Strafrechtliche Rehabilitierung
Zu Unrecht erlittene Haft
Sofern Sie bereits strafrechtlich rehabilitiert sind oder eine Kassationsentscheidung zu Ihren Gunsten erhalten haben, so dass der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung festgestellt ist, stehen Ihnen Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu.
In diesem Fall legen Sie für Zwecke der beruflichen Rehabilitierung einfach der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 - Landesamt für Ausbildungsförderung, Landesfachstelle für Bibliotheken, Rehabilitierung und Entschädigung den Beschluss des Landgerichts über die strafrechtliche Rehabilitierung bzw. das Dokument über die Kassation vor.
Sofern Sie die strafrechtliche Rehabilitierung beantragt haben, ohne dass bisher eine Entscheidung darüber ergangen ist, können Sie einen Antrag auf berufliche Rehabilitierung dennoch schon stellen.
Sofern Sie die strafrechtliche Rehabilitierung noch nicht beantragt haben, können Sie einen solchen Antrag bei jedem Gericht stellen. Bearbeitet wird er allerdings nur bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren damals durchgeführt worden war. Die Landesdirektion Sachsen, Ref. 28 kann deshalb einen Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung ebenfalls nur an das für Sie zuständige Landgericht weiterleiten.
In diesem Fall legen Sie für Zwecke der beruflichen Rehabilitierung einfach der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 - Landesamt für Ausbildungsförderung, Landesfachstelle für Bibliotheken, Rehabilitierung und Entschädigung den Beschluss des Landgerichts über die strafrechtliche Rehabilitierung bzw. das Dokument über die Kassation vor.
Sofern Sie die strafrechtliche Rehabilitierung beantragt haben, ohne dass bisher eine Entscheidung darüber ergangen ist, können Sie einen Antrag auf berufliche Rehabilitierung dennoch schon stellen.
Sofern Sie die strafrechtliche Rehabilitierung noch nicht beantragt haben, können Sie einen solchen Antrag bei jedem Gericht stellen. Bearbeitet wird er allerdings nur bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren damals durchgeführt worden war. Die Landesdirektion Sachsen, Ref. 28 kann deshalb einen Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung ebenfalls nur an das für Sie zuständige Landgericht weiterleiten.