Strafrechtliche Rehabilitierung
Zu Unrecht erlittene Zwangseinweisung oder Zwangsarbeit
Die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechend Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat (§ 2 Abs. 1 StrRehaG).
Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt (§ 2 Abs. 2 StrRehaG).
Entsprechende Feststellungen begründen einen Anspruch auf Leistungen nach dem StrRehaG.
Für die (strafrechtliche) Rehabilitierung all dieser Fälle sind ausschließlich die Landgerichte zuständig.
Soll daran ein Antrag auf berufliche Rehabilitierung anknüpfen, wird dieser von der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 - Landesamt für Ausbildungsförderung, Landesfachstelle für Bibliotheken, Rehabilitierung und Entschädigung bearbeitet.
Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt (§ 2 Abs. 2 StrRehaG).
Entsprechende Feststellungen begründen einen Anspruch auf Leistungen nach dem StrRehaG.
Für die (strafrechtliche) Rehabilitierung all dieser Fälle sind ausschließlich die Landgerichte zuständig.
Soll daran ein Antrag auf berufliche Rehabilitierung anknüpfen, wird dieser von der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 - Landesamt für Ausbildungsförderung, Landesfachstelle für Bibliotheken, Rehabilitierung und Entschädigung bearbeitet.