Berufliche Rehabilitierung
Hinweise zur Anlage BerRehaG (S)
Angaben zur beruflichen Rehabilitierung verfolgter Schüler
Die Fragen im Antragsformular beziehen sich nur auf Verfolgungsmaßnahmen während oder nach der Schulausbildung (vor Beginn der berufsbezogenen Ausbildung); bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt eine bevorzugte Förderung von Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen in Betracht. Ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung und Ausgleichsleistungen für besonders Bedürftige sind bei Eingriffen in die vorberufliche Ausbildung nicht vorgesehen.
Bei hoheitlichen Eingriffen in die Schulausbildung muss zunächst das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsverfahren durchlaufen werden. Liegt der Eingriff in die Schulausbildung in einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, muss vor der beruflichen Rehabilitierung ein strafrechtliches Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren durchgeführt worden sein.
Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) reicht aus, wenn diese sich auf einen Gewahrsam im Beitrittsgebiet (Gebiet der ehemaligen DDR [einschließlich Berlin-Ost] bzw. ehemaligen sowjetischen Besatzungszone) bezieht und vor dem Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (4.11.1992) beantragt worden ist.
Eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaG kann erteilt werden, ohne dass die genannten Verfahren vorgeschaltet werden. Sie kommt in Betracht, wenn kurzfristig ein Antrag auf bevorzugte Förderung einer Fortbildung- oder Umschulungsmaßnahme oder auf eine Ausnahme von der Altersgrenze des Berufsausbildungsförderungsgesetzes gestellt werden soll.
Bei hoheitlichen Eingriffen in die Schulausbildung muss zunächst das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsverfahren durchlaufen werden. Liegt der Eingriff in die Schulausbildung in einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, muss vor der beruflichen Rehabilitierung ein strafrechtliches Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren durchgeführt worden sein.
Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) reicht aus, wenn diese sich auf einen Gewahrsam im Beitrittsgebiet (Gebiet der ehemaligen DDR [einschließlich Berlin-Ost] bzw. ehemaligen sowjetischen Besatzungszone) bezieht und vor dem Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (4.11.1992) beantragt worden ist.
Eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaG kann erteilt werden, ohne dass die genannten Verfahren vorgeschaltet werden. Sie kommt in Betracht, wenn kurzfristig ein Antrag auf bevorzugte Förderung einer Fortbildung- oder Umschulungsmaßnahme oder auf eine Ausnahme von der Altersgrenze des Berufsausbildungsförderungsgesetzes gestellt werden soll.