Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Gesundheitliche Schädigung
Nach § 2 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) begründet die Aufhebung einer Maßnahme oder die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit Ansprüche nach Maßgabe des VwRehaG, hier nach §§ 3 ff. VwRehaG Ansprüche entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Liegen die Voraussetzungen für eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung vor, erteilt die Rehabilitierungsbehörde auf Ihren Antrag eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 12 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz.
Sie dient zur Vorlage bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt, das auf Ihren Antrag darüber entscheidet, ob und in welcher Art Ansprüche auf Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG bestehen.
In Sachsen finden Sie das Versorgungsamt im Kommunalen Sozialverband Sachsen.
Das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz erfasst u. a. Personen, die aus Anlass der Niederschlagung des Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Beitrittsgebiet ihr Leben verloren haben. Deren nächste Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) haben – wie mit dem Gesetz vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2266) geregelt – unter Vorlage der Rehabilitierungsbescheinigung nach § 12 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz auf Antrag auch Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß § 18 Abs. 1 Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
Zuständig für die Gewährung dieser Unterstützungsleistungen ist die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge,
An der Marienkapelle 10 in 53179 Bonn.
Liegen die Voraussetzungen für eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung vor, erteilt die Rehabilitierungsbehörde auf Ihren Antrag eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 12 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz.
Sie dient zur Vorlage bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt, das auf Ihren Antrag darüber entscheidet, ob und in welcher Art Ansprüche auf Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG bestehen.
In Sachsen finden Sie das Versorgungsamt im Kommunalen Sozialverband Sachsen.
Das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz erfasst u. a. Personen, die aus Anlass der Niederschlagung des Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Beitrittsgebiet ihr Leben verloren haben. Deren nächste Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) haben – wie mit dem Gesetz vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2266) geregelt – unter Vorlage der Rehabilitierungsbescheinigung nach § 12 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz auf Antrag auch Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß § 18 Abs. 1 Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
Zuständig für die Gewährung dieser Unterstützungsleistungen ist die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge,
An der Marienkapelle 10 in 53179 Bonn.