Strafrechtliche Rehabilitierung
Unrechtmäßig erlittener Gewahrsam
Auch für ehemalige politische Häftlinge, die nicht von einem deutschen Gericht rehabilitiert werden können, weil sie von der sowjetischen Besatzungsmacht interniert bzw. verurteilt worden sind, gelten Wiedergutmachungsregelungen.
Sofern Sie diese in Anspruch nehmen wollen und im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) sind, legen Sie diese der Landesdirektion Sachsen, Ref. 28 - Landesamt für Ausbildungsförderung, Landesfachstelle für Bibliotheken, Rehabiliterung und Entschädigung für Zwecke der beruflichen Rehabilitierung vor.
Sofern Sie bisher nicht im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sind, können Sie diese nicht selbst beantragen.
Der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG vorliegen, wird auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt (siehe § 10 Abs. 4 HHG). Hierzu gehören insbesondere Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und darüber hinaus Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.
Eine derartige für Sie antragsberechtigte Behörde ist Ihr Rentenversicherungsträger.
Sofern Sie diese in Anspruch nehmen wollen und im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) sind, legen Sie diese der Landesdirektion Sachsen, Ref. 28 - Landesamt für Ausbildungsförderung, Landesfachstelle für Bibliotheken, Rehabiliterung und Entschädigung für Zwecke der beruflichen Rehabilitierung vor.
Sofern Sie bisher nicht im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sind, können Sie diese nicht selbst beantragen.
Der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG vorliegen, wird auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt (siehe § 10 Abs. 4 HHG). Hierzu gehören insbesondere Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und darüber hinaus Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.
Eine derartige für Sie antragsberechtigte Behörde ist Ihr Rentenversicherungsträger.