungsgesetzes in Betracht.
Im Falle einer erfolgreichen Rehabilitierung, können Betroffene unter Vorlage ihres Bescheids bei den zuständigen Behörden zur Regelung offener Vermögensfragen der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig für die Vermögenswerte, die Ihnen durch die für rechtsstaatswidrig erklärte Verwaltungsmaßnahme entzogen wurden, die vermögensrechtliche Rückübertragung oder Entschädigung nach § 30 VermG beantragen.
Die örtliche Zuständigkeit regelt sich dabei für unbewegliche Vermögenswerte (Grundstücke und Rechte an Grundstücken) nach dem Ort der Belegenheit der Immobilie, für alle anderen
Vermögenswerte ist der Ort maßgeblich, an dem die rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme stattgefunden hat. Für Unternehmen und Unternehmensbeteiligung ist das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in der Landesdirektion Sachsen, Referat 15 zuständig.
Wichtig ist, dass Sie Ihren Restitutionsantrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten,
nachdem Ihr Rehabilitierungsbescheid unanfechtbar geworden ist, stellen.
Wenn die rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme nicht zum Eigentumsverlust am
Grundstück führte, aber eine erhebliche Wertminderung daran verursacht wurde, kann der Eigentümer das Eigentum an dem Grundstück aufgeben und stattdessen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen.
Hinweis:
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz findet generell keine Anwendung auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen oder auf Maßnahmen, die vom Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) oder vom Entschädigungsgesetz erfasst werden. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 VermG erwähnten Fallgruppen.
Im Falle einer erfolgreichen Rehabilitierung, können Betroffene unter Vorlage ihres Bescheids bei den zuständigen Behörden zur Regelung offener Vermögensfragen der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig für die Vermögenswerte, die Ihnen durch die für rechtsstaatswidrig erklärte Verwaltungsmaßnahme entzogen wurden, die vermögensrechtliche Rückübertragung oder Entschädigung nach § 30 VermG beantragen.
Die örtliche Zuständigkeit regelt sich dabei für unbewegliche Vermögenswerte (Grundstücke und Rechte an Grundstücken) nach dem Ort der Belegenheit der Immobilie, für alle anderen
Vermögenswerte ist der Ort maßgeblich, an dem die rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme stattgefunden hat. Für Unternehmen und Unternehmensbeteiligung ist das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in der Landesdirektion Sachsen, Referat 15 zuständig.
Wichtig ist, dass Sie Ihren Restitutionsantrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten,
nachdem Ihr Rehabilitierungsbescheid unanfechtbar geworden ist, stellen.
Wenn die rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme nicht zum Eigentumsverlust am
Grundstück führte, aber eine erhebliche Wertminderung daran verursacht wurde, kann der Eigentümer das Eigentum an dem Grundstück aufgeben und stattdessen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen.
Hinweis:
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz findet generell keine Anwendung auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen oder auf Maßnahmen, die vom Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) oder vom Entschädigungsgesetz erfasst werden. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 VermG erwähnten Fallgruppen.