Approbation-FAQ
3. Gleichwertigkeitsprüfung
Was ist eine Gleichwertigkeitsprüfung?
Hier prüft die zuständige Stelle als erstes Ihren Abschluss: Ist Ihr Studienabschluss in Humanmedizin/Zahnmedizin/Pharmazie einem entsprechenden deutschen Studienabschluss gleichwertig? Die Kriterien sind: Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Inhalten der deutschen und der ausländischen Ausbildung? Können Unterschiede durch Berufserfahrung kompensiert werden?
Der fachlich-inhaltliche Vergleich erfolgt auf der Grundlage der wesentlichen Merkmale der deutschen Ausbildung. Der Vergleich beruht also auf den Unterrichtsveranstaltungen der jeweiligen Approbationsordnung und deren Inhalten. Dabei wird auch geprüft, ob Fächer und deren Inhalte möglicherweise als Bestandteile anderer Fächer gelehrt wurden. Deshalb ist die Vorlage eines ausführlichen Studienbuchs erforderlich. Liegt dieses nicht in übersetzter Form vor, kann die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung nicht festgestellt werden.
Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit wird grundsätzlich ein externer Gutachter oder die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildunsgwesen herangezogen.
Bei einer Ausbildung in einem Drittstaat darf die Approbation, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung mit der bundesdeutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes mit einer deutschen ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Ausbildung ist immer durchzuführen.
Ein Verzicht auf die Gleichwertigkeitprüfung ist nicht möglich. Ebenso ist es nicht möglich, ohne Prüfung der Gleichwertigkeit direkt an der Kenntnisprüfung teilzunehmen.
Die anfallenden Kosten für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind von Ihnen zu zahlen und werden mit gesondertem Schreiben als Kostenvorschuss erhoben.
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen im Original mit Haager Apostille oder Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Informationen hierzu finden Sie unter: www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo) und deutscher Übersetzung im Original vorzulegen:
- Abschlussurkunde
- Facharzturkunde
Weiterhin sind Fächer- und Notenübersichten für Grund- und Facharztstudium (Curricula), personalisierte Studienbücher für Grund- und Facharztstudium (deutsche Übersetzung erforderlich), Fortbildungsnachweise mit Angabe konkreter Inhalte und Arbeitszeugnisse mit Angaben konkreter Tätigkeiten einzureichen.
Sollten Sie die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht in der erforderlichen Form vorlegen können, müssen Sie die Gründe dafür glaubhaft darlegen. Die Landesdirektion Sachsen entscheidet dann über das weitere Verfahren im Einzelfall.
Wir verweisen auf die "Erklärung zur Gleichwertigkeitsprüfung", die Sie als Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Approbation für Absolventen einer ausländischen Universität finden.
Der fachlich-inhaltliche Vergleich erfolgt auf der Grundlage der wesentlichen Merkmale der deutschen Ausbildung. Der Vergleich beruht also auf den Unterrichtsveranstaltungen der jeweiligen Approbationsordnung und deren Inhalten. Dabei wird auch geprüft, ob Fächer und deren Inhalte möglicherweise als Bestandteile anderer Fächer gelehrt wurden. Deshalb ist die Vorlage eines ausführlichen Studienbuchs erforderlich. Liegt dieses nicht in übersetzter Form vor, kann die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung nicht festgestellt werden.
Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit wird grundsätzlich ein externer Gutachter oder die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildunsgwesen herangezogen.
Bei einer Ausbildung in einem Drittstaat darf die Approbation, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung mit der bundesdeutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes mit einer deutschen ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Ausbildung ist immer durchzuführen.
Ein Verzicht auf die Gleichwertigkeitprüfung ist nicht möglich. Ebenso ist es nicht möglich, ohne Prüfung der Gleichwertigkeit direkt an der Kenntnisprüfung teilzunehmen.
Die anfallenden Kosten für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind von Ihnen zu zahlen und werden mit gesondertem Schreiben als Kostenvorschuss erhoben.
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen im Original mit Haager Apostille oder Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Informationen hierzu finden Sie unter: www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo) und deutscher Übersetzung im Original vorzulegen:
- Abschlussurkunde
- Facharzturkunde
Weiterhin sind Fächer- und Notenübersichten für Grund- und Facharztstudium (Curricula), personalisierte Studienbücher für Grund- und Facharztstudium (deutsche Übersetzung erforderlich), Fortbildungsnachweise mit Angabe konkreter Inhalte und Arbeitszeugnisse mit Angaben konkreter Tätigkeiten einzureichen.
Sollten Sie die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht in der erforderlichen Form vorlegen können, müssen Sie die Gründe dafür glaubhaft darlegen. Die Landesdirektion Sachsen entscheidet dann über das weitere Verfahren im Einzelfall.
Wir verweisen auf die "Erklärung zur Gleichwertigkeitsprüfung", die Sie als Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Approbation für Absolventen einer ausländischen Universität finden.
Was geschieht, wenn mein Abschluss gleichwertig ist?
Wenn auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. ausreichende Deutschkenntnisse, wird die Approbation erteilt (§ 3 Abs. 1 Bundesärzteordnung/§ 2 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz/§ 4 Abs. 1 Bundes-Apothekerordnung).
Was geschieht, wenn mein Abschluss nicht gleichwertig ist?
In diesem Fall ergeht ein Bescheid über die wesentlichen Unterschiede. Im Anschluss daran können Sie eine Prüfung ablegen.
Ist Ihr Abschluss nicht gleichwertig und Sie verfügen über einen Abschluss aus einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich auf die wesentlichen Unterschiede beschränkt. Dies gilt auch, wenn Sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz anerkannt hat.
Ist Ihr Abschluss nicht gleichwertig und Sie verfügen über einen Abschluss aus einem sogenannten Drittstaat, ist eine Kenntnisprüfung abzulegen, die sich auf den gesamten Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.
In diesen Fällen kann die zuständige Stelle zunächst eine Berufserlaubnis erteilen.
Ist Ihr Abschluss nicht gleichwertig und Sie verfügen über einen Abschluss aus einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich auf die wesentlichen Unterschiede beschränkt. Dies gilt auch, wenn Sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz anerkannt hat.
Ist Ihr Abschluss nicht gleichwertig und Sie verfügen über einen Abschluss aus einem sogenannten Drittstaat, ist eine Kenntnisprüfung abzulegen, die sich auf den gesamten Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.
In diesen Fällen kann die zuständige Stelle zunächst eine Berufserlaubnis erteilen.