Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Eingriffe in die Gesundheit
Betroffene, die infolge einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung Versorgungsleistungen in entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch (SGB XIV - früher Bundesversorgungsgesetz).
Im Falle einer erfolgreichen Rehabilitierung können Betroffene unter Vorlage ihres Bescheides bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Versorgungsleistungen stellen. Das Versorgungsamt entscheidet dann, ob und in welcher Art Ansprüche auf Versorgung im Sinne des SGB XIV bestehen.
Das Versorgungsamt Sachsens ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Im Falle einer erfolgreichen Rehabilitierung können Betroffene unter Vorlage ihres Bescheides bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Versorgungsleistungen stellen. Das Versorgungsamt entscheidet dann, ob und in welcher Art Ansprüche auf Versorgung im Sinne des SGB XIV bestehen.
Das Versorgungsamt Sachsens ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Ist der unmittelbar Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe des SGB XIV. Versorgungsleistungen auf Grundlage des VwRehaG werden nicht gewährt, wenn aufgrund desselben schädigenden Ereignisses bereits Leistungen nach dem SGB XIV oder einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsieht, gewährt werden.
Hinweis:
Für gesundheitliche Schädigungen, die infolge einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung oder eines politischen Gewahrsams aufgetreten sind, obliegt die Bearbeitung der Anträge auf Versorgungsleistungen den Versorgungsämtern.
Hinweis:
Für gesundheitliche Schädigungen, die infolge einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung oder eines politischen Gewahrsams aufgetreten sind, obliegt die Bearbeitung der Anträge auf Versorgungsleistungen den Versorgungsämtern.