Berufliche Rehabilitierung
Hinweise zum Antrag auf berufliche Rehabilitierung
Vom Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) werden auch arbeitsrechtliche Eingriffe in den Beruf oder eine berufsbezogene Ausbildung (z. B. Kündigung, Herabstufung, erzwungener Aufhebungsvertrag) erfasst, wenn es sich um Maßnahmen politischer Verfolgung handelt.
Bei hoheitlichen Eingriffen in den Beruf oder die Ausbildung (z. B. Entlassung bei den bewaffneten Organen, Exmatrikulation vom Studium, Entzug der Gewerbeerlaubnis) muss zunächst das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsverfahren durchlaufen werden.
Liegt die berufliche Benachteiligung in einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, muss vor der beruflichen Rehabilitierung ein strafrechtliches Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren durchgeführt worden sein.
Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) reicht aus, wenn diese sich auf einen Gewahrsam im Beitrittsgebiet bezieht und vor dem Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (04.11.1992) beantragt worden ist oder wenn der Gewahrsam nicht Gegenstand eines Rehabilitierungsverfahrens bei einem deutschen Gericht sein kann (Internierung oder Verurteilung durch sowjetische Organe).
Eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinung nach dem BerRehaG kann erteilt werden, ohne dass die genannten Verfahren vorgeschaltet werden. Sie kommt in Betracht, wenn kurzfristig ein Antrag auf bevorzugte Förderung einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme, auf Ausgleichsleistungen bei besonderer Bedürftigkeit oder auf eine Ausnahme von der Altersgrenze
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gestellt werden soll.
Bei hoheitlichen Eingriffen in den Beruf oder die Ausbildung (z. B. Entlassung bei den bewaffneten Organen, Exmatrikulation vom Studium, Entzug der Gewerbeerlaubnis) muss zunächst das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsverfahren durchlaufen werden.
Liegt die berufliche Benachteiligung in einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, muss vor der beruflichen Rehabilitierung ein strafrechtliches Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren durchgeführt worden sein.
Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) reicht aus, wenn diese sich auf einen Gewahrsam im Beitrittsgebiet bezieht und vor dem Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (04.11.1992) beantragt worden ist oder wenn der Gewahrsam nicht Gegenstand eines Rehabilitierungsverfahrens bei einem deutschen Gericht sein kann (Internierung oder Verurteilung durch sowjetische Organe).
Eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinung nach dem BerRehaG kann erteilt werden, ohne dass die genannten Verfahren vorgeschaltet werden. Sie kommt in Betracht, wenn kurzfristig ein Antrag auf bevorzugte Förderung einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme, auf Ausgleichsleistungen bei besonderer Bedürftigkeit oder auf eine Ausnahme von der Altersgrenze
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gestellt werden soll.