Berufliche Rehabilitierung
Eingriff in die Berufsausübung oder in eine begonnene berufsbezogene Ausbildung
Sie konnten in der ehemaligen DDR infolge einer der nachstehenden Ursachen zumindest zeitweilig weder Ihren bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder - etwa wegen Exmatrikulation vom Studium oder wegen Abbruches der Lehre - Ihren durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben.
- Sie hatten in der ehemaligen DDR zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten.
- Sie sind in der ehemaligen DDR ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht in Gewahrsam genommen/gehalten worden.
- Der Eingriff erfolgte durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
- Der Eingriff erfolgte durch eine andere Maßnahme, die Ihrer persönlichen politischen Verfolgung diente.