Berufliche Rehabilitierung
Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
Nach der Erteilung einer bei der Landesdirektion Sachsen, Ref. 28 zu beantragenden Bescheinigung über die berufliche Rehabilitierung erhalten (vom jeweils zuständigen Leistungsträger) Betroffene auf Antrag
darüber hinaus nur im Falle eines Eingriffs in die Berufsausübung oder in eine begonnene berufsbezogene Ausbildung:
Die Bescheinigung über die berufliche Rehabilitierung (im Falle eines Eingriffs in die Berufsausübung oder in eine begonnene berufsbezogene Ausbildung) hat u.a. eine Angabe über die Verfolgungszeit gemäß § 2 Berufliches Rehabilitierungsgesetz zu enthalten.
Zusätzliche Leistungen für Beamte:
Für Personen, deren Bezüge durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt werden, bestimmt § 28 Abs. 3 Satz 3 BBesG die Anrechnung von Verfolgungszeiten gemäß § 2 Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters, soweit wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Tätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (s. § 29 BBesG) entspricht, vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet nicht ausgeübt werden konnte (Art. 10 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 BGBl. I S.1311 - 1321).
- Leistungen zur bevorzugten beruflichen Fortbildung und Umschulung (Unterhaltsgeld, Weiterbildungskosten)
dafür zuständig: Agenturen für Arbeit (»Arbeitsämter«)
- Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
dafür zuständig: BAföG-Ämter, Bundesverwaltungsamt
darüber hinaus nur im Falle eines Eingriffs in die Berufsausübung oder in eine begonnene berufsbezogene Ausbildung:
- unter den Bedingungen des § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz Ausgleichsleistungen, deren Höhe durch § 8 Abs. 3 und 4 BerRehaG bestimmt ist
dafür zuständig: Sozialämter
- Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
dafür zuständig: Rentenversicherungsträger
Die Bescheinigung über die berufliche Rehabilitierung (im Falle eines Eingriffs in die Berufsausübung oder in eine begonnene berufsbezogene Ausbildung) hat u.a. eine Angabe über die Verfolgungszeit gemäß § 2 Berufliches Rehabilitierungsgesetz zu enthalten.
Zusätzliche Leistungen für Beamte:
Für Personen, deren Bezüge durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt werden, bestimmt § 28 Abs. 3 Satz 3 BBesG die Anrechnung von Verfolgungszeiten gemäß § 2 Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters, soweit wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Tätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (s. § 29 BBesG) entspricht, vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet nicht ausgeübt werden konnte (Art. 10 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 BGBl. I S.1311 - 1321).